Titel Logo
Krakower Seen-Kurier
Ausgabe 6/2023
Informationen aus der Amtsverwaltung
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Information aus dem Bauamt

zur Installation von Photovoltaikanlagen und Solarkollektoren auf Dächern und an Fassaden im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung „Altstadt/Mäkelberg“ der Stadt Krakow am See

Die Stadtvertretung hat in ihrer Sitzung am 25.04.2023 die 2. Änderung der Satzung der Stadt Krakow am See über die Gestaltung baulicher Anlagen und Werbeanlagen für die Bereiche „Altstadt“ und „Mäkelberg“ – Gestaltungssatzung „Altstadt/Mäkelberg“ beschlossen.

Der § 14 „Photovoltaikanlagen und Solarkollektoren“ wurde wie folgt neu gefasst:

(1) Photovoltaikanlagen und Solarkollektoren aller Art sollen nicht auf den zur Straße zugewandten Fassaden- und Balkonflächen angebracht werden.

(2) Auf Dächern sind Photovoltaikanlagen und Solarkollektoren, im weiteren Text „Anlagen“ genannt, zulässig. Die Errichtung ist genehmigungspflichtig. Die Stadt erteilt auf Antrag mit maßstabsgerechten Zeichnungen der geplanten Anlage die Genehmigung, wenn die Anlage nachstehenden Bedingungen entspricht:

-

Rote Solardachziegel sind zulässig

-

Es sind nur Anlagen mit matten und dunklen Oberflächen ohne sichtbare Binnenstruktur zulässig.

-

Die Anlagen sollen möglichst flächenbündig und in gleicher Dachneigung zur Dachfläche montiert werden. Der Abstand der Anlagen zur Dachhaut darf max. 20 cm betragen.

-

Die Anlagen sind als Rechteck ohne „Ausfransungen“ und/oder Einbuchtungen bzw. Stückelungen auszuführen.

-

Je Dachfläche sind maximal 2 Rechteckflächen mit Anlagen zulässig.

-

Das Mischen von verschiedenen Systemen und Fabrikaten sowie von liegenden und stehenden Modulen ist unzulässig.

-

Zu den Ortgängen, First und Traufe ist ein Mindestabstand von 0,5 m einzuhalten.

-

Die zu den Anlagen gehörenden Leitungen müssen im Gebäudeinneren geführt werden.

(3) Auf Freiflächen aufgeständerte Anlagen sind unzulässig.

(4) Für die Errichtung, Änderung oder Beseitigung von Anlagen in der Umgebung von Baudenkmalen, die das Erscheinungsbild von Denkmalen beeinflussen, ist ein Antrag nach § 7 Abs. 1 DSchG M-V zu stellen.

Die geänderte Satzung ist am 16.05.2023 in Kraft getreten.

Der Geltungsbereich der Gestaltungssatzung umfasst die Straßenzüge: Burgplatz, Ernst-Thälmann-Straße, Fischerstraße, Goetheallee, Goldberger Straße, Groß Wasserstraße, Güstrower Straße, Kirchenstraße, Kleine Wasserstraße, Lange Straße, Markt, Plauer Straße, Schulplatz, Schulstraße, Wilhelm-Pieck-Straße und Wedenstraße. Der genaue Geltungsbereich ist dem Lageplan zu entnehmen. Die Satzung und der Lageplan sind auf der Homepage des Amtes Krakow am See unter: www.amt-krakow-see.de einsehbar.

A. Such
SB Bauordnung