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Krakower Seen-Kurier
Ausgabe 3/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

Staatliches Amt

für Landwirtschaft und Umwelt

Mittleres Mecklenburg

-Flurneuordnungsbehörde-

Flurneuordnungsverfahren „Vietgest“

Az.: 32a/5433.3-72-31282

Flurneuordnungsverfahren „Niegleve-Roggow“

Az.: 32a/5433.3-72-31218

Gemeinde Lalendorf

Landkreis Rostock

Öffentliche Bekanntmachung

Beschluss zur Änderung von Flurneuordnungsgebieten

Gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S.546) mit späteren Änderungen ergeht folgender Beschluss:

I.

Ausschluss und Zuziehung

Aus dem Flurneuordnungsverfahren (FNV) „Vietgest“ werden folgende Flurstücke ausgeschlossen und gleichzeitig zum Flurneuordnungsverfahren „Niegleve-Roggow“ zugezogen.

Ia.

Ausschluss

Aus dem FNV „Vietgest“ werden folgenden Flurstücke ausgeschlossen:

Ib.

Zuziehung

Gleichzeitig werden zum FNV „Vietgest“ folgende Flurstücke zugezogen:

Ic.

Zuziehung

Zum FMV „Niegleve-Roggow“ werden folgenden Flurstücke zugezogen:

Id.

Zusammenfassung der Änderungen

Aus dem Flurneuordnungsgebiet „Vietgest“ werden 16,4256 ha ausgeschlossen und 0,1434 ha hinzugezogen. Das Verfahren umfasst somit nunmehr 1.471,4 ha.

Zum Flurneuordnungsgebiet „Niegleve-Roggow“ werden 2,5346 ha hinzugezogen.

Das Verfahrensgebiet umfasst somit nunmehr ca. 2.076 ha.

Die aus den FNV ausgeschlossenen und zugezogenen Flurstücke sind auf der mit diesem Beschluss verbundenen Gebietskarte/n durch unterschiedliche Umrandung und Schraffur gekennzeichnet. Die genaue Abgrenzung nach Flurstücken kann beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, Dienstelle Bützow in einem Zeitraum von zwei Wochen, gerechnet vom ersten Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung, zu den üblichen Dienststunden eingesehen werden.

II.

Die Eigentümer und Erbbauberechtigten der nachträglich zum FNV „Vietgest“ zugezogenen Flurstücke werden Teilnehmer der Teilnehmergemeinschaft des FNV:

„Vietgest“ mit Sitz in Vietgest.

Die Eigentümer und Erbbauberechtigten der nachträglich zum FNV „Niegleve-Roggow“ zugezogenen Flurstücke werden Teilnehmer der Teilnehmergemeinschaft des FNV:

„Niegleve-Roggow“ mit Sitz in Roggow.

Nebenbeteiligte sind die Genossenschaften, die Gemeinden, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Wasser- und Bodenverbände und Inhaber von Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet.

Nebenbeteiligte sind des Weiteren Eigentümer von nicht zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurneuordnungsgebietes mitzuwirken haben.

III.

Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, die aber zur Teilnahme am Bodenordnungsverfahren berechtigen, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten - gerechnet vom ersten Tag der Bekanntmachung dieses Beschlusses - bei der Flurneuordnungsbehörde anzumelden.

Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurneuordnungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen.

Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurneuordnungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der Inhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

IV.

Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Bodenordnungsplanes dürfen ohne Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde

  1. die Nutzungsarten der Grundstücke nicht verändert werden, soweit es nicht zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehört,

  2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen und ähnliche Anlagen weder errichtet, wesentlich verändert noch beseitigt werden,

  3. Bäume, Sträucher, Gehölze und Ähnliches nicht beseitigt werden.

Bei Zuwiderhandlungen können Maßnahmen zu 1. und 2. im FNV unberücksichtigt bleiben. Die Flurneuordnungsbehörde kann den früheren Zustand wiederherstellen lassen. Im Falle der Ziffer 3 müssen Ersatzpflanzungen angeordnet werden (§ 34 FlurbG).

Ferner dürfen bis zur Ausführungsanordnung Holzeinschläge über den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung hinaus nur mit Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde vorgenommen werden, andernfalls sie die Wiederaufforstung anordnen kann (§ 85 Ziffer 5 und 6 FlurbG). Bei den zu treffenden Maßnahmen handelt die Flurneuordnungsbehörde im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde.

Verstöße gegen die im § 34 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 85 Nr.5 FlurbG genannten Tatbestände können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet werden (§ 154 FlurbG).

V.

Begründung

zu I. und Ic.

Die Flurstücke die vom FNV „Vietgest“ in das FNV „Niegleve-Roggow“ durch Ausschluss und Zuziehung „übertragen“ werden, liegen außerhalb der festgelegten Verfahrensgebietsgrenze des FNV „Vietgest“. Eine Eigentumsregelung innerhalb dieses Verfahrens ist nicht notwendig.

Diese Flurstücke werden in das FNV „Niegleve-Roggow“ einbezogen, um eine geplante Wegebaumaßnahme (10-5 „Reinshagener Weg) umsetzten zu können. Diese Maßnahme ist Bestandteil der Neugestaltungsgrundsätze, die am 19.09.2021 in einem Anhörungstermin mit den Trägern öffentlicher Belange abgestimmt wurde und stellt die infrastrukturelle Verbindung zwischen beiden Verfahren dar. Der „Reinshagener Weg“ bindet an die genehmigte Maßnahme M 12-1 „Alter Bahndamm“ im FNV „Vietgest“ an.

Die Flurstücke 166/14 und 167/4, Flur 1, Gemarkung Niegleve liegen direkt an dem Wegeflurstück 167/12, Flur 1, Gemarkung Niegleve auf dem der „Reinshagener Weg“ überwiegend verläuft. Durch die Zuziehung wird sichergestellt, dass die Umsetzung der Baumaßnahme vollständig im Verfahrensgebiet „Niegleve-Roggow erfolgt. Nach vollständiger Planung bzw. Realisierung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen des Verfahrens eine flurstücksgenaue Abgrenzung des „Reinshagener Weges“ als gemeinschaftliche Anlage zu den anliegenden Privatflurstücken und die gemeinschaftliche Anlage wie auch die diese tragenden Flächen werden in das Eigentum der Gemeinde Lalendorf übertragen.

zu Ia.

Nach Übernahme der vollständigen Verfahrensgebietsgrenze „Vietgest“ in das amtliche Liegenschaftskataster am 25.01.2023, können nunmehr die im Rahmen des Grenzanerkennungsverfahrens gesonderten Flurstücke an der Verfahrensgebietsgrenze, die außerhalb des festgelegten Verfahrensgebietes liegen, ausgeschlossen werden.

zu Ib.

Über die Flurstücke verläuft die B 104 in deren Bereich die abgeschlossene Baumaßnahme M 12-1 „Alter Bahndamm“ 1. BA an die B 104 anschließt. Durch Zuziehung soll die Grenze zwischen der Maßnahme M 12-1 „Alter Bahndamm“ 1. BA und der B 104 entsprechend der Zuständigkeit der jeweiligen Körperschaft eigentumsrechtlich geregelt werden.

Die mit diesem Beschluss verbundenen Verfahrensgebietsänderungen sind nach § 8 Abs. 1 FlurbG als geringfügig einzustufen. Eine Anwendung der §§ 5 und 6 FlurbG ist daher nicht erforderlich.

VI.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Änderungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, Sitz Rostock oder dessen Außenstelle, Sitz Bützow, erhoben werden.

Bützow, 16. Februar 2023