Die Windenergie Groß Bäbelin GmbH & Co. KG (Dorfstraße 2, 18292 Döbbin-Linstow) plant die Errichtung und den Betrieb eines Elektrolyseurs zur Herstellung von Wasserstoff am Standort Groß Bäbelin (Gemarkung: Groß Bäbelin, Flur: 2, Flurstück: 40) und hat hierzu eine Neugenehmigung beantragt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 571-4.1.12EG-002 beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg (zuständige Genehmigungsbehörde) geführt. Die Inbetriebnahme der Anlage ist für das Jahr 2024 geplant.
Für das Vorhaben ist eine Genehmigung nach dem BlmSchG in Verbindung mit Nr. 4.1.12 des Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BlmSchG erforderlich und ein Genehmigungsverfahren nach § 10 BlmSchG durchzuführen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung richtet sich nach § 10 Abs. 3 und 4 BlmSchG und §§ 8ff. der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes.
Antrag und Antragsunterlagen sowie die bereits vorliegenden entscheidungserheblichen behördlichen Stellungnahmen zum Vorhaben (untere Naturschutzbehörde LK Rostock; untere Bodenschutzbehörde LK Rostock; untere Wasserbehörde LK Rostock) können nach Terminabsprache in der Zeit vom 03.07.2023 bis einschließlich 02.08.2023 wie folgt eingesehen werden.
| 1. | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg | |
| Zimmer 4.21 | |
| An der Jägerbäk 3 | |
| 18069 Rostock, | |
| Tel.-Nr.: 0385 588675517 | |
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| Mo: | 8:00 - 16:00 Uhr |
| Di: | 8:00 - 17:00 Uhr |
| Mi: | 8:00 - 16:00 Uhr |
| Do: | 8:00 - 17:00 Uhr |
| Fr: | 8:00 - 13:00 Uhr |
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| 2. | Amt Krakow am See | |
| für die Gemeinde Dobbin-Linstow | |
| Markt 2 | |
| 18292 Krakow am See | |
| Tel.-Nr.: 038457 30431 | |
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| Mo: | geschlossen |
| Di: | 8:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr |
| Mi: | geschlossen |
| Do: | 8:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr |
| Fr: | 8:30 -12:00 Uhr |
Einwendungen gegen das Vorhaben können ab dem ersten Tag der Auslegung bis einschließlich 04.09.2023 schriftlich oder per E-Mail (StALUMM-Einwendungen-A5@stalumm.mv-regierung.de) bei den o.g. Behörden erhoben werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen für das Genehmigungsverfahren ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Name und Anschrift der Einwender sind in den Einwendungen vollständig und deutlich lesbar anzugeben. Unleserliche Namen oder Anschriften können im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die Einwendungen werden der Antragstellerin sowie denjenigen im Verfahren beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt ist, bekannt gegeben. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Die Entscheidung wird öffentlich bekannt gegeben.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Rostock, 08.06.2023