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Der Usedomer Norden
Ausgabe 9/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Ostseebad Trassenheide über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg - Vorpommern (KV M - V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOB I M - V 2001 S. 777), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23.07.2019 (GVOBI. MV S 467) und der §§ 1 bis 3 und 17 des Kommunalabgabengesetzes KAG M - V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOB I M - V S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOB I M - V S. 166, 179), wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 15.12.2021 nachfolgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Ostseebad Trassenheide der durch die Gemeindevertretung am 06.09.2023 erlassen.

Artikel 1 -

Änderung der Satzung der Gemeinde Ostseebad Trassenheide über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

§ 5 Steuermaßstab wird wie folgt ersetzt:

(1) Die Steuer bemisst sich nach dem jährlichen Mietwert der Wohnung.

(2) Der jährliche Mietwert ist das Gesamtentgelt, welches der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für ein Jahr zu entrichten hat (Jahresnettokaltmiete).

(3) An Stelle des Betrages nach Abs. 2 gilt als jährlicher Mietwert die ortsübliche Nettokaltmiete für solche Wohnungen, die eigengenutzt, ungenutzt, zum vorrübergehenden Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind.

Die ortsübliche Miete orientiert sich an der jeweils gültigen Verwaltungsrichtlinie des Landkreises Vorpommern-Greifswald zur Angemessenheit von Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII, die zu Beginn eines Kalenderjahres in Kraft ist. Dabei wird der Vergleichsraum (VR) aus Tabelle / Übersicht I und die Nettokaltmieten (KM) aus Tabelle / Übersicht IV (Angemessene Netto-Kaltmiete in Euro) zu Region VR - Insel Usedom zugrundgelegt. Als Mietwert wird der Mittelwert für Wohnungen festgesetzt. Der Mittelwert berechnet sich aus dem jeweilig m2-Preis der angegebenen Nettokaltmieten nach Personen gern. Nr. 2.1 der KdU-Richtlinie nach m2.

a.

Für Wohnungen, die nur vorübergehend zum Wohnen geeignet sind, werden nur 2/3 des Mietwertes in Ansatz gebracht.

(Erläuterung: Aus baurechtlichen Gründen oder wegen unzureichender Heizungsmöglichkeit nicht ganzjährig zum Wohnen geeignet.)

b.

Für Wohnungen, die ganzjährig zum Wohnen geeignet sind, wird der volle Mietwert in Ansatz gebracht.

(Erläuterung: die Bau- und Heizungsart ermöglichen eine ganzjährige Wohnungsnutzung.)

(4) Zeiten des Wohnungsleerstandes, für die eine Eigennutzungsmöglichkeit rechtlich nicht ausgeschlossen worden ist, sind grundsätzlich den Zeiträumen zuzurechnen, in denen die Wohnung für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfes vorgehalten wird.

Artikel 2

Inkrafttreten

Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Ostseebad Trassenheide über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Ostseebad Trassenheide, den 08.09.2023

„Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können die Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.“

Unter Amt Usedom-Nord, Möwenstraße 1, 17454 Ostseebad Zinnowitz kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen.

Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde werden unter obiger Adresse bereitgehalten und liegen dort zur Mitnahme aus.

Die Bekanntmachung erfolgte am 11.09.2023 im Internet unter der Website „www.amtusedomnord.de“.

Veröffentlicht: 11.09.2023

gez. Lachnit