Bekannt gemacht wird die Satzung der Stadt Krakow am See über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 10 „Schloßblick“ in der Ortslage Neu Sammit der Stadt Krakow am See gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB).
Aufgrund des § 10 Abs. 1 BauGB und der §§ 5 und 22 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern in den jeweils aktuellen Fassungen hat die Stadtvertretung Krakow am See am 26.11.2024 die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 10 „Schloßblick“ in der Fassung vom Juli 2024 beschlossen. Die dazugehörige Begründung vom Juli 2024 wurde gebilligt.
Die beschlossene Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Satzung tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 4 Kommunalverfassung M-V am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Jedermann kann die Satzung der Stadt Krakow am See über den vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 10 „Schloßblick“ in der Ortslage Neu Sammit der Stadt Krakow am See mit der Begründung diesem Tag im Amt Krakow am See, Markt 2, 18292 Krakow am See, Raum 1.18, während der Öffnungszeiten:
| Dienstag | 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und |
| 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr |
| Donnerstag | 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und |
| 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr |
| Freitag | 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr |
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Aufgrund eines Wasserschadens ist das Rathaus, Markt 2,18292 Krakow am See derzeit für Bürgerinnen und Bürger nur eingeschränkt begehbar. Zwecks Terminvereinbarung zur Einsichtnahme wenden Sie sich bitte telefonisch unter 038457 /304-31 oder per E-Mail an bauordnung@krakow-am-see.de an den/die Sachbearbeiter/-in.
Darüber hinaus ist die Einsichtnahme der Satzung mit der Begründung auf dem Bau- und Planungsportal M-V unter dem Pfad https://bplan.geodaten-mv.de/bauportal/Bauleitplaenemöglich.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Krakow am See über das Amt Krakow am See, -Der Amtsvorsteher-, Markt 2, 18292 Krakow am See geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Die Bekanntmachung des Inkrafttretens der Satzung der Stadt Krakow am See über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 10 „Schloßblick“ wurde am 19.12.2024 im Krakower Seen-Kurier Nr. 12/2024, Jahrgang 34 veröffentlicht.