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Krakower Seen-Kurier
Ausgabe 4/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung des Bergamtes Stralsund

Erörterung zur 2. Planänderung gemäß § 52 Abs. 4 Satz 2 BBergG und §§ 52 Abs. 2a, 57a BBergG i.V.m. § 76 Abs. 1 VwVfG M-V für den Kiessandtagebau Charlottenthal

Antrag der Güstrower Kies + Mörtel GmbH auf Erweiterung der Tagebaufläche

Das Bergamt Stralsund als zuständige Anhörungsbehörde erörtert die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Abs. 4 Satz 5 VwVfG M-V sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben (§ 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG M-V).

Es ist beabsichtigt, den Erörterungstermin zum oben genannten Vorhaben

am Dienstag, dem 23.04.2024, um 10:00 Uhr

im Beratungsraum der GKM Güstrower Kies + Mörtel GmbH

Stellwerkswiese 2

18292 Krakow am See

durchzuführen.

Auf Folgendes wird hingewiesen:

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Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich.

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Teilnahmeberechtigt sind Vertreter der am Verfahren beteiligten Träger öffentlicher Belange; nach dem Naturschutzrecht sowie sonstige anerkannte Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben; private Einwender, d.h. Personen, die Einwendungen erhoben haben; Betroffene, d.h. Personen, in deren eigene Rechte oder schützenswerte Interessen eingegriffen wird; Vertreter des Trägers des Vorhabens; gesetzliche Vertreter; Bevollmächtigte und Sachbeistände der Teilnahmeberechtigten; Mitarbeiter der Anhörungsbehörde.

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Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden. Eine Pflicht zur Teilnahme besteht nicht.

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Die Teilnahmeberechtigten können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Planfeststellungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen und diese zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben.

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Durch Teilnahme am Erörterungstermin oder Bestellung eines Bevollmächtigten entstehende Kosten werden nicht erstattet.

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Der Erörterungstermin wird in deutscher Sprache geführt. Soweit Einwender die deutsche Sprache nicht beherrschen, haben sie auf eigene Kosten für einen Übersetzer zu sorgen.

gez. Hanjo Polzin Siegel
Dezernatsleiter und stellv. Amtsleiter