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Gumtower Wiesenblatt
Ausgabe 2/2025
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Hinweise zum Abbrennen von Feuerwerk an Silvester

Der Jahreswechsel steht nun auch in einigen Wochen an und für viele endet der Abend bzw. die Nacht mit einem Feuerwerk als Höhepunkt.

Leider endet die eigentlich von guter Laune geprägte Silvesterparty oftmals in der Notaufnahme mit Verbrennungen und anderen schwerwiegenden Verletzungen. Meist sind illegale oder selbstgebaute Feuerwerkskörper der Grund dafür. Auch falscher Umgang mit Feuerwerkskörper kann zu Verletzungen bei sich selbst oder anderen führen. Es ist zu beachten, dass man sich in beiden Fällen strafbar macht. Es ist immer genügend Aufmerksamkeit und ein gesundes Maß an Vorsicht geboten, um dem aus dem Weg zu gehen. Daher möchten wir in dieser Sache noch einmal informieren und sensibilisieren, damit auch Sie eine unvergessliche Silvesternacht im positiven Sinn erleben können.

Kaufen Sie nur geprüftes Feuerwerk. Dieses kann man im Inland und europäischen Ausland an der Registriernummer und dem CE-Zeichen in Verbindung mit der Kennnummer der Prüfstelle erkennen. Geprüftes Feuerwerk muss immer diese beiden Kennzeichen aufweisen.

Die ersten vier Ziffern der Registriernummer geben Auskunft darüber, welche Prüfstelle in Europa den Feuerwerksartikel baumustergeprüft hat. Die Kennnummer 0589 steht dabei für die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).

0589 – F2 – 1234 ist ein Beispiel für eine Registriernummer, die die BAM vergeben hat. F2 steht für Feuerwerk der Kategorie F2, 1234 ist eine fortlaufende Nummer.

Es ist grundsätzlich nur an Silvester und Neujahr erlaubt, dass ausnahmsweise jedermann Feuerwerk abbrennen darf. Feuerwerk darf am 31. Dezember ab 18:00 Uhr bis zum 01. Januar 07:00 Uhr abgebrannt werden. Außerhalb dieser Zeit müssen Sie mindestens zwei Wochen im Voraus eine Erlaubnis bei der örtlichen Ordnungsbehörde beantragen. Liegt diese Erlaubnis nicht vor, so handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit.