Aufgrund der §§ 4 und 28 Abs. 2 Nummer 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) (GVBl. I Nr. 10 vom 5. März 2024, ber. durch GVBl. I Nr. 38 vom 3. Juli 2024), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kommunalrechts (KommRModG) vom 05.03.2024, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Gumtow in ihrer Sitzung am 09.03.2009 folgende Hauptsatzung, zuletzt geändert durch die Achte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 30.09.2025, beschlossen:
(1) Die Gemeinde führt den Namen "Gemeinde Gumtow".
(2) Sie hat die Rechtsstellung einer amtsfreien Gemeinde.
(3) Zur Gemeinde Gumtow gehören die Ortsteile Barenthin, Dannenwalde mit den bewohnten Gemeindeteilen Bärensprung und Friedheim, Demerthin, Döllen mit dem bewohnten Gemeindeteil Zarenthin, Görike, Granzow, Groß Welle, Gumtow, Kolrep, Kunow mit den bewohnten Gemeindeteilen Beckenthin und Krams, Schönebeck mit dem bewohnten Gemeindeteil Breitenfeld, Schönhagen mit dem bewohnten Gemeindeteil Klein Schönhagen, Schrepkow mit dem bewohnten Gemeindeteil Neu Schrepkow, Vehlin, Vehlow mit dem bewohnten Gemeindeteil Brüsenhagen und Wutike.
(1) Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Hoheitszeichenverordnung vom 20. April 2007 (GVBl. II S. 106) führt die Gemeinde Gumtow das Landeswappen als zuständiges Wappen.
(2) Die Dienstsiegel der Gemeinde Gumtow bestehen aus dem Landeswappen mit der Umschrift "Gemeinde Gumtow, Landkreis Prignitz", sowie "Gemeinde Gumtow, Der Bürgermeister, Landkreis Prignitz".
(1) Neben Einwohneranträgen (§ 13 BbgKVerf), Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (§ 15 BbgKVerf) beteiligt die Gemeinde ihre betroffenen Einwohner in wichtigen Gemeindeangelegenheiten förmlich mit folgenden Mitteln:
| a. | Einwohnerfragestunden der Gemeindevertretung |
| b. | Einwohnerversammlungen |
| c. | Einwohnerbefragungen |
(2) Die Einzelheiten der in Abs. 1 Buchst. a-c genannten Formen der Einwohnerbeteiligung werden in einer Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung in der Gemeinde Gumtow näher geregelt.
(3) Unmittelbar geltende Vorschriften des Landes- und Bundesrechts, die die förmliche Einwohnerbeteiligung regeln, bleiben unberührt.
(4) Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Formen sind auch für die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen offen. Darüber hinaus beteiligt die Gemeinde Kinder und Jugendliche in folgenden Formen:
| 1. | das aufsuchende direkte Gespräch, | |
| 2. | durch offene Beteiligung in der Form | |
| a) | Diskussionsrunde, |
| b) | Arbeitsgruppe für Kinder und Jugendliche, |
| c) | Begehung und |
| d) | Kinder- und Jugendbefragung |
| 3. | projektbezogen durch situative Beteiligung in der Form | |
| a) | Diskussionsrunde, |
| b) | Arbeitsgruppe für Kinder und Jugendliche, |
| c) | Begehung und |
| d) | Kinder- und Jugendbefragung. |
Die Gemeinde entscheidet unter Berücksichtigung des betroffenen Personenkreises, des Beteiligungsgegenstandes und der mit der Beteiligung verfolgten Ziele, welche der geschaffenen Formen im Einzelfall zur Anwendung gelangt.
(gestrichen)
(1) Sofern sich die Gleichstellungsbeauftragte gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf an die Gemeindevertretung oder an die Ausschüsse wendet, so wendet sie sich an den Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder des Ausschusses und legt den abweichenden Standpunkt schriftlich dar. Der Vorsitzende unterrichtet die Gemeindevertretung oder den Ausschuss hierüber in geeigneter Weise und kann der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit geben, den abweichenden Standpunkt in einer der nächsten Sitzungen persönlich vorzutragen. Von der schriftlichen Darlegung des abweichenden Standpunktes hat die Gleichstellungsbeauftragte dem Bürgermeister unverzüglich eine Ablichtung zu übergeben.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist durch die Gemeindevertretung auf Vorschlag des Hauptverwaltungsbeamten durch Abstimmung zu benennen.
(3) Soweit in dieser Satzung Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff beschrieben werden, gilt die jeweilige Bestimmung für das jeweils andere Geschlecht gleichermaßen.
Die Gemeindevertretung entscheidet über Geschäfte über Vermögensgegenstände der Gemeinde, sofern der Wert 10.000 € nicht unterschreitet. Entscheidungen bis zur Wertgrenze trifft der Hauptausschuss, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung.
(1) Die Gemeindevertretung behält sich folgende Angelegenheiten, für die ansonsten der Hauptausschuss oder der Bürgermeister zuständig sind, zur Entscheidung vor, soweit es sich nicht um eine Angelegenheit der Gefahrenabwehr handelt:
| 1. | Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern der Gemeindevertretung, Mitgliedern der Ortsbeiräte oder Ortsvorstehern, |
| 2. | Verträge der Gemeinde mit dem hauptamtlichen Bürgermeister oder Beschäftigten der Gemeinde |
(2) Die Gemeindevertretung behält sich die Beschlussfassung für sämtliche Personalangelegenheiten vor, für die ansonsten der Hauptausschuss zuständig ist.
(1) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter und sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner teilen dem oder der Vorsitzenden der Gemeindevertretung unverzüglich nach der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehungsweise im Falle einer Berufung als Ersatzperson nach Annahme der Wahl schriftlich ihren Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mit, soweit dies für die Ausübung ihres Mandates von Bedeutung sein kann.
Anzugeben sind:
| 1. | der Beruf, der Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherr und die derzeitig ausgeübte Beschäftigung sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten. Bei mehreren ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt der Tätigkeit anzugeben. |
| 2. | Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer juristischen Person mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt in der Gemeinde. |
(2) Jede Änderung der nach Absatz 1 gemachten Angaben ist der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung innerhalb von 4 Wochen nach ihrem Eintritt schriftlich mitzuteilen.
(1) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung werden spätestens 7 volle Tage vor der Sitzung nach § 10 Abs. 2 dieser Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht.
(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung werden spätestens 3 volle Tage vor der Sitzung nach § 10 Abs. 2 dieser Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. Die verkürzte öffentliche Bekanntmachung aus Satz 1 gilt ausschließlich für Sitzungen der Gemeindevertretung mit verkürzter Ladungsfrist von 3 vollen Tagen vor dem Sitzungstermin in besonders dringenden Fällen entsprechend der Regelungen in der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung des Hauptausschusses werden spätestens 5 volle Tage vor der Sitzung nach § 10 Abs. 2 dieser Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht.
(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Ortsbeiräte werden spätestens 5 volle Tage vor der Sitzung nach § 10 Abs. 2 dieser Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht.
(5) Die Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Dies ist regelmäßig bei folgenden Gruppen von Angelegenheiten der Fall:
| a) | Personal- und Disziplinarangelegenheiten |
| b) | Grundstücksgeschäfte und Geschäfte über Vermögensgegenstände |
| c) | Auftragsvergaben |
| d) | Abgaben- und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner |
| e) | Aushandlung von Verträgen mit Dritten |
(6) Beschlussvorlagen der in öffentlicher Sitzung zu behandelnden Tagesordnungspunkte können von jeder Person auf der Internetseite der Gemeinde unter der URL https://www.gemeindegumtow.de eingesehen werden, soweit dies technisch möglich ist. Alternativ kann die Einsichtnahme auch im Ratsinforma-tionssystem erfolgen, soweit dies technisch möglich ist. Daneben besteht die Möglichkeit, die Beschlussvorlagen innerhalb der Sprechzeiten in der Gemeindeverwaltung einzusehen. Soweit Beschlussvorlagen der in öffentlichen Sitzungen zu behandelnden Tagesordnungspunkte personenbezogene Daten enthalten, sind diese zu anonymisieren. Dies gilt nicht, wenn die personenbezogenen Daten zum Verständnis der Beschlussvorlagen erforderlich sind und durch die Veröffentlichung schutzwürdige Belange der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt werden.
(1) Bekanntmachungen erfolgen durch den Hauptverwaltungsbeamten.
(2) Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Gumtow, die durch Rechtsvorschrift vorgesehen sind, im Internet durch Bereitstellung auf der Internetseite mit der URL https://www.gemeindegumtow.de unter Angabe des Bereitstellungstages und in chronologischer Reihenfolge. Für die Dauer ihrer Geltung sind Satzungen und ortsrechtliche Vorschriften in einem ständig und dauerhaft verfügbaren und lesbaren Format im Internet bereitzustellen und in der bekanntgemachten Fassung zu sichern. Dies umfasst auch durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachungen.
Jeder hat das Recht, im Internet bekannt gemachte Satzungen oder sonstige ortsrechtliche Vorschriften während der Zeiten, in denen die Gemeindeverwaltung für den Besucherverkehr geöffnet ist, in der Dienststelle, Karpatenweg 2 in 16866 Gumtow einzusehen. Ausdrucke der eingesehenen Dokumente können gegen Kostenerstattung und unter Anwendung der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Gumtow in der jeweils geltenden Fassung erfolgen.
(3) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung oder eines sonstigen Schriftstückes, so kann die öffentlich Bekanntmachung dieser Teile in der Form des Absatz 2 dadurch ersetzt werden, dass sie im Dienstgebäude der Gemeinde Gumtow, Karpatenweg 2, 16866 Gumtow, zu jedermanns Einsicht während der öffentlichen Sprechzeiten ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Ersatzbekanntmachung wird vom Hauptverwaltungsbeamten angeordnet. Die Anordnung muss die genauen Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und ist zusammen mit der Satzung nach Absatz 2 zu veröffentlichen. Die Dauer der Auslegung beträgt 14 Tage. Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig zu machen.
(4) Sonstige Bekanntmachungen von Verwaltungsakten anderer Behörden und Institutionen werden durch Aushang im Bekanntmachungskasten der Gemeinde im Ortsteil Gumtow, Karpatenweg 2 vorgenommen. Sofern von diesem Verwaltungsakt nur ein Ortsteil betroffen ist, wird die Bekanntmachung nur in dem entsprechenden Ortsteil erfolgen.
(5) Sollten sondergesetzliche Vorschriften eine andere Form der Bekanntmachung aufgrund einer Rechtsvorschrift entgegen Absatz 2 vorsehen, so werden diese durch Aushang, wie nachfolgend beschrieben, bekanntgemacht. Dies gilt insbesondere für Bekanntmachungen von bauleitplanerischen Öffentlichkeitsbeteiligungen gemäß § 3 Baugesetzbuch (BauGB). In diesen Fällen erfolgt die öffentliche Bekanntmachung, neben der in Absatz 2 genannten öffentlichen Bekanntmachungsform im Internet, vorrangig in analoger Form durch Aushang im Bekanntmachungskasten der Ortsteile der Gemeinde Gumtow. Der Aushang erfolgt für die Dauer von 14 Tagen. Der Tag des Anschlags und der Tag der Abnahme werden hierbei nicht mitgerechnet. Der Tag des Anschlags ist beim Anschlag, der Tag der Abnahme nach der Abnahme auf dem ausgehängten Schriftstück durch die Unterschrift des jeweiligen Bediensteten zu vermerken.
Die vorgenannten Bekanntmachungen der Gemeinde Gumtow erfolgen in den Bekanntmachungskästen der Ortsteile an nachfolgenden Standorten. (Standpunkt von der Straße aus betrachtet):
| a) | OT Barenthin, Lindenallee 31, vor dem Gebäude |
| b) | OT Dannenwalde, Kolreper Damm 18 a (Verkaufsstelle), rechts neben dem Gebäude |
| c) | OT Demerthin, Friedensstraße 43, Hausseite Friedensplatz, gegenüber vom Gebäude auf der anderen Fahrbahnseite |
| d) | OT Döllen, Döllener Straße 18, vor dem Gebäude rechts neben der Grund-stückszufahrt |
| e) | OT Görike, Bushaltestelle Ortsmitte an der Kirche, links vom Buswartehäuschen |
| f) | OT Granzow, Granzower Straße 9, vor dem Gebäude, neben dem Bekannt-machungskasten der Kirche |
| g) | OT Groß Welle, Dorfstraße 17, vor dem Gelände mit der Kirche |
| h) | OT Gumtow, Karpatenweg 2, vor dem Gebäude |
| i) | OT Kolrep, Bushaltestelle Dorfzentrum vor Dorfstraße 18, an der linken Wand im Buswartehäuschen |
| j) | OT Kunow, An der Friedenseiche 2, an der linken Giebelseite |
| k) | OT Schönebeck, Lange Straße 6 (ehemalige Verkaufsstelle), vor dem Gebäude |
| l) | OT Schönhagen, Schönhagener Dorfstraße 26, an der Bushaltestelle, neben den Abfallcontainerstellplätzen |
| m) | OT Schrepkow, Dorfstraße 59 (Gemeindehaus), vor dem Gebäude |
| n) | OT Vehlin, Dorfstraße 26 (Gemeindehaus), an der rechten Giebelseite |
| o) | OT Vehlow, Lindenstraße 6 a (ehemalige Verkaufsstelle), rechts vor dem Gebäude an der Zufahrt zum Dorfplatz |
| p) | OT Wutike, Dorfstraße 39 (Bauernstube), links neben der Eingangstür |
(1) In der Gemeinde bestehen die folgenden Ortsteile im Sinne von §§ 45 ff. BbgKVerf:
| 1. | der Ortsteil Barenthin, in den Grenzen der Gemarkung Barenthin |
| 2. | der Ortsteil Dannenwalde, in den Grenzen der Gemarkung Dannenwalde |
| 3. | der Ortsteil Demerthin, in den Grenzen der Gemarkung Demerthin |
| 4. | der Ortsteil Döllen, in den Grenzen der Gemarkung Döllen |
| 5. | der Ortsteil Görike, in den Grenzen der Gemarkung Görike |
| 6. | der Ortsteil Granzow, in den Grenzen der Gemarkung Granzow |
| 7. | der Ortsteil Groß Welle, in den Grenzen der Gemarkung Groß Welle |
| 8. | der Ortsteil Gumtow, in den Grenzen der Gemarkung Gumtow |
| 9. | der Ortsteil Kolrep, in den Grenzen der Gemarkung Kolrep |
| 10. | der Ortsteil Kunow, in den Grenzen der Gemarkungen Kunow und Krams |
| 11. | der Ortsteil Schönebeck, in den Grenzen der Gemarkungen Schönebeck und Breitenfeld |
| 12. | der Ortsteil Schönhagen, in den Grenzen der Gemarkung Schönhagen |
| 13. | der Ortsteil Schrepkow, in den Grenzen der Gemarkung Schrepkow |
| 14. | der Ortsteil Vehlin, in den Grenzen der Gemarkung Vehlin |
| 15. | der Ortsteil Vehlow, in den Grenzen der Gemarkungen Vehlow und Brüsenhagen |
| 16. | der Ortsteil Wutike, in den Grenzen der Gemarkung Wutike |
(2)
| 1. | Im Ortsteil Barenthin ist ein Ortsbeirat mit fünf Mitgliedern unmittelbar zu wählen. |
| 2. | Im Ortsteil Dannenwalde ist ein Ortsbeirat mit drei Mitgliedern unmittelbar zu wählen. |
| 3. | Im Ortsteil Demerthin ist ein Ortsbeirat mit drei Mitgliedern unmittelbar zu wählen. |
| 4. | Im Ortsteil Döllen ist ein Ortsbeirat mit drei Mitgliedern unmittelbar zu wählen. |
| 5. | Im Ortsteil Görike ist ein Ortsbeirat mit drei Mitgliedern unmittelbar zu wählen. |
| 6. | Im Ortsteil Granzow ist ein Ortsbeirat mit drei Mitgliedern unmittelbar zu wählen. |
| 7. | Im Ortsteil Groß Welle ist ein Ortsbeirat mit drei Mitgliedern unmittelbar zu wählen. |
| 8. | Im Ortsteil Gumtow ist ein Ortsbeirat mit drei Mitgliedern unmittelbar zu wählen. |
| 9. | Im Ortsteil Kolrep ist ein Ortsbeirat mit drei Mitgliedern unmittelbar zu wählen. |
| 10. | Im Ortsteil Kunow ist ein Ortsbeirat mit fünf Mitgliedern unmittelbar zu wählen. |
| 11. | Im Ortsteil Schönebeck ist ein Ortsbeirat mit drei Mitgliedern unmittelbar zu wählen. |
| 12. | Im Ortsteil Schönhagen ist ein Ortsbeirat mit drei Mitgliedern unmittelbar zu wählen. |
| 13. | Im Ortsteil Schrepkow ist ein Ortsbeirat mit drei Mitgliedern unmittelbar zu wählen. |
| 14. | Im Ortsteil Vehlin ist ein Ortsbeirat mit drei Mitgliedern unmittelbar zu wählen. |
| 15. | Im Ortsteil Vehlow ist ein Ortsbeirat mit drei Mitgliedern unmittelbar zu wählen. |
| 16. | Im Ortsteil Wutike ist ein Ortsbeirat mit drei Mitgliedern unmittelbar zu wählen. |
(3) Neben den in § 46 Abs. 1 BbgKVerf genannten Anhörungsrechten wird der Ortsbeirat zu folgenden Angelegenheiten angehört:
| a) | Bau von Umgehungsstraßen |
| b) | Vorkaufsrecht für Grundstücke |
(4) Soweit es sich nicht um ein Geschäft laufender Verwaltung (§ 54 Abs. 1 Nr. 5 BbgKVerf) handelt, entscheiden die Ortsbeiräte gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf über folgende Angelegenheiten:
| a) | Reihenfolge von Unterhaltung, Instandsetzung und Ausbau von Straßen, Wegen, Plätzen einschließlich der Nebenanlagen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht, |
| b) | Pflege des Ortsbildes und Pflege und Ausgestaltung von öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie von Friedhöfen in dem Ortsteil und |
| c) | Unterhaltung, Nutzung und Ausstattung der öffentlichen Einrichtungen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht. |
(5) Die Sitzungen des Ortsbeirates sind grundsätzlich öffentlich. § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Für die Mitglieder der Ortsbeiräte findet § 8 entsprechende Anwendung.
Sofern ein Ortsteil aufgehoben werden soll, ist anstelle der Zustimmung des Ortsbeirates ein Bürgerentscheid in dem Ortsteil durchzuführen.
(1) Die Gemeinde benennt zur besonderen Vertretung der Gruppe der Senioren in der Gemeinde einen Beauftragten. Der Beauftragte führt die Bezeichnung „Seniorenbeauftragter der Gemeinde Gumtow“.
(2) Der Seniorenbeauftragte wird von der Gemeindevertretung für die Dauer der Wahlperiode der kommunalen Vertretungskörperschaft im Land Brandenburg durch Abstimmung benannt. Er ist ehrenamtlich tätig. Die Vorschläge sind an den Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu richten. Zum Seniorenbeauftragten können Personen benannt werden, die zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt sind.
(3) Dem Seniorenbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Senioren in der Gemeinde Gumtow haben, gegenüber der Gemeindevertretung Stellung zu nehmen. Dem Seniorenbeauftragten soll eine schriftliche Stellungnahme ermöglicht werden. Die Anhörung findet nicht statt, wenn der Seniorenbeauftragte rechtlich oder tatsächlich an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist.
Die Gemeindevertretung entscheidet auf Vorschlag des Bürgermeisters über
| a) | das Ergebnis eines Bewerberauswahlverfahrens bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses ab Besoldungsgruppe A 12 |
| b) | die Beförderung von Beamten ab Besoldungsgruppe A 12 |
| c) | die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern ab Entgeltgruppe 11 |
(1) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung in der Fassung vom 08.09.2021 außer Kraft.
(2) Sollten einzelne Regelungen dieser Hauptsatzung nichtig oder unwirksam sein, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berühren.
Gumtow, den 01.10.2025
| 1. | Änderung der Hauptsatzung durch BV 55/2009, beschlossen am 15.10.2009 |
| § 7 Abs. 2 wurde eingefügt |
| 2. | Änderung der Hauptsatzung durch BV 9/2013, beschlossen am 07.03.2013 |
| § 13 Abs. 2 Satz 1 wurde geändert; die Anzahl der Beiratsmitglieder wurde von 5 auf 16 Mitglieder erhöht |
| 3. | Änderung der Hauptsatzung durch BV 54/2013, beschlossen am 28.11.2013 |
| § 11 Abs. 2 wurde neu gefasst, Ortsbeiräte von Barenthin und Kunow haben 5 Mitglieder |
| 4. | Änderung der Hauptsatzung durch BV 73/2014, beschlossen am 25.11.2014 |
| § 9 Abs. 3 eingefügt, § 10 Abs. 2 Buchstabe k) neu gefasst (Bekanntmachungskasten versetzt), § 10 Abs. 8 eingefügt |
| 5. | Änderung der Hauptsatzung durch BV 7/2019, beschlossen am 07.05.2019 |
| In § 3 wird nach Absatz 3 Absatz 4 angefügt, § 4 wird gestrichen, § 11 Abs. 3 Buchstabe b) wird gestrichen. Der bisherige Buchstabe c) wird Buchstabe b), § 13 wird neu gefasst |
| 6. | Änderung der Hauptsatzung durch BV 14/2020, beschlossen am 10.03.2020 |
| § 10 Abs. 2 Buchstabe o) wurde neu gefasst, § 13 Abs. 3 wurde neugefasst |
| 7. | Änderung der Hauptsatzung durch BV 04/2025, beschlossen am 04.03.2025 |
| § 9 Abs. 1-3 angepasst, § 9 Abs. 5 neu eingefügt, § 10 Abs. 2-4 neu gefasst, Abs. 6-7 gestrichen, Abs. 8 gestrichen und neu als Abs. 6 gefasst, § 13 und § 14 Rechtsgrundlagen in Überschriften angepasst |
| 8. | Änderung der Hauptsatzung durch BV 48/2025, beschlossen am 30.09.2025 |
| § 3 Abs. 1 und 2 angepasst, § 8 Abs. 1 und 2 angepasst, § 8 Abs. 3 gestrichen, § 9 Abs. 2 neu gefasst, Folgeabsätze neu nummeriert, § 10 Abs. 5 neu eingefügt, § 11 Abs. 5 neu gefasst |