| am | Datum 20.09.2026 | von 8.00 bis 18.00 Uhr |
| 1. | Die Gemeinde | Name Peenemünde | bildet einen Wahlbezirk. |
| Wahlraum: | Bezeichnung und Anschrift Einsatzgebäude der Freiwilligen Feuerwehr, 17449 Peenemünde, Hauptstraße 9 |
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| Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich. |
| In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten spätestens am | Datum 29.08.2026 |
| übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben,in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat. |
| 2. | Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses für dieWahl zum Landtag von Mecklenburg-Vorpommern um | Uhrzeit 16:00 | Uhr in |
| Bezeichnung und Anschrift Amtsverwaltung, kleiner Sitzungssaal, Möwenstraße 1, 17454 Zinnowitz | zusammen. |
| Das Briefwahlergebnis für die Wahl der / des Bürgermeisterin / Bürgermeisters wird zusammen mit dem Urnenwahlergebnis im Urnenwahlbezirk der Gemeinde Peenemünde festgestellt. |
| 3. | Wahlberechtigte können in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. |
| Die Wahlberechtigten sollen zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitbringen. Sie haben auf Verlangen des Wahlvorstandes einen amtlichen Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis – für die Wahl des Bürgermeisters wahlberechtigte Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis-, Führerschein, Reisepass) vorzulegen. |
| Die Wahlbenachrichtigung verbleibt beim Wähler. Sie ist im Falle einer Stichwahl zur Wahl der / des Bürgermeisterin / Bürgermeisters erneut dem Wahlvorstand vorzuzeigen. |
| Jeder Wähler erhält für die Landtagswahl und für die Bürgermeisterwahl, für die er wahlberechtigt ist, amtliche Stimmzettel, die im Wahlraum ausgehändigt werden. |
| Zur Kennzeichnung der Stimmzettel muss eine Wahlkabine des Wahlraumes oder ein dafür bestimmter Nebenraum einzeln aufgesucht werden. Die Stimmzettel sind in gefaltetem Zustand so in die jeweilige Wahlurne zu legen, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. |
| 3.1. | Wahl des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern |
| Gewählt wird mit amtlichen weißen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. |
| Jede Wählerin und jeder Wähler hat zur Landtagswahl zwei Stimmen: eine Erststimme für die Wahl der oder des Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste. |
| Der linke Teil des Stimmzettels enthält für die Wahl im Wahlkreis die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge und rechts davon einen Kreis für die Kennzeichnung. |
| Der rechte Teil des Stimmzettels enthält für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der Parteien und ihre Kurzbezeichnungen sowie jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen oder Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links davon einen Kreis für die Kennzeichnung. |
| Die Wahlberechtigten geben ihre zwei Stimmen in der Weise ab, dass sie auf dem linken und auf dem rechten Teil des Stimmzettels jeweils durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll. |
| Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist vom Wähler selbst in die Wahlurne zu legen. |
| 3.2. | Wahl der / des Bürgermeisterin / Bürgermeisters |
| Gewählt wird mit amtlichen hellgrünen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. |
| Jede Wählerin und jeder Wähler hat zur Bürgermeisterwahl eine Stimme. |
| Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe von Name und Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe bzw. der Bezeichnung "Einzelbewerber" sowie der Bewerber und rechts daneben für jeden Bewerber einen Kreis für die Kennzeichnung. |
| Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel ein einziges Kreuz setzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Bewerber die Stimme gelten soll. |
| Wenn nur ein Wahlvorschlag zur Wahl zugelassen worden ist, enthält der Stimmzettel diesen Wahlvorschlag unter Angabe von Name und Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe bzw. der Bezeichnung "Einzelbewerber" sowie des Bewerbers sowie zwei Kreise, die mit „Ja“ bzw. „Nein“ beschriftet sind, für die Kennzeichnung. Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, ob sie dem Wahlvorschlag zustimmen oder nicht zustimmen. |
| Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist vom Wähler selbst in die Wahlurne zu legen. |
| 4. | Wahlberechtigte mit Wahlschein und Briefwahlunterlagen haben nachfolgende Besonderheiten zu beachten. |
| 4.1. | Wahlberechtigte, die einen hellroten Wahlschein für die Landtagswahl haben, können an der Landtagswahl durch Briefwahl teilnehmen oder für die Stimmabgabe einen beliebigen Wahlraum in dem Wahlkreis, für den der Wahlschein ausgestellt ist, aufsuchen. |
| 4.2. | Wahlberechtigte, die einen gelben Wahlschein für die Kommunalwahl (Bürgermeisterwahl) haben, können an der Kommunalwahl (Bürgermeisterwahl) in dem Wahlgebiet, für das der Wahlschein gilt, durch Stimmabgabe im Urnenwahlbezirk des Wahlgebietes oder durch Briefwahl teilnehmen. |
| Wer durch Briefwahl wählen möchte, muss seine Wahlbriefe mit den Stimmzetteln (in verschlossenen Stimmzettelumschlägen) und den unterschriebenen Wahlscheinen so rechtzeitig der auf den Wahlbriefumschlägen angegebenen Stelle zuleiten, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe können auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. |
| Wer mit dem Wahlschein für die Landtagswahl in einem Wahlraum des Wahlkreises wählen möchte, muss neben einem amtlichen Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) den Wahlschein mitbringen und erhält im Wahlraum einen neuen Stimmzettel zur Stimmabgabe. |
| Wer mit dem Wahlschein für die Bürgermeisterwahl im Urnenwahlbezirk wählen möchte, muss neben einem amtlichen Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis-Führerschein, Reisepass) den Wahlschein mitbringen und erhält im Wahlraum einen neuen Stimmzettel zur Stimmabgabe. |
| 5. | Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Der Zutritt zum Wahlraum ist während der Wahlzeit und während der Auszählung jederzeit möglich, soweit die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht beeinträchtigt wird. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 28 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes). |
| 6. | Das Wahlrecht für die Landtagswahl und für die Bürgermeisterwahl kann von jeder Wählerin und von jedem Wähler nur einmal ausgeübt werden. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig. |
| Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen, die nicht Wahlbewerberin oder Wahlbewerber oder Vertrauensperson sein darf. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. |
| Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). |
Blinde oder sehbehinderte wahlberechtigte Personen können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels für die Landtagswahl einer Stimmzettelschablone bedienen, die von den Blindenverbänden kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen ist die rechte obere Ecke aller Stimmzettel gelocht oder abgeschnitten. Dies dient dem richtigen Anlegen der Stimmzettelschablonen. Auskünfte zu Stimmzettelschablonen erhalten Sie unter der Telefonnummer
| Telefonnummer: 0381 / 77 89 812 |
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Zinnowitz, den 31.08.2026