Amt Krakow am See
- Die Gemeindewahlleiterin -
Markt 2
18292 Krakow am See
| • | für die Wahl der Stadt-/Gemeindevertretung |
| • | für die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters |
in der Gemeinde Dobbin-Linstow, Hoppenrade, Krakow am See, Kuchelmiß und Lalendorf am 09. Juni 2024 (Wahltag)
Die Wahl der Stadt- und Gemeindevertretung und der ehrenamtlichen Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters erfolgt auf der Grundlage des Landes- und Kommunalwahlgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V 2010, S. 690) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 586) und der Landes- und Kommunalwahlordnung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LKWO M-V) vom 02. März 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 94) zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2021 (GVOBl. M-V, S. 1195).
Die Bürgerinnen und Bürger wählen die Stadt- und Gemeindevertretungen und die ehrenamtliche Bürgermeisterin/den ehrenamtlichen Bürgermeister direkt in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl.
1. | Wahltermin |
Der Tag der landesweiten Kommunalwahlen wurde durch die Landesregierung gemäß § 3 LKWG M-V auf den 09. Juni 2024 festgesetzt (Amtsblatt M-V Nr. 2023 S. 861)
2. | Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen |
Gemäß § 14 LKWG M-V fordere ich hiermit die nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen auf, damit Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.
3. | Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche zur Wahl der Gemeindevertretung |
Wahlgebiet ist das Gebiet der Kommune, in der gewählt wird.
Die Gemeinden Dobbin-Linstow, Hoppenrade, Kuchelmiß und Lalendorf sowie die Stadt Krakow am See bilden jeweils einen Wahlbereich.
| 4. | Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber |
| 4.1. | Wahl der Stadt-/Gemeindevertretung |
Die Anzahl der Sitze in Stadt-/Gemeindevertretungen regelt sich nach § 60 Abs. 2 LKWG M-V. In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden verringert sich die Zahl der Sitze um eins. Das gilt nicht, sofern ein Fall des § 67 Abs. 4 LKWG M-V vorliegt.
| Gemeinde | Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung nach § 60 Abs. 2 LKWG M-V | davon zu wählende/r
| |
|
|
| Mitglieder der Gemeinde-vertretung | Bürgermeisterin/ Bürgermeister |
| Dobbin-Linstow | 9 | 8 | 1 |
| Hoppenrade | 9 | 8 | 1 |
| Kuchelmiß | 9 | 8 | 1 |
| Krakow am See | 15 | 14 | 1 |
| Lalendorf | 15 | 14 | 1 |
Gemäß § 24 Abs. 4 LKWO M-V liegt bei der Wahl der Gemeindevertretung die Höchstzahl der auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber in Wahlgebieten mit nur einem Wahlbereich um 5 höher, als die Zahl der zu Wählenden.
Die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerberinnen/Bewerber beträgt somit in der
| Gemeinde Dobbin-Linstow | 13 Personen |
| Gemeinde Hoppenrade | 13 Personen |
| Gemeinde Kuchelmiß | 13 Personen |
| Stadt Krakow am See | 19 Personen |
| Gemeinde Lalendorf | 19 Personen |
Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin/eines Einzelbewerbers darf nur den Namen der Bewerberin/des Bewerbers tragen.
4.2. | Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters |
Ein Wahlvorschlag für die Bürgermeisterwahl darf nur eine Bewerberin/einen Bewerber enthalten. Der Wahlvorschlag gilt für das gesamte Wahlgebiet. Eine Bewerberin/ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag für die Bürgermeisterwahl benannt sein, darf jedoch gleichzeitig Bewerber/-in für die Wahl der Gemeinde-/Stadtvertretung sein.
| 5. | Aufstellung der Wahlvorschläge |
| 5.1. | Einreichungsberechtigte nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V |
Wahlvorschläge für die Wahl der Stadt-/Gemeindevertretung und die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin/ des ehrenamtlichen Bürgermeisters können
| • | von einer Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (politische Partei), |
| • | von Wahlberechtigten, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe) oder |
| • | von einer einzelnen Person, die sich selbst als Bewerberin oder Bewerber vorschlägt (Einzelbewerbung) |
eingereicht werden.
Eine Person darf nur auf jeweils einem Wahlvorschlag für die Stadt-/Gemeindevertreterwahl und die Bürgermeisterwahl benannt sein.
5.1.1. Für die Wahl der Stadt-/Gemeindevertretung dürfen gemäß § 15 Abs. 3 LKWG M-V mehrere Wahlvorschlagsträger ihre Wahlvorschläge weder miteinander verbinden noch gemeinsame Wahlvorschläge aufstellen. Die Wahlvorschläge werden in den Wahlbereichen (§ 62 Abs. 1 Satz 2 LKWG M-V) aufgestellt. Eine Partei, eine Wählergruppe oder ein Einzelbewerber darf in jedem Wahlbereich jeweils einen Wahlvorschlag einreichen. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf mehrere Personen, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerbung darf nur eine Person enthalten.
5.1.2. Wahlvorschläge für die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters werden für das Wahlgebiet aufgestellt und dürfen nur eine Person enthalten. Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen. Gemäß § 62 Abs. 2 LKWG M-V können mehrere Parteien und Wählergruppen einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen; § 16 Abs. 4 LKWG M-V ist anwendbar, wobei an die Stelle der vorschlagenden Partei alle gemeinsam vorschlagenden Parteien treten. Jede Partei oder Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen. Die Bewerberin/der Bewerber muss Mitglied einer vorschlagenden Partei oder Wählergruppe oder parteilos sein (§ 62 Abs. 2 LKWG M-V).
5.2. | Aufstellungsverfahren |
Das Aufstellungsverfahren für Wahlvorschläge erfolgt gemäß § 15 Abs. 4 LKWG M-V. Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe sind von einer Versammlung der Partei oder Wählergruppe aufzustellen, die eine nach ihrer Satzung zuständige Versammlung (Mitglieder- oder Vertreterversammlung) sein muss. Sie sind in geheimer schriftlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Ist die nach der Satzung zuständige Organisation der Partei oder Wählergruppe für das Aufstellungsverfahren nicht beschlussfähig oder ist eine geheime Wahl wegen einer Teilnehmerzahl unter drei nicht möglich, ist die nächsthöhere Organisation der Partei oder Wählergruppe zuständig, soweit die Satzung hierfür Regelungen enthält (§ 62 Abs. 3 LKWG M-V).
5.3. | Einreichungsfrist und Einreichungsstelle |
Wahlvorschläge sind bis spätestens Dienstag, dem 26. März 2024, 16.00 Uhr am Dienstsitz der Gemeindewahlleiterin des Amtes Krakow am See, Markt 2 in 18292 Krakow am See (Zimmer 1.12) schriftlich einzureichen (§ 62 Abs. 4 LKWG M-V).
Dort sind auch ab sofort die amtlichen Formblätter nach Anlage 4, 5 und 6 LKWO M-V erhältlich sowie über die Homepage des Amtes Krakow am See, abrufbar unter https://www.amt-krakow-am-see.de/de/oeffentliche-bekanntmachungen/amt-krakow-am-see/wahlbekanntmachungen.php.
Die Wahlvorschläge sollten nach Möglichkeit so frühzeitig der Gemeindewahlleiterin vorliegen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.
5.4. | Inhalt und Form der Wahlvorschläge (§ 62 LKWG M-V i. V. mit § 16 LKWG M-V und § 24 LKWO M-V) |
5.4.1. Für die Wahl der Stadt-/Gemeindevertretung sind die Wahlvorschläge nach dem Muster der Anlage 4 LKWO M-V, Formblatt 4.1.1 bis 4.2 einzureichen.
Der Wahlvorschlag muss enthalten:
| - | Name und Kurzbezeichnung bzw. Kennwort der Partei/der Wählergruppe (§ 16 Abs. 1 LKWG M-V) |
| - | Angaben zu den zwei Vertrauenspersonen. Eine Einzelbewerberin/ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr, die Benennung einer zweiten Vertrauensperson ist nicht erforderlich. (§ 16 Abs. 2 LKWG M-V) |
| - | die Wählbarkeitsbescheinigung der Gemeindewahlbehörde für die Bewerberinnen und Bewerber (Formblatt 4.1.3), die am Tag der Einreichung des Wahlvorschlages nicht älter als drei Monate sein darf |
| - | für jede Bewerberinnen / jeden Bewerber, bei der durch ihre Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat gemäß § 25 der Kommunalverfassung begründet werden würde, gemäß § 16 Abs. 8 LKWG M-V eine rechtlich nicht bindende Erklärung, welche Erklärung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 Kommunalverfassung M-V im Falle eines Wahlerfolges beabsichtigt ist |
| - | für alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben der Nachweis, dass sie Mitglieder dieser Partei oder parteilos sind (Eidesstattliche Erklärung gemäß § 16 Abs. 4 LKWG M-V) |
für Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen ist ferner vorzulegen:
| - | für jede Bewerberin/jeden Bewerber eine Zustimmungserklärung zum Wahlvorschlag (Formblatt 4.1.3) |
| - | unterzeichnete Niederschrift der Versammlung nach § 62 Abs. 3 LKWG M-V (Formblatt 4.1.2) einschließlich der Versicherung an Eides statt nach § 16 Abs. 5 LKWG M-V |
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von dem für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Auf Anforderung der Wahlleitung hat eine Partei oder Wählergruppe der zuständigen Wahlleitung ihre Satzungen und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes zur Verfügung zu stellen.
5.4.2. Wahlvorschläge für die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters sind auf den Formblätter nach Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.
Der Wahlvorschlag muss enthalten:
| - | Familienname, Vorname/n (bei mehreren Vornamen den Rufnamen), Beruf oder Tätigkeit, Staatsangehörigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers |
| - | Angaben zu den zwei Vertrauenspersonen. Eine Einzelbewerberin/ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr, die Benennung einer zweiten Vertrauensperson ist nicht erforderlich. (§ 16 Abs. 2 LKWG M-V) |
| - | Name und Kurzbezeichnung bzw. Kennwort der Partei/der Wählergruppe (§ 16 Abs. 1 LKWG M-V) |
| - | die Wählbarkeitsbescheinigung der Gemeindewahlbehörde der Bewerberin/des Bewerbers (Formblatt 5.1.3), die am Tag der Einreichung des Wahlvorschlages nicht älter als 3 Monate sein darf |
| - | für Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben, der Nachweis, dass sie Mitglieder dieser Partei oder parteilos sind. (Eidesstattliche Erklärung gem. § 16 Abs. 4 LKWG M-V) |
bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen ist ferner vorzulegen:
| - | die unterzeichnete Niederschrift der Versammlung nach § 62 Abs. 3 LKWG M-V (Formblatt 5.1.2) einschließlich der Versicherung an Eides statt nach § 16 Abs. 5 LKWG M-V |
| - | Zustimmungserklärung zum Wahlvorschlag (Formblatt 5.1.3) |
| - | Erklärungen über die persönlichen Voraussetzungen der Bewerberin/des Bewerbers für die Bürgermeisterwahl (§ 66 Landes- und Kommunalwahlgesetz) |
| - | eine Erklärung über eventuelle Strafverfahren, Disziplinarverfahren, über Tätigkeiten für die Staatssicherheit der DDR und das Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung |
| - | eine Erklärung über die Verfassungstreue nach § 7 Abs. 1 Nummer 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) |
| - | ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Gemeindewahlbehörde des Krakow am See), das am Tag der Einreichung des Wahlvorschlages nicht älter als drei Monate sein darf. Es wird darauf verwiesen, dass der Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde und die Übersendung an die Wahlbehörde rechtzeitig bei der Meldebehörde gestellt werden muss, die für die alleinige Wohnung oder für die Hauptwohnung zuständig ist. |
| - | für jede/n Bewerberin/Bewerber, bei der durch ihre Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat gemäß § 25 der Kommunalverfassung begründet werden würde, gemäß § 16 Abs. 8 LKWG M-V eine rechtlich nicht bindende Erklärung, welche Erklärung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 Kommunalverfassung M-V im Falle eines Wahlerfolges beabsichtigt ist. |
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bewerberin/der Bewerber die Wählbarkeits-voraussetzungen des § 66 des LKWG M-V erfüllen muss.
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von dem für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Auf Anforderung der Wahlleitung hat eine Partei oder Wählergruppe der zuständigen Wahlleitung ihre Satzungen und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes zur Verfügung zu stellen.
6. | Hinweise für Unionsbürger |
Unionsbürger (Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nicht Deutsche sind), die bei Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeits-voraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 4.1.3/5.1.3 LKWO M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerber (Formblatt 4.2./5.2 LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V) beizufügen.
Unionsbürger sind für Kommunalwahlen in Mecklenburg-Vorpommern nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 17. Mai 2024 nachweisen, dass sie mindestens seit dem 03. Mai 2024 im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.
7. | Hinweis zur Unvereinbarkeit von Amt und Mandat |
Nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern dürfen Bedienstete der Gemeinde oder des Amtes, dem die Gemeinde angehört, nicht Mitglied der Gemeindevertretung sein. Diese Regelung findet nur Anwendung für Angestellte und Beamte, nicht aber für Arbeiter, also körperlich arbeitende Mitarbeiter der Gemeinde oder des Amtes. Für die Angestellten und Beamten bedeutet dies zwar nicht, dass ihnen die Kandidatur für die Gemeindevertretung verwehrt wird, aber wenn sie gewählt werden, können sie ihr Mandat nur wahrnehmen, wenn sie zuvor ihr Arbeits-/ Dienstverhältnis bei der Gemeinde oder bei dem Amt beenden.
Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.06.2017, Az 10 C 2.16) führt nun zu einer veränderten Anwendung des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern. Die Regelung ist in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung künftig in der Weise anzuwenden, dass Angestellte oder Beamte nur dann von einem Mandat in der Gemeindevertretung ausgeschlossen werden dürfen, wenn sie administrative Tätigkeiten verrichten und dadurch einen Einfluss auf die Verwaltungsführung ausüben, der zu Interessenkollisionen führen kann. Für von der Gemeinde beschäftigte Erzieher, Ärzte oder Pförtner, soweit sie neben ihrer fachlichen Tätigkeit nicht auch administrative Aufgaben (Aufstellung von Dienstplänen, Abschluss von Arbeitsverträgen, Aufgaben im Rahmen der Wirtschafts-/Haushaltsführung oder Ähnliches) wahrnehmen, besteht danach keine Unvereinbarkeit mehr. Damit entfällt nach einer erfolgreichen Kandidatur die Notwendigkeit, sich zwischen der Ausübung des errungenen Mandats und der beruflichen Stellung entscheiden zu müssen.
Krakow am See, den 05.01.2024