im Rahmen jüngst durchgeführter Kontrollen des ruhenden Verkehrs fiel auf, dass es häufig in den unterschiedlichsten Straßenabschnitten des Amtsgebietes dazu kommt, dass größere Fahrzeuge, wie Busse, Müllfahrzeuge und im schlimmsten Falle Rettungsfahrzeuge diese nicht passieren können, da ihnen durch „Falschparker“ die notwendige Durchfahrtsbreite nicht gewährt wird. Dies hat im Übrigen auch in den Wintermonaten Relevanz, da dann Räumfahrzeuge ihre Arbeit nicht oder nur eingeschränkt verrichten können.
Gemäß § 12 Absatz 1 Nr. 1 StVO ist das Halten und infolgedessen auch das Parken an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig.
Eng ist eine Straßenstelle nach der Rechtsprechung in der Regel dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite von 2,55 m (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich 0,50 m Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Dabei ist die Gegenfahrbahn mitzurechnen. Dementsprechend muss ein Haltender grundsätzlich eine Fahrbahnbreite von 3,05 m zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand freihalten.
Das heißt, jeder Verkehrsteilnehmer begeht einen Verstoß im Sinne der Straßenverkehrsordnung, wenn er an Straßenstellen hält oder parkt, in denen die Restbreite der Fahrbahn neben dem abgestellten Kraftfahrzeug weniger als 3,05 Meter beträgt. Hier ist Halten und Parken unzulässig.
Das gilt auch ohne ein explizit ausgeschildertes Halte- bzw. Parkverbot (Verkehrszeichen 283 und 286).
Bitte beachten Sie vorangegangene Hinweise um auch in Ihrem eigenen Interesse ggf. Bussen, Müllfahrzeugen, Räumfahrzeugen des Winterdienstes und vor allem Rettungskräften eine Durchfahrt zu ermöglichen!
Eine Nichtbeachtung kann jederzeit mit einem Verwarn- bzw. Bußgeld sowie mit einer Entfernung des Fahrzeuges aus dem öffentlichen Verkehrsraum geahndet werden.