Aufgrund des § 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 02.12.2025 folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
| 1. | im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der | |
| ordentlichen Erträge auf | 9.060.600,00 EUR |
| ordentlichen Aufwendungen auf | 9.058.200,00 EUR |
| außerordentlichen Erträge auf | 0,00 EUR |
| außerordentlichen Aufwendungen auf | 1.000,00 EUR |
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| 2. | im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der | |
| Einzahlungen auf | 12.882.100,00 EUR |
| Auszahlungen auf | 15.935.700,00 EUR |
festgesetzt.
Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:
| Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 8.533.200,00 EUR |
| Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 8.392.600,00 EUR |
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| Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 4.348.900,00 EUR |
| Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 7.543.100,00 EUR |
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| Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 0,00 EUR |
| Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 0,00 EUR |
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| Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven | 0,00 EUR |
| Auszahlungen an Liquiditätsreserven | 0,00 EUR |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.
Die Steuersätze für die Realsteuern, die in einer gesonderten Satzung festgesetzt worden sind, betragen:
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 220 v. H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 350 v. H. |
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| 2. | Gewerbesteuer | 300 v. H. | |
| 1. | Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 25.000,01 EUR festgesetzt. | |
| 2. | Die Wertgrenze, für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln dazustellen sind, wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. | |
| 3. | Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird auf 25.000,01 EUR je Produktkonto festgesetzt. Ausnahmen bilden Aufwendungen bzw. Auszahlungen die durch überplanmäßige und außerplanmäßige Erträge bzw. Einzahlungen gedeckt werden. | |
| 4. | Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei: | |
| a) | der Entstehung eines Fehlbetrages auf 100.000,00 EUR und |
| b) | bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oderEinzelauszahlungen auf 150.000,00 EUR |
| festgesetzt. | |
Ein Haushaltssicherungskonzept entfällt.
Die Kämmerin ist berechtigt, in der Produktgruppe 61 „Allgemeine Finanzwirtschaft“ über unbegrenzte außer- und überplanmäßige Auszahlungen und Aufwendungen zu entscheiden, wenn sie unabweisbar sowie für den Jahresabschluss notwendig sind.
Gumtow, den 04.12.2025