Die Doppelhaushalte 2024/2025 der Stadt Krakow am See und der amtsangehörigen Gemeinden sind in Kraft.
Laut Mitteilung des Innenministeriums werden Grundsteuerbescheide, die vor dem 01. Januar 2025 erlassen wurden, kraft Gesetzes zum 31. Dezember 2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben, soweit sie auf Grundlage des alten Rechts erlassen worden sind (§ 266 BewG).
Für das Kalenderjahr 2025 sind mithin in allen Fällen neue Grundsteuerbescheide zu erlassen, da die bisherigen Grundsteuerbescheide ihre Wirkung verlieren.
Ist eine neue Festsetzung noch nicht erfolgt, hat der Steuerschuldner gleichwohl bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides zu den bisherigen Fälligkeitstagen (15.02.; 15.05.; 15.08.; 15.11.) Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten (§ 29 GrStG).
Beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ist zu beachten, dass für das Kalenderjahr 2025 reformbedingt durch den Übergang von der Nutzer- zur Eigentümerbesteuerung die Leistung von Vorauszahlungen durch die Steuerschuldner aufgrund von Bescheiden des alten Rechts nicht möglich ist, da hier weder eine Identität der Steuerschuldner noch eine Identität der wirtschaftlichen Einheit gegeben ist.
Gemäß des Grundsteuerzuständigkeitsgesetzes ist eine Aufkommensneutralität hinsichtlich der Festsetzung der Hebesätze bei der Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025 vorgesehen. Demzufolge sind die Stadt Krakow am See und die amtsangehörigen Gemeinden angehalten, eine Gegenüberstellung der Grundsteueraufkommen zwischen den Jahren 2024 und 2025 vorzunehmen.
Die Stadt und die Gemeinden müssen den aufkommensneutralen Hebesatz in geeigneter Art und Weise veröffentlichen.