Sehr geehrte Erziehungsberechtigte,
die Schulpflicht (§ 43 des Schulgesetzes) beginnt für Kinder, die spätestens am 30. Juni 2026 sechs Jahre alt werden, mit dem 1. August 2026. In diesem Jahr können auch Kinder, die spätestens am 30. Juni 2027 sechs Jahre alt werden, auf Antrag der Erziehungsberechtigten mit Beginn des Schul-jahres eingeschult werden, wenn sie für den Schulbesuch körperlich, geistig und verhaltensmäßig hinreichend entwickelt sind. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der örtlich zuständigen Schule. Mit der Einschulung beginnt die Schulpflicht.
Kinder werden auf Antrag der Erziehungsberechtigten nur aus erheblichen gesundheitlichen Grün-den, die einen erfolgreichen Schulbesuch nicht erwarten lassen, um ein Jahr vom Schulbesuch zu-rückgestellt. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der örtlich zuständigen Schule unter Einbeziehung des Zentralen Fachbereiches für Diagnostik und Schulpsychologie.
Kinder mit Rückstellung aus dem Vorjahr sind ebenfalls anzumelden.
Die Anmeldungen der schulpflichtigen Kinder sind bis zum
31. Oktober 2025
im Sekretariat der örtlich zuständigen Schule durch die Erziehungsberechtigten vorzunehmen. Bei der Anmeldung ist eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes sowie eine Kopie des Personalausweises der Sorgeberechtigten einzureichen. Die Vorschulkinder der zuständigen Schulen in Krakow am See und Lalendorf erhalten über die Schulen noch weitere Informationen.
Örtlich zuständig ist die Schule in staatlicher Trägerschaft, in deren Einzugsbereich die Schülerin oder der Schüler ihren oder seinen Wohnsitz, soweit ein solcher nicht besteht, ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Einzugsbereiche der jeweiligen Schulen sind in der Satzung über die Festlegung von Schuleinzugsbereichen für allgemeinbildende öffentliche Schulen im Landkreis Rostock (Schuleinzugsbereichssatzung) vom 01.08.2020 wie folgt festgelegt.
Schule Schulträger Einzugsbereiche (Klasse 1-10)
RegS mit GS Stadt Krakow am See Stadt Krakow am See mit den Ortsteilen Alt Sammit, Bellin, Bossow, Charlottenthal, Groß Grabow, Klein Grabow, Krakow am See, Marienhof, Möllen, Neu Sammit, Steinbeck
Gemeinde Hoppenrade mit den Ortsteilen Hoppenrade, Koppelow, Kölln, Lüdershagen, Schwiggerow, Striggow
Gemeinde Dobbin-Linstow mit den Ortsteilen Bornkrug, Dobbin, Glave, Groß Bäbelin, Hinrichshof, Klein Bäbelin, Linstow, Neu Dobbin, Zietlitz
Gemeinde Kuchelmiß mit den Ortsteilen Ahrenshagen, Hinzenhagen, Kuchelmiß, Seegrube, Serrahn, Wilsen
RegS mit GS Gemeinde Lalendorf Gemeinde Lalendorf mit den Ortsteilen Alt Krassow, Bansow, Dersentin, Friedrichshagen, Gremmelin, Lalendorf, Lübsee, Mamerow, Neu Krassow, Neu Zierhagen, Niegleve, Nienhagen, Raden, Reinshagen, Roggow, Schlieffenberg, Tolzin, Vietgest, Vogelsang, Wattmannshagen, Langhagen, Bergfeld, Carlsdorf, Klaber, Krevtsee, Rothspalk
Klassen 5 - 10 zusätzlich:
Gemeinde Groß Wokern mit den Ortsteilen Groß Wokern, Klein Wokern, Neu Wokern, Nienhagen, Uhlenhof, Waldschmidt, Gemeinde Groß Roge mit den Ortsteilen Groß Roge, Klein Roge, Mieckow, Neu Rachow, Rachow, Wotrum, Ziersdorf
Erweiterung für Klasse 1 - 4
(Grundschule Groß Wokern)
Langhagen, Bergfeld, Carlsdorf, Klaber, Krevtsee, Rothspalk, Gemeinde Groß Wokern mit den Ortsteilen Groß Wokern, Klein Wokern, Neu Wokern, Nienhagen, Uhlenhof, Waldschmidt, Gemeinde Groß Roge mit den Ortsteilen Groß Roge, Klein Roge, Mieckow, Neu Rachow, Rachow, Wotrum, Ziersdorf
Gemeinde Dalkendorf mit den Ortsteilen Amalienhof, Appelhagen, Bartelshagen, Dalkendorf
Sollten Sie als Erziehungsberechtigte es wünschen, ihr schulpflichtiges Kind nicht in eine der o.g. örtlich zuständigen Schule einschulen zu lassen bzw. beabsichtigen, ihr schulpflichtiges Kind umzuschulen, setzt dieses Vorhaben einen Antrag auf Besuch einer anderen als der örtlich zuständigen Schule, unter Darlegung der betreffenden Gründe, voraus. Ein solcher Antrag ist bei der örtlich zu-ständigen Schule bzw. bei dem Träger der örtlich zuständigen Schule zu stellen. Ebenfalls ist für den Antrag eine Stellungnahme der Wohnsitzgemeinde erforderlich.
Anträge auf Besuch einer anderen als der örtlich zuständigen Schule sind für schulpflichtige Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 4 zu stellen. Für schulpflichtige Kinder ab der Jahrgangsstufe 5 besteht freie Schulwahl. Hier sollten jedoch die Eltern die örtlich zuständige Schule über den Besuch des Kindes einer anderen als der zuständigen Schule informieren.
Die Einschulung eines schulpflichtigen Kindes an einer Freien Schule bedarf immer der Anmeldung/Registrierung an der örtlich zuständigen Schule. Der vorrangige Beschulungswunsch Freie Schule ist bei dieser Anmeldung anzugeben, erst dann erfolgt die Freigabe an die Freie Schule.