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Gumtower Wiesenblatt
Ausgabe 1/2025
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Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Gumtow

Aufgrund des § 26 i. V. m. §§ 3, 5 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I. I/96, [Nr. 21], S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.19), wird von der Gemeinde Gumtow als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss der Gemeindevertretung vom 20.05.2025 für das Gebiet der Gemeinde Gumtow, mit den Ortsteilen Barenthin, Dannenwalde, Demerthin, Döllen, Görike, Granzow, Groß Welle, Gumtow, Kolrep, Kunow, Schönebeck, Schönhagen, Schrepkow, Vehlin, Vehlow, Wutike umfassend, folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:

I. Abschnitt

Begriffsbestimmungen

§ 1

Straßen

Als Straßen im Sinne dieser Verordnung gelten alle für den Straßenverkehr oder für einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmte Flächen im Sinne des § 2 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I/09, Nr.15, S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S.79).

Zu den öffentlichen Straßen gehören:

der Straßenkörper; das sind insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräbern, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützwände, Lärmschutzanlagen, Leit- und Sperranlagen für Tiere, die Fahrbahn, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Bankette, Parklätze, Park- und Materialbuchten sowie Rastplätze, soweit sie mit einer Fahrbahn im Zusammenhang stehen (unselbstständige Parkflächen, unselbstständige Rastplätze), Bushaltebuchten sowie Rad und Gehwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren baulichen Zusammenhang im Wesentlichen mit der Fahrbahn gleichlaufen (unselbstständige Rad- und Gehwege), und die Flächen verkehrsberuhigter Bereiche;

der Luftraum über dem Straßenkörper;

das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und sonstigen Anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die zur Straße gehörenden Pflanzen (Straßenbegleitgrün);

die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, wie Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen.

§ 2

Anlagen

Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle – außer Straßen nach § 1 – der Allgemeinheit bestimmungsgemäß zugänglichen Flächen, wie Waldungen, Gärten, Friedhöfe, Grünanlagen, sonstige Anpflanzungen, Kinderspiel-, Rummel-, Bolz- und Sportplätze u. ä. Einrichtungen, Gewässer einschließlich der Ufer, Schulgrundstücke, sowie Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Anschlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz- und Baustelleneinrichtungen, Verteiler- und Schaltkästen, Wertstoffbehälter, Müllbehälter, Geländer, Licht- und Leitungsmasten, Bäume, Wartehäuschen, Verkehrsschilder, Hinweiszeichen und Lichtzeichenanlagen sowie Türen, Tore, Wände und Mauern von öffentlichen Gebäuden.

Zu den Anlagen gehören auch solche Flächen, die zwar einem der vorgenannten Zwecke zu dienen bestimmt, aber noch nicht entsprechend hergerichtet sind.

II. Abschnitt

Allgemeine Ordnung auf Straßen und in den Anlagen

§ 3

Bauarbeiten, Befahren von Gehwegen

Abbrucharbeiten sind so vorzunehmen, dass weder Personen noch Sachen unzumutbar beeinträchtigt werden, soweit dies nicht schon durch das geltende Baurecht geregelt ist.

Bei Bauarbeiten sind Beschädigungen der Straßen und Anlagen zu vermeiden.

Sofern Gehwege mit Fahrzeugen befahren werden müssen, sind diese durch druckverteilende Unterlagen gegen Beschädigungen zu schützen. Außerdem sind die Bordsteinkanten mit Kanthölzern, Rampen oder in sonst geeigneter Weise in der Breite der Auffahrt gegen Beschädigung zu schützen.

Bei allen Arbeiten, insbesondere Dacharbeiten, bei denen Gegenstände auf die Straße herabfallen sowie Anlagen oder Straßenbäume beschädigt werden können, sind Schutzanlagen anzubringen, soweit dies nicht schon durch das geltende Baurecht geregelt ist.

§ 4

Lagerung von Materialien, Nutzung von Straßengrundstücken

Durch die vorübergehende Lagerung von Kohle, Sand, Dünger usw. auf Wegen und Plätzen darf der Wasserabfluss nicht beeinträchtigt werden.

Baustoffe dürfen nicht unmittelbar auf der Straßendecke, sondern nur auf besonderen Unterlagen aufbereitet werden.

Das Aufstellen von Baugerüsten sowie das Lagern von Materialien auf öffentlichen Straßen und Anlagen bedarf der Genehmigung (Sondernutzungssatzung der Gemeinde Gumtow vom 06. März 2014).

Auf öffentlichen Straßengrundstücken dürfen durch Dritte Bäume, Sträucher, Hecken, Blumen und sonstige Pflanzen nur mit Genehmigung der Gemeinde gepflanzt werden. Auch das Aufstellen von Blumenkübeln und sonstigen Pflanzgefäßen durch Dritte bedarf der Genehmigung der Gemeinde. Sofern die Genehmigung erteilt wird, ist der Dritte für die Pflege und die Verkehrssicherung während der gesamten Lebensdauer der Bepflanzung auf seine Kosten verantwortlich. Sofern Bäume, Sträucher, Hecken, Blumen und sonstige Pflanzen absterben oder aus anderen Gründen deren Beseitigung erforderlich wird, ist der Dritte für das Fällen, Roden bzw. Entfernen der Bäume, Sträucher, Hecken, Blumen und sonstigen Pflanzen auf seine Kosten verantwortlich.

§ 5

Anstreicharbeiten

Frisch gestrichene Gegenstände, insbesondere Wände, Einfriedungen und Bänke im Straßenbereich und an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten, müssen, solange ein Abfärben möglich ist, durch einen auffallenden Hinweis mit geeigneter Aufschrift kenntlich gemacht werden. Die Pflicht der Kenntlichmachung liegt bei denjenigen, welche die Malerarbeiten veranlasst oder ausgeführt haben.

§ 6

Anbringen und Aufstellen von Gegenständen

Einfriedungen von Grundstücken an den Straßen müssen so unterhalten werden, dass sie Verkehrsteilnehmer nicht gefährden oder behindern. Insbesondere dürfen Stacheldraht, Nägel oder andere vergleichbare Gegenstände an den Einfriedungen nicht so verwendet werden, dass sie Personen gefährden, Tiere verletzen oder Sachen beschädigen können.

Nach außen aufschlagende Türen, Fenster, Fensterläden, Klappen, Schaukästen und ähnlichen Vorrichtungen müssen in der Weise befestigt werden, dass sie keine Gefahr für Verkehrsteilnehmer darstellen können.

Die festen Deckel oder Türen, mit denen im Bereich des Straßenraumes liegende Kellerluken, Kellerschächte, Brunnen, Gruben oder sonstige Öffnungen und Vertiefungen zu verschließen sind, müssen so beschaffen und befestigt sein, dass sie von Unbefugten nicht geöffnet werden können und den Verkehr nicht gefährden.

Fahnen, Antennen und ähnliche Gegenstände sind so anzubringen, dass sie nicht mit Leitungsdrähten und Straßenbeleuchtungskörpern in Berührung kommen können. Fahnen, Schilder und Reklamelaternen, Beleuchtungskörper, Anzeigeschilder, Transparente und sonstige auf der Straßenseite von Häusern angebrachte Gegenstände sind nur mit einer Genehmigung der Gemeinde und in keiner geringeren Höhe als 2,50 m über dem Bürgersteig anzubringen.

§ 7

Anbringen von Hinweis- und Hausnummernschildern

Jeder Eigentümer eines bebauten Grundstücks hat sein Grundstück gemäß § 126 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Der Eigentümer des bebauten Grundstückes hat das Gebäude straßenwärts an sichtbarer Stelle mit der ihm zugeteilten Hausnummer zu kennzeichnen. Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Hauseingang etwa in Oberkante der Haustür anzubringen. Bei mehreren Eingängen gilt dies für den Haupteingang.

Liegt das Gebäude soweit hinter der Straßenfluchtlinie, dass die Nummerierung von dem Gehweg aus nicht mehr erkennbar ist, oder ist es durch eine Einfriedung des Grundstücks sichtmäßig von der Straße abgeschlossen, so ist die Hausnummer am Eingang zum Grundstück anzubringen. Sofern der Hauseingang nicht an der das Gebäude bezeichneten Straße liegt, muss die Hausnummer an der Gebäudeseite, dessen Straßenbezeichnung das Gebäude trägt und zwar unmittelbar an der dem Hauseingang nächstliegenden Gebäudeecke angebracht werden.

Das Hausnummernschild muss aus witterungsbeständigem Material sein und ist stets in deutlich lesbarem Zustand zu halten.

Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, auf seinem Grundstück das Anbringen und die Veränderung von Hinweisschildern und Verkehrszeichen, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sind, zu dulden.

§ 8

Verhalten in den Anlagen und auf den Spielplätzen

In Grünanlagen, die zum Spielen freigegeben sind, dürfen Hunde nur an einer höchstens zwei Meter langen Leine auf öffentlichen Wegen mitgeführt werden. Freilaufende Hunde sind unzulässig. Anfallender Hundekot ist durch den Hundehalter zu entsorgen.

In Anlagen sind die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten und die Durchführung von Werbe- und sonstigen Veranstaltungen verboten.

§ 9

Öffentliche Kinderspielplätze und Sportplätze

Kinderspielplätze, Kinderspielgeräte und Sandkästen dürfen nur von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres benutzt werden. Die Durchführung von Spielen, die andere gefährden, ist unstatthaft. Die Spielplätze sind bei Eintritt der Dunkelheit zu verlassen.

Die Benutzung der Kinderspielplätze, Kinderspielgeräte und Sandkästen geschieht auf eigene Gefahr, soweit der Eigentümer den Verkehrssicherungspflichten nachgekommen ist.

Auf öffentlichen Spiel- und Sportplätzen sind Hunde an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. Freilaufende Hunde sind unzulässig. Anfallender Hundekot ist durch die Hundehalter zu entsorgen.

Der Genuss von Alkohol und anderen gesundheitsgefährdenden Stoffen ist auf Kinderspielplätzen untersagt.

Auf Kinderspielplätzen und in öffentlich zugänglichen Sportstätten sowie in deren Sichtweite ist der Konsum von Cannabis gemäß § 5 Konsumcannabisgesetz vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 207) geändert worden ist, verboten. Eine Sichtweite ist bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der unter Satz 1 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.

III. Abschnitt

Reinhaltung der Straßen und Anlagen

§ 10

Pflege der Straßengrundstücke

Zum Straßengrün gehören Grünstreifen (Rasenflächen als Trenn-, Seiten-, Rand- oder Sicherheitsstreifen, als Entwässerungsmulde sowie sonstige Rasenflächen, die keine der vorgenannten Funktionen erfüllen), Baumscheiben (offene, nicht versiegelte Flächen am Stammfuß von Straßenbäumen), sonstige Bepflanzungen (mit Sträuchern, Hecken, Blumen und sonstigen Pflanzen bepflanzte Flächen).

Die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sind verpflichtet, in der Breite Ihrer Grundstücke die Flächen zwischen Ihrem Grundstück und dem Straßenkörper (Straßengrundstücke) regelmäßig nach Bedarf gemäß den folgenden Absätzen zu pflegen.

Zur Pflege der Straßengrundstücke sind die Eigentümer verpflichtet, den Rasen regelmäßig zu mähen. Die Rasenkanten sind an den Geh- und Radwegen, den befestigten Straßenentwässerungsrinnen und den Fahrbahnen nach Bedarf abzustechen.

Zur Pflege der Straßengrundstücke sind die Eigentümer verpflichtet, das gefallene Laub regelmäßig nach Bedarf zu harken und herabgefallene Äste und Zweige sowie sonstigen Unrat regelmäßig nach Bedarf zu entfernen.

Die Eigentümer sind verpflichtet, Unkraut von den Geh- und Radwegen sowie aus den befestigten Straßenentwässerungsrinnen, jeweils in voller Breite, zu entfernen. Die Straßenentwässerungsrinnen sind regelmäßig nach Bedarf zu reinigen.

Laub, herabgefallene Äste und Zweige, Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich aus dem öffentlichen Bereich zu entfernen und auf dem eigenen Grundstück vorschriftsmäßig zu entsorgen.

Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt.

Mehrere Reinigungs- und Pflegepflichtige für die gleiche Fläche sind gesamtschuldnerisch verantwortlich.

Die Reinigungs- und Pflegepflichtigen sind von ihrer Verpflichtung frei, wenn ein anderer der Gemeinde Gumtow gegenüber mit deren Zustimmung die Ausführung zur Pflege und Reinigung aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung übernommen hat. Dieser ist sodann zur Pflege und Reinigung öffentlich-rechtlich verpflichtet. Die Gemeinde Gumtow kann die Zustimmung jederzeit widerrufen.

Straßenentwässerungsrinnen, Einflussöffnungen und Hydranten sind unter allen Umständen freizuhalten.

Hecken müssen so geschnitten werden, dass sie nicht in den Verkehrsraum hineinragen. Das anfallende Schnittholz ist sofort zu beseitigen. An Straßeneinmündungen, Kurven und anderen für den Verkehr wichtigen Stellen sind sie so niedrig zu halten, dass sie die Übersicht im Verkehr nicht behindern, die Höhe von 80 cm darf nicht überschritten werden.

Bei Bäumen und Sträuchern, die von Privatgrundstücken in Straßen hineinragen, muss eine solche lichte Höhe freigemacht werden, damit weder Personen auf den Geh- und Radwegen noch Fahrzeuge auf den Fahrbahnen behindert oder gefährdet werden.

§ 11

Verunreinigungsverbot

Jede Verunreinigung von Straßen, Anlagen, Denkmälern, Schildern, Stromversorgungs- und Fernmeldeschränken, Wartehallen, Hinweise aller Art einschließlich Hausnummern, Einfriedungen, Hauswände öffentlicher oder privater Gebäude, Masten und dergleichen ist verboten. Das Abstellen von Fahrzeugwracks sowie das Abspritzen, Waschen und sonstige Reinigen von Fahrzeugen aller Art auf Straßen und in Anlagen ist verboten.

Auf öffentlichen Straßen dürfen Fahrzeuge nicht repariert werden. Das Reparieren auf öffentlichen Straßen ist unmittelbar nach einem Schadenfall zulässig, wenn das Fahrzeug nicht abgeschleppt oder die Panne nicht sofort durch Fahrzeuginsassen behoben werden kann. Hierbei ist der Boden unter dem Fahrzeug mit einer wasserundurchlässigen Plane so abzudecken, dass keine Flüssigkeiten, insbesondere Öl, ins Erdreich gelangen können. Alle bei einer Reparatur anfallenden Abfälle sind fachgerecht zu entsorgen.

Ist mit Ausübung eines Gewerbes die Gefahr der Verunreinigung der Straße durch Papier oder Abfälle verbunden (insbesondere bei Imbiss - Verkaufsstellen, Trinkhallen, Losverkäufern usw.) sind durch den Gewerbetreibenden Behälter in ausreichender Größe und Anzahl für die Aufnahme von Abfällen deutlich sichtbar in unmittelbarer Nähe des Ortes, an dem das Gewerbe betrieben wird, aufzustellen und nach Bedarf zu entleeren. Die durch die Verkaufseinrichtung entstandene Verschmutzung ist unverzüglich zu beseitigen.

Gefahrbringende Flüssigkeiten, wie Benzin, Öl, Karbidschlamm, Säuren und andere feuergefährliche, giftige, ätzende bzw. explosive Stoffe, dürfen nicht in die Abwasseranlage eingeleitet werden. Falls durch Unfälle oder aus einem sonstigen Grund solche Stoffe auslaufen, sind unverzüglich durch den Verursacher alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Eindringen dieser Stoffe in das Erdreich oder in die Kanalisation zu verhindern. Der örtlichen Ordnungsbehörde oder der Polizei ist sofort Mitteilung zu machen.

Jede Verunreinigung ist vom Verursacher unverzüglich zu beseitigen.

Es ist verboten, auf Verkehrsflächen und in Anlagen - insbesondere an Bäumen, Haltestellen und Wartehäuschen, Stromkästen, Lichtmasten, Signalanlagen, Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern und Sammelcontainern und an sonstigen für diese Zwecke nicht bestimmten Gegenständen und Einrichtungen Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungshinweise und sonstiges Werbematerial anzubringen oder zu verteilen. Zugelassene Werbeflächen dürfen nicht durch Überkleben, Übermalen oder in sonstiger Art und Weise überdeckt werden.

§ 12

Reinhaltung der Straßen und Wege

Zum Schutz der Straßen und Wege und deren Benutzern sind Straßen und Wege, die durch Feldarbeiten oder sonstige Arbeiten übermäßig verschmutzt worden sind, spätestens nach Beendigung der Arbeiten von den Verursachern ordnungsgemäß zu reinigen. Das gleiche gilt für die Anlegung von Futtermieten und Silagen sowie für die Entnahme von Futter aus diesen Anlagen.

§ 13

Abwässer

Haus-, Wirtschafts- und Gewerbeabwässer dürfen in Straßenrinnen und Straßengräben weder eingeleitet noch darin ausgegossen werden. Wenn bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot Vereisungen auf öffentlichen Verkehrsflächen entstehen, sind die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der an der Wasserabführung beteiligten Grundstücke verpflichtet, solche Vereisungen zu beseitigen.

Unzulässig ist das Ableiten von Niederschlagswasser von privaten Grundstücken auf Straßen, Gehwege und Anlagen.

§ 14

Fäkalien und Dungabfuhr, Futtermieten, Silagen

Abortgruben, die Schlammfänger für Wirtschaftsabwässer sowie alle sonstigen Gruben, welche Auswurfstoffe aufnehmen, sind so zu verschließen, dass Gerüche nicht nach außen dringen können. Die Reinigung von Abortgruben, der Schlammfänger für Wirtschaftsabwässer sowie aller sonstigen Gruben, welche Auswurfstoffe aufnehmen, ist möglichst geruchlos vorzunehmen. Der Grubeninhalt darf auf Straßen nur in fest verschlossenen Behältern befördert werden.

Die Entleerung der Abort- und Jauchegruben hat rechtzeitig zu erfolgen. Eine Entleerung oder Reinigung ist auch dann vorzunehmen, wenn sie aus besonderen Gründen erforderlich ist. Die Reinigung und Entleerung der Dunggruben muss so häufig geschehen, dass eine gesundheitsgefährdende Ansammlung von Abfallstoffen ausgeschlossen ist. Diese Pflichten obliegen dem Grundstückseigentümer oder an dessen Stelle demjenigen, der diese Pflicht gegenüber dem Grundstückseigentümer vertraglich übernommen hat.

Das Entleeren der Abort- und Jauchegruben darf nur werktags vorgenommen werden. Das Einleiten des Grubeninhalts in die Kanalisation ist nicht zulässig.

Jauche, Stalldung und sonstige zulässige Dungstoffe, die auf Garten- und Ackerflächen ausgebracht werden, sind unverzüglich – bei größeren Feldern abschnittsweise – unterzupflügen, wenn durch diese Dungstoffe eine unzumutbare Geruchsbelästigung für die in der Nähe wohnende Bevölkerung zu befürchten ist.

Futtermieten und Silagen müssen von Straßen, Wegen und Anlagen mindestens 4 m entfernt sein. Sie sind nach der Entnahme von Futter unverzüglich so abzudecken, dass Geruchsbelästigungen vermieden werden.

§ 15

Haus- und Sperrmüll, Beseitigung von Bauschutt und anderem Unrat

Der Landkreis Prignitz betreibt als entsorgungspflichtige Körperschaft die Entsorgung der in den Gemeinden anfallenden Abfälle als öffentliche Einrichtung.

Der ständige Standort der Mülltransportbehälter ist grundsätzlich auf dem eigenen bzw. auf dem Mietgrundstück vorzusehen. Die Behälter sind nur zur jeweils angekündigten Entleerung auf die Straße zu stellen.

In den Ortsteilen sind Depotcontainer für Altglas, Pappe und Papier bereitgestellt. Die Altstoffe sind grundsätzlich in die Container zu werfen. Ein Abstellen neben und auf den Containern ist untersagt; es ist die nächste Entleerung abzuwarten.

Für die Entsorgung von Bauschutt, Kohlengruß, Erde, Gartenabfällen, Tierkörpern, Dünger, Gift- und Explosionsstoffen, aggressiven Chemikalien, Fäkalien, Metallen, Kfz-Teilen, Gewerbe- und Betriebsabfällen haben die Verantwortlichen selbst zu sorgen.

§ 16

Brauchtumsfeuer

Brauchtumsfeuer sind vor ihrer Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Hierzu gehören z. B. Osterfeuer, Martinsfeuer und Herbstfeuer.

Die Anzeige des Brauchtumsfeuers muss folgende Angaben enthalten:

Name und Anschrift der verantwortlichen Person(en), die das Brauchtumsfeuer durchführen möchte(n),

Name, Anschrift und Alter der verantwortlichen Personen, die das Brauchtumsfeuer beaufsichtigen,

Beschreibung des Ortes, wo das Brauchtumsfeuer stattfinden soll,

Entfernung des Brauchtumsfeuers zu baulichen Anlagen und zu öffentlichen Verkehrsanlagen.

Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten Materials,

getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z.B. Feuerlöscher, Mobiltelefon für Notruf).

Im Rahmen sog. Brauchtumsfeuer dürfen nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden. Das Verbrennen von beschichtetem/behandeltem Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter, usw.) und sonstige Abfälle (z.B. Altreifen) ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle, dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden. Die Feuerstelle darf erst 2 Wochen vor dem Anzünden aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden.

Bei bereits länger gelagerten Haufwerken ist kurzzeitig vor dem Anzünden eine Umschichtung durch entsprechende Technik auf Kosten des Veranstalters durchzuführen. Eine Umschichtung des Haufwerkes gilt generell als sinnvolle Schutz- und Vermeidungsmaßnahme der Gefährdung artenschutzrechtlicher Belange. Die Einhaltung der 2-Wochen-Frist zur Anhäufung, das Umschichten bei länger gelagerten Haufwerken sowie die ggf. zusätzliche Umschichtung sind durch Foto- oder Textdokumentation bei Bedarf nachzuweisen.

Das Brauchtumsfeuer muss ständig von zwei Personen über 18 Jahre alt, beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn von dem Feuer und der Glut keine Gefahr mehr ausgehen kann. Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden. Das Feuer ist bei einem aufkommenden starken Wind unverzüglich zu löschen.

Sofern das Feuer nicht von der Feuerwehr beaufsichtigt wird, müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:

mindestens 50 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden,

50 m von sonstigen baulichen Anlagen

25 m Abstand von öffentlichen Verkehrsflächen

10 m Abstand von befestigten Wirtschaftswegen

100 m zu Waldflächen und Naturschutzgebieten

Ab Waldbrandgefahrenstufe „4“ ist das Abbrennen von Brauchtumsfeuern verboten.

§ 12nutzung von Straßen mit Ackergeräten

Ackergeräte dürfen nur auf einem Radsatz über Straßen und ausgebaute Wirtschaftswege transportiert werden. Der Transport von Ackergeräten auf Schlitten oder Schleifen ist auf den vorgenannten Straßen verboten. Die Räder der Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass sie die Straßendecke nicht beschädigen.

Auf Äckern ist entlang der Straße und der Wirtschaftswege ein genügend breiter Streifen zum Wenden anzulegen (Vorgewende). Die Bankette an den Straßen und Wegen dürfen nicht überackert und beschädigt werden. Das Oberflächenwasser von den Wegen muss ungehindert auf die angrenzenden Grundstücke abfließen können. Es ist nicht gestattet, mit Zugmaschinen oder sonstigen Ackergeräten bei der Feldbestellung auf Straßen und Wegen zu wenden.

Das Abstellen von Ackergeräten, ausgenommen landwirtschaftliche Anhänger, auf Straßen und Wegen ist nicht gestattet.

§ 18

Freihaltung von Abflussvorrichtungen und die Abdeckung von Versorgungsleitungen

Hydranten, Schieberklappen, Einflussöffnungen, Abdeckungen von Straßenkanälen und Versorgungsleitungen, Kabelwerksteine sowie die dazugehörenden Hinweisschilder dürfen nicht verdeckt werden.

§ 19

Tierhaltung

Wer auf den Straßen und in den Anlagen Tiere mit sich führt, hat dafür zu sorgen, dass sie weder Personen gefährden noch Straßen und Anlagen beschädigen oder verschmutzen. In Anlagen sind Tiere an der Leine zu führen. Verunreinigungen sind durch den Halter des Tieres unverzüglich zu beseitigen. Bissige Hunde sind mit einem Maulkorb zu versehen.

Hundehalter haben sich entsprechend der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalteverordnung - HundehV vom 24. Juni 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 42])) zu verhalten.

Alle Geflügel- und Kleintierhalter sind verpflichtet, die Tiere von öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Grünanlagen fernzuhalten.

Außerhalb von Wäldern und auf Verkehrsflächen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile haben Hundehalter dafür zu sorgen, dass sich die Hunde im Einwirkungsbereich des Halters aufhalten. Hunde sind bei Annäherung von Personen, Zweirädern und Kraftfahrzeugen unverzüglich anzuleinen.

Herrenlose Tiere, insbesondere verwilderte Hauskatzen oder verwilderte Haustauben, sowie wildlebende Tiere, insbesondere Schwäne, Wildenten oder Wildgänse, dürfen nicht zielgerichtet gefüttert werden.

§ 20

Sonstige Bestimmungen

Das Aufstellen sowie Bewohnen von Wohnwagen, Zelten oder ähnlichen Anlagen außerhalb von Camping- und Zeltplätzen sowie Wohnmobilstellplätzen ist nicht gestattet.

Das Aufstellen von Verkaufsbuden und –ständen sowie sonstigen ähnlichen Einrichtungen in Anlagen, auf öffentlichen Festplätzen oder auf Privatgrundstücken, die an Straßen oder Anlagen angrenzen, ist nur mit ordnungsbehördlicher Erlaubnis gestattet.

Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte dürfen öffentliche Volksbelustigungen auf ihren Grundstücken nur mit vorheriger ordnungsbehördlicher Erlaubnis veranstalten und dulden.

Eine erteilte ordnungsbehördliche Erlaubnis befreit nicht davon, weitere erforderliche Genehmigungen einzuholen, wenn diese aufgrund sonstiger Bestimmungen notwendig sind.

IV. Abschnitt

Bußgeld- und Schlussvorschriften

§ 21

Zuständigkeit

Für alle nach dieser Verordnung vorzunehmenden Amtshandlungen ist der Bürgermeister der Gemeinde Gumtow als örtliche Ordnungsbehörde zuständig.

§ 22

Sondervorschriften

Von den Vorschriften dieser Verordnung können in begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden. Zuständig ist der Bürgermeister der Gemeinde Gumtow als örtliche Ordnungsbehörde.

§ 23

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 3 bis 20 dieser Verordnung verstößt.

Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach § 17 Abs. 1 OWiG. Danach können Verstöße gegen diese Verordnung mit mindestens 5,00 EUR und, wenn Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes bestimmen, mit höchstens 1.000,00 EUR geahndet werden. Die Geldbuße bestimmt sich außerdem nach dem als Anlage zu dieser Verordnung beigefügten Verwarnungs- und Bußgeldkatalog.

Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung ist die örtliche Ordnungsbehörde.

§ 24

Inkrafttreten – Geltungsdauer

Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser ordnungsbehördlichen Verordnung tritt die ordnungsbehördliche Verordnung vom 06. Oktober 2015 in der Fassung vom 23. Juni 2020 außer Kraft.

Gumtow, 20.05.2025

Mario Ungewiß
Vorsitzender der Gemeindevertretung
Oliver Nitschke
Bürgermeister

Anlage: Verwarnungs- und Bußgeldkatalog

Anlage: Verwarnungs- und Bußgeldkatalog zur Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Gumtow

In der nachfolgenden Auflistung sind Geldbußen als Mindestbeträge angegeben und können je nach Intensität des Tatbestandes der Zuwiderhandlungen gegen die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Gumtow im Ermessen der nach § 21 zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde erhöht werden.

Nr.

Tatbestand der Zuwiderhandlung

Geldbuße

Mindestbetrag

1.

Verunreinigungen durch Kot von Tieren

- auf öffentlichen Wegen

25,00 €

- auf Spiel- und Sportplätzen sowie Grünanlagen

40,00 €

2.

Führen von Hunden ohne Leine in den Fällen der §§ 8, 9, 19

25,00 €

3.

Beschädigungen von öffentlichenGebäuden und Anlagen jeglicher Art

25,00 €

4.

Verunreinigungen von:

Denkmälern, öffentlichen Gebäuden, Bäumen, Bänken, Tischen, Spielgeräten, Verkehrszeichen und Hinweisschildern durch:

- leicht entfernbare Materialien (z. B. Aufkleber)

10,00 €

- schwer entfernbare Materialien (z. B. Farben und Lacke)

50,00 €

5.

Befahren Grünanlagen mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art, ausgenommen im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen oder für kurzzeitiges Be- und Entladen

25,00 €

6.

Entsorgung von hauswirtschaftlichen und gewerblichen Abfällen in öffentlichen Papierkörben

25,00 €

7.

Waschen von Kraftfahrzeugen mit chemischen Mitteln auf öffentlichen Verkehrsflächen

40,00 €

8.

Wegwerfen und Zurücklassen von:

Hausmüll, Gartenabfällen, Leeren von Aschenbechern aus Kraftfahrzeugen

25,00 €

9.

Genuss von Alkohol und gesundheitsgefährdenden Stoffen auf Kinderspielplätzen

35,00 €

10.

Anbringen von Flugblättern, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungshinweise und sonstiges Werbematerial an dafür nicht vorgesehenen Flächen (§ 11 Abs. 6)

15,00 €

je Objekt