Aufgrund des § 10 Abs. 1 BauGB und der §§ 5 und 22 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern in den jeweils aktuellen Fassungen hat die Gemeindevertretung Dobbin-Linstow am 02.05.2024 die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nr. 5 für den Ortsteil Dobbin als Satzung beschlossen. Die zugehörige Begründung wurde gebilligt.
Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nr. 1 der Gemeinde Dobbin-Linstow für den Ortsteil Dobbin, 2001 in Kraft getreten, ist mit Beschluss über die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nr. 5 für den Ortsteil Dobbin am 02.05.2024 aufgehoben.
Die als Satzung beschlossene Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nr. 5 für den Ortsteil Dobbin wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Satzung tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 4 Kommunalverfassung M-V am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Jedermann kann die Satzung mit der zugehörigen Begründung ab dem 17.06.2024 im Rathaus Krakow am See, Bauamt, Markt 2, 18292 Krakow am See zu den Öffnungszeiten
| Freitag | 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr |
| Dienstag | 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr |
| und Donnerstag | 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr |
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Die oben genannten Unterlagen zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nr. 5 der Gemeinde Dobbin-Linstow für den Ortsteil Dobbin werden ebenfalls über das Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern http://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene zugänglich gemacht.
Ein Verstoß gegen die in § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung M-V genannten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn er nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Dobbin-Linstow geltend gemacht worden ist.
Eine Verletzung der nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB benannten beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Dobbin-Linstow geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschrift des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Verfahrensvermerk
Die Bekanntmachung des Inkrafttretens der Satzung über die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nr. 5 der Gemeinde Dobbin-Linstow für den Ortsteil Dobbin und die Aufhebung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nr. 1 der Gemeinde Dobbin-Linstow für den Ortsteil Dobbin wurden am 14.06.2024 im Krakower Seen-Kurier Nr. 06/2024, Jahrgang 34 veröffentlicht.