Liebe Bürgerinnen und Bürger der amtsangehörigen Gemeinden sowie der Stadt Krakow am See,
wir möchten Sie dahingehend informieren, dass wir am 15. Februar 2025 keinen Lastschrifteinzug hinsichtlich der Grundsteuer A und der Grundsteuer B vornehmen werden. Ein Lastschrifteinzug erfolgt erst nach Erlass und Versendung der entsprechenden Grundsteuerbescheide. In den Bescheiden wird dann auch der Einzugstermin mitgeteilt.
Diejenigen, die einen Dauerauftrag für die Grundsteuer A bei ihrer Hausbank eingerichtet haben, möchten wir bitten, diesen zum 31. Dezember 2024 zu stornieren. Bekanntlich, darauf hatten wir bereits hingewiesen, wurde das Grundsteuergesetz dahingehend geändert, dass ab dem 01. Januar 2025 nunmehr die Grundstückseigentümer mit der Grundsteuer A belastet werden.
Diejenigen, die bei ihren Hausbanken Daueraufträge für die Grundsteuer B eingerichtet haben, müssen diese nicht stornieren. Die mit dem Dauerauftrag gezahlten Beträge werden entgegengenommen und nach Erlass und Versendung der entsprechenden Grundsteuerbescheide für die Grundsteuer B mit den zu zahlenden Beträgen verrechnet.
Im Steueramt wird aktuell immer noch daran gearbeitet, die von dem Finanzamt zur Verfügung gestellten Datensätze (neue Grundsteuermessbescheide ab dem 01.01.2025) einzupflegen.
Sobald eine Festsetzung der Hebesätze für das Jahr 2025 erfolgt ist, werden wir Sie selbstverständlich hierüber in Kenntnis setzen.
Abschließend möchten wir Ihnen nochmals das Merkblatt zum Thema „Anzeigepflichten im Zusammenhang mit der Grundsteuer“ zur Kenntnis geben, welches uns von dem Finanzamt zur Verfügung gestellt worden ist.
Anzeigepflichten
Im Zusammenhang mit der Grundsteuer
Nach § 228 BewG und § 19 GrStG
Achtung: Im Rahmen der Grundsteuerreform wurde eine Anzeigepflicht eingeführt, die bereits jetzt gilt. Danach müssen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grund-steuerwerts auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen, beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden.
Sie müssen ohne gesonderte Aufforderung eine Grundsteuer-Änderungsanzeige abgeben, wenn mindestens einer der nachstehenden Änderungsgründe eingetreten ist:
Es können auch mehrere Änderungsgründe gleichzeitig vorliegen.
Die Frist für die Abgabe beträgt einen Monat und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Änderung eingetreten ist. Die Anzeige ist also regelmäßig bis zum 31. Januar des Folgejahres abzugeben.
Im Übergang vom alten zum neuen Recht ist die Anzeigefrist wie folgt verlängert worden:
Für im Jahr 2022 und im Jahr 2023 eingetretene Änderungen verlängert sich die Anzeigefrist bis zum 31. Dezember 2024.
Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern.
Im Jahr 2024 eingetretene und noch eintretende Änderungen sind weiterhin bis zum 31.01.2025 anzuzeigen.
Die vorgenannten Fristen gelten nicht für Änderungen, die nach § 19 Grundsteuergesetz (GrStG) anzuzeigen sind. Danach müssen Sie ohne Aufforderung bereits innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung eine Grundsteuer-Änderungsanzeige abgeben, wenn sich
Die Änderungsanzeige ist grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
Derzeit ist die Anzeige auf dem amtlichen Vordruck „Grundsteuer-Änderungsanzeige“ (Vordruck GW-5) bei dem für das Grundstück zuständigen Finanzamt einzureichen.
Der amtliche Vordruck „Grundsteuer-Änderungsanzeige“ als ausfüllbares PDF-Dokument und die Ausfüllanleitung stehen auf folgender Internetseite zum Download zur Verfügung:
https://www.steuerportal-mv.de/Steuerrecht/Rund-ums-Grundstück/Grundsteuerreform/.
Tipp: Haben Sie die Grundsteuererklärung über ELSTER abgegeben, können Sie unter Nutzung der vorhandenen Angaben anstelle einer gesonderten Änderungsanzeige auf den maßgeblichen Stichtag eine Erklärung erstellen und diese elektronisch übermitteln.