Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt
Mecklenburgische Seenplatte
Freiwilliger Landtausch: Friedland VII
Landkreis: Mecklenburgische Seenplatte und Vorpommern-Greifswald
Aktenzeichen: 5433.21 / 71 - 035 VII
| I. | a) Anordnungsbeschluss |
| Mit diesem Beschluss wird der Freiwillige Landtausch Friedland VII, Gemeinde Friedland, Landkreis „Mecklenburgische Seenplatte" und Gemeinde Iven und Gemeinde Mölschow, Landkreis „Vorpommern-Greifswald" nach § 103c Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) angeordnet. |
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| Dem Freiwilligen Landtausch unterliegen nachfolgende Flurstücke: |
| Landkreis: | Mecklenburgische Seenplatte | ||
| Gemeinde | Gemarkung | Flur | Flurstücke |
| Friedland | Friedland | 59 | 6, 18, 19/2, 25, 26, 27, 30, 31, 33, 34, 35, 36, 37, 39, 60/1, 64, 72/1, 77, 80, 81, 87 |
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| Landkreis: | Vorpommern-Greifswald | ||
| Gemeinde | Gemarkung | Flur | Flurstücke |
| Iven | Iven | 7 | 43 |
| Mölschow | Bannemin | 1 | 95, 97/2 |
| Das Verfahrensgebiet umfasst nach dem Liegenschaftskataster 91.683 m2. Die genaue Abgrenzung nach Flurstücken kann im Bedarfsfall auch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte (Hausanschrift: Neustrelitzer Straße 120, 17033 Neubrandenburg) nach vorheriger Terminabsprache (Tel.: 0385/588 69320) eingesehen werden. |
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| b) Gründe |
| Der Freiwillige Landtausch dient überwiegend der Verbesserung der Agrarbeziehungsweise Forststruktur, der Schaffung und Erhaltung lebensfähiger, den jeweiligen Produktionsbedingungen angepasster landwirtschaftlicher Betriebe, der Zusammenlegung der Flurstücke zu großen Wirtschaftsflächen und der Verkürzung der Entfernung vom land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb zu den zu bewirtschaftenden Flächen. |
| Die Tauschpartner haben die Durchführung des Freiwilligen Landtausches beantragt und glaubhaft gemacht, dass er sich zeitnah verwirklichen lässt. Er wird hiermit nach §§ 103a ff. FlurbG angeordnet. |
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| II. | Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte |
| § 14 Abs. 1 bis 3 FlurbG |
| Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, die aber zur Beteiligung am Freiwilligen Landtauschverfahren berechtigen, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von drei Monaten - gerechnet vom ersten Tage dieser Bekanntmachung - bei der Flurbereinigungsbehörde Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte (Hausanschrift: Neustrelitzer Straße 120, 17033 Neubrandenburg) anzumelden. |
| Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. |
| Der Inhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist. |
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss zur Anordnung eines Freiwilligen Landtausches kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Sitz Neubrandenburg, erhoben werden.
Neubrandenburg, den 02.09.2024
Im Auftrag
Wudtke
Die Bekanntmachung erfolgte am 06.09.2024 im Internet unter der Website „www.amtusedomnord.de“.
Veröffentlicht: 06.09.2024 gez. Radtke