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Krakower Seen-Kurier
Ausgabe 7/2024
Informationen aus der Amtsverwaltung
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Straßenreinigungssatzung

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

aus aktuellem Anlass sieht sich die Amtsverwaltung des Amtsbereichs Krakow am See gezwungen, zum wiederholten Male auf die Einhaltung der Straßenreinigungspflicht gemäß Straßenreinigungssatzung zu verweisen.

Demgemäß wird die Reinigung folgender Straßenteile auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke in der Frontlänge dieser anliegenden Grundstücke übertragen:

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Gehwege einschließlich der gemeinsamen und getrennten Geh- und Radwege, Verbindungs- und Treppenwege, begehbare Seitenstreifen und die markierten Teile des Gehweges, die durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden dürfen,

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Radwege, Baum-, Trenn-, Rand-, Sicherheits- und Seitenstreifen (auch soweit sie als unselbständige Grünanlagen/ Pflanzflächen angelegt sind), Parkflächen innerhalb der Straßenanlage, sowie sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers,

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die Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten.

Hierbei ist zu beachten, dass eine zusätzliche Reinigung durch die Stadt Krakow am See bzw. die jeweilige Gemeinde die Reinigungspflichtigen nicht von ihren Pflichten befreit.

Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen.

Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der oben genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen, Laub, Hundekot und wild wachsendem Pflanzenbewuchs. Baumscheiben in den oben genannten Straßenteilen sind von wild wachsendem Pflanzenbewuchs freizuhalten.

Auf regelmäßig durch die zuständigen Straßenmeistereien erfolgende Verwarnungen, sind insbesondere die Straßenrinnen freizuhalten, da ansonsten auftretende Verstopfungen das Abflusssystem und somit im Umkehrschluss die Bausubstanz der Straßen nachhaltig schädigen.

Art und Umfang der Reinigung richten sich im Übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Der Einsatz von Herbiziden oder anderen chemischen Mitteln (Pflanzenschutzmitteln) in Straßenrandbereichen soll erst dann erfolgen, wenn andere, vorbeugende Maßnahmen zur Beseitigung des wild wachsenden Pflanzenbewuchses nicht zum Erfolg führten. Beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sind Einschränkungen durch die Pflanzenschutzgesetzgebung zu berücksichtigen. Werden Pflanzenschutzmittel eingesetzt, so ist sicherzustellen, dass durch Regen keine Abschwemmungen in die Kanalisation erfolgen kann.

Kehricht und sonstiger Unrat dürfen nicht auf Straßen und Straßenteilen abgelagert werden.

Nicht pflichtgemäßes Handeln entsprechend der Straßenreinigungssatzungen kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Ordnungswidrigkeiten können nach § 61 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 7 StrWG M-V mit einer Geldbuße geahndet werden.

Vor diesem Hintergrund werden nunmehr verstärkt Kontrollen durch das Ordnungsamt des Amtes Krakow am See erfolgen!

M. Stochaj
Ordnungsamt