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Krakower Seen-Kurier
Ausgabe 4/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

Staatliches Amt

für Landwirtschaft und Umwelt

Mittleres Mecklenburg

-Flurneuordnungsbehörde-

Öffentliche Bekanntmachung

Anordnungsbeschluss mit der Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

Freiwilliger Landtausch „Pölitz-Niegleve“

Landkreis Rostock

Aktenzeichen: 30a/5433.2-72-31954

I.

a) Anordnungsbeschluss

Mit diesem Beschluss wird der Freiwillige Landtausch „Pölitz-Niegleve", Gemeinden Lalendorf und Stadt Laage, Landkreis Rostock nach § 103c Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) angeordnet.

Dem Freiwilligen Landtausch unterliegen nachfolgende Flurstücke:

Das Verfahrensgebiet umfasst nach dem Liegenschaftskataster 4,7510 ha.

Die dem Freiwilligen Landtausch unterliegenden Flurstücke sind in der mit diesem Beschluss verbundenen Übersichtskarte durch rote Umrandung und Schraffur gekennzeichnet.

Die genaue Abgrenzung nach Flurstücken kann beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, Dienststelle Bützow, Schlossplatz 6, 18246 Bützow in einem Zeitraum von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zu den Sprechzeiten des Amtes oder zu vereinbarten Terminen eingesehen werden.

Die Verfahrensflächen befinden sich (teilweise) im Flurneuordnungsverfahren „Niegleve-Roggow“. Dies betrifft folgendes Flurstück:

b) Gründe:

Der Freiwillige Landtausch dient überwiegend dem Zweck der Verbesserung der Agrarstruktur, der Zusammenlegung der Flurstücke zu großen Wirtschaftsflächen und der Verkürzung der Entfernung vom land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb zu den zu bewirtschaftenden Flächen.

Der Landtausch dient auch der Erhöhung der Arrondierungsmöglichkeiten im Flurneuordnungsverfahren „Niegleve-Roggow".

Die Tauschpartner haben die Durchführung des Freiwilligen Landtausches beantragt und glaubhaft gemacht, dass er sich zeitnah verwirklichen lässt. Er wird hiermit nach §§ 103a ff. FlurbG angeordnet.

II.

Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

§ 14 Abs. 1 bis 3 FlurbG

Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, die aber zur Beteiligung am Freiwilligen Landtauschverfahren berechtigen, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von drei Monaten - gerechnet vom ersten Tage dieser Bekanntmachung bei der Flurneuordnungsbehörde im Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, Sitz Rostock oder dessen Außenstelle, Sitz Bützow anzumelden.

Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurneuordnungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurneuordnungsbehörde Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der Inhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, Sitz Rostock oder dessen Außenstelle, Sitz Bützow erhoben werden.

Bützow, den 15. Februar 2023