Da die Amtsdauer für Schiedsstellen auf 5 Jahre begrenzt ist, sind die Wahlen für das Schiedsamt erneut vorzunehmen.
Die Schiedspersonen sind ehrenamtlich tätig. Schiedspersonen und die stellvertretende Schiedsperson werden entsprechend § 3 des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1990 (GBl. I Nr.61 1990, S. 1527) zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Juli 2010 (GVOBl.M-V S.329) in den Gemeinden von den Gemeindevertretungen auf 5 Jahre gewählt.
Entsprechend § 4 SchStG M-V heißt es:
(1) Die Schiedsperson muss nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Zur Schiedsperson darf nicht gewählt werden:
| 1. | wer infolge gerichtlicher Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde; |
| 2. | eine Person, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat anhängig ist oder Anklage wegen einer solchen Tat erhoben wurde, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann; |
| 3. | eine Person, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist. |
(2) Als Schiedsperson soll nicht gewählt werden, wer
| 1. | bei Beginn der Amtsperiode nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, |
| 2. | nicht im Bereich der Gemeinde oder im Falle des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Amtes wohnt. |
Als Schiedsperson kann nicht tätig werden, wer sich nicht zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt.
Wir bitten alle Interessenten und Parteien, dem Amt Krakow am See bis zum 31.08.2023 geeignete Personen vorzuschlagen.