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Krakower Seen-Kurier
Ausgabe 4/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung - Duldung von Vorarbeiten nach §16a FStrG an der Anschlussstelle Krakow am See

Duldung von Vorarbeiten zur Vorbereitung der Planung gemäß § 16a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) für das Vorhaben an der

Bundesautobahn 19 (A 19)

Ersatzneubau der Brücke im Zuge der L 11 über die A 19, km 66,20

(AS 14 Krakow am See)

Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Nordost, Außenstelle Güstrow, plant in der Gemeinde Kuchelmiß zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit das o.g. Bauvorhaben durchzuführen. Der Autobahngesellschaft wurden nach § 5 Abs. 1 Infrastrukturgesellschaftseinrichtungsgesetz - InfrGG die Aufgaben der Straßenbaulast für die Autobahnen im Sinne des § 3 des Bundesfernstraßengesetz (FStrG) seit dem 01.01.2021 übertrageh. Um die Planung ordnungsgemäß vor- bereiten zu können, ist es notwendig auf verschiedenen Grundstücken in der Zeit vom:

05.05.2025 bis zum 30.06.2026

folgende Vorarbeiten durchzuführen:

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Biologische Kartierungen

Faunistische Kartierungen dienen der Bestandserhebung, Protokollieung und Dokumentation der vorhandenen Flora und Fauna im Untersuchungsgebiet. Dazu sind das Betreten und das Befahren des angegebenen Untersuchungsgebietes erforderlich. Des Weiteren sind mehrmalige Begehungen der Biotopflächen im Untersuchungsgebiet zum Ausbringen und Einholen von künstlichen Verstecken und der Auf- und Abbau sowie das Benutzen von Horchboxen zur Fledermaus-Detektion notwendig.

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Vermessungsleistungen

Durch die Vermessungsleistungen werden Bestandsaufnahmen für die Planung der Baumaßnahmen und für die Beurteilung der tatsächlichen örtlichen Situation gewonnen. Das Betreten und Befahren des Untersuchungsraums sowie der Einsatz von Messtechnik sind erforderlich.

Die Vorarbeiten erfolgen in der

Gemarkung Kuchelmiß Flur 2

und

Gemarkung Wilsen Flur 1

Da die genannten Arbeiten im öffentlichen Interesse liegen und für die spätere Durchführung der geplanten Baumaßnahmen unabdingbar sind, sind die betroffenen Grundstückseigentümer und sonstigen Nutzungs- berechtigten nach § 16a Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) verpflichtet, die Durchführung dieser Arbeiten zu dulden. Die Arbeiten können auch durch Beauftragte der Autobahn GmbH des Bundes durch- geführt werden.

Etwaige unmittelbare Vermögensnachteile, die durch diese Arbeiten entstehen sollten, werden angemessen in Geld entschädigt.

Sollte eine Einigung über eine Entschädigung in Geld nicht erreicht werden können, setzt das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern auf Antrag der Autobahn GmbH des Bundes die Entschädigung fest.

Im öffentlichen Interesse ordne ich gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung an.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei

Die Autobahn GmbH des Bundes

Niederlassung Nordost

An der Autobahn 111

16540 Hohen Neuendorf

Güstrow, 11.04.2025

Mit freundlichen Grüßen