Der Gemeindewahlleiter
Entsprechend der Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Europa vom 23.10.2023 zum Beschluss über den Wahltag für die Kommunalwahlen 2024 (Amtsblatt M-V 2023, Nr. 45, S. 714) findet die Wahl der Gemeindevertretungen sowie der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister am
Sonntag, dem 09. Juni 2024
statt.
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.12.2010 (GVOBI. M-V S. 690), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 03.12.2022 (GVOBI. M- V S. 586), fordere ich die nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeindevertretungen sowie für die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister für die Gemeinden Behrenhoff, Dargelin, Dersekow, Hinrichshagen, Levenhagen, Mesekenhagen, Neuenkirchen, Wackerow und Weitenhagen auf.
Auf die Bestimmungen des Landes- und Kommunalwahlgesetzes M-V (LKWG M-V), insbesondere der §§ 15 bis 19, sowie der Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V), insbesondere der §§ 24 bis 26, weise ich hin.
Einreichungsfrist
Wahlvorschläge für die Gemeindevertretungswahl und die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in den Gemeinden des Amtes Landhagen können von
| a) | Politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetztes (Parteien) |
| b) | Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppen) |
| c) | Einzelne Personen, die sich selbst als Bewerber vorschlagen (Einzelbewerber) |
eingereicht werden.
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 75. Tag vor der Wahl, d.h. bis spätestens zum 26. März 2024, 16:00 Uhr schriftlich bei der Gemeindewahlleitung einzureichen:
Amt Landhagen
Der Wahlleiter
Theodor-Körner-Straße 36
17498 Neuenkirchen
Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist (26.03.2024) einzureichen, dass Mängel, die die Gültigkeit betreffen, rechtzeitig behoben werden können.
Nach Ablauf des 73. Tages vor der Wahl (28.03.2024) können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden.
Form und Inhalt der Wahlvorschläge
Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden. Auf die Einhaltung der Vorschriften zum Inhalt und zur Form der Wahlvorschläge sowie der Regelungen zu den persönlichen Voraussetzungen der Bewerberinnen und Bewerber (§§ 6, 15 bis 19, 62 und 66 LKWG M-V und der §§ 24 bis 26 LKWO M-V) wird hingewiesen.
Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe, und sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.
Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe werden in verbindlichen Reihenfolge in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
Hinsichtlich des Zustandekommens der Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen wird ausdrücklich auf das in § 15 Abs. 4 LKWG M-V vorgeschriebene Verfahren verwiesen.
Als Bewerberin und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat.
Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein.
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.
Eine Partei oder Wählergruppe hat auf Verlangen der Gemeindewahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstands vorzulegen.
Soweit mit den Wahlunterlagen Bescheinigungen der Wählbarkeit einzureichen sind, dürfen diese nicht älter als drei Monate sein.
Hinweise für die Wahl der Gemeindevertretungen
Die Anzahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter für die einzelnen Gemeinden und die Höchstzahl der zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber auf einem Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Auf die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 LKWG M-V i. V. m. § 24 Abs. 4 LKWO M-V wird hingewiesen.
| Wahlbereiche/ Gemeinden | Zahl der zu wählende Vertreterinnen/Vertreter | Höchstzahl Bewerber/Wahlvorschlag |
| 1 | Behrenhoff | 8 | 13 |
| 2 | Dargelin | 6 | 11 |
| 3 | Dersekow | 10 | 15 |
| 4 | Hinrichshagen | 8 | 13 |
| 5 | Levenhagen | 6 | 11 |
| 6 | Mesekenhagen | 10 | 13 |
| 7 | Neuenkirchen | 12 | 17 |
| 8 | Wackerow | 12 | 17 |
| 9 | Weitenhagen | 12 | 17 |
Jede Gemeinde bildet einen Wahlbereich.
Jeder Wahlvorschlagsträger darf in jedem Wahlbereich jeweils einen Wahlvorschlag einreichen.
Verbindungen von Wahlvorschlägen oder gemeinsame Wahlvorschläge sind unzulässig.
Eine wahlberechtigte Person darf in mehreren Wahlvorschlägen eines Wahlgebietes benannt werden; wenn gleichzeitig Gemeindevertretungswahlen und Kreistagswahlen stattfinden, darf die gleiche Person für die Wahl der Gemeindevertretung und des Kreistages benannt werden.
Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1 bis 4.2 der Anlage 4 der LKWO M-V einzureichen.
Nach § 25 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern dürfen Bedienstete der Gemeinde oder des Amtes, dem die Gemeinde angehört, nicht Mitglied der Gemeindevertretung sein. Diese Regelung findet nach einer neuen Entscheidung des Bundeverwaltungsgerichtes (Urteil vom 14.06.2017, Az. 10 C 2.16) nur Anwendung für Angestellte und Beamte (gilt nicht für Arbeiter), wenn sie administrative Tätigkeiten verrichten und dadurch Einfluss auf die Verwaltungsführung ausüben, der zu Interessenkollisionen führen kann. Angestellte und Beamte können zwar gewählt werden, aber ihr Mandat nur wahrnehmen, wenn sie zuvor ihr Arbeitsverhältnis bei der Gemeinde oder bei dem Amt beenden.
Für von der Gemeinde beschäftigte Erzieher, Ärzte oder Pförtner, soweit sie neben ihrer fachlichen Tätigkeit nicht auch administrative Aufgaben (Aufstellung von Dienstplänen, Abschluss von Arbeitsverträgen, Aufgaben im Rahmen der Wirtschafts-/Haushaltsführung oder Ähnliches) wahrnehmen, besteht danach keine Unvereinbarkeit mehr. Damit entfällt nach einer erfolgreichen Kandidatur die Notwendigkeit, sich zwischen der Ausübung des errungenen Mandats und der beruflichen Stellung entscheiden zu müssen.
Hinweise für die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister
Die Wahlvorschläge zu einer Bürgermeisterwahl werden für das Wahlgebiet aufgestellt und dürfen jeweils nur eine Person enthalten.
Mehrere Parteien und/oder Wählergruppen können einen gemeinsamen Wahlvorschlag abgeben. In diesem muss die Kandidatin oder der Kandidat Mitglied einer dieser Parteien oder parteilos sein.
Jede Partei oder Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen.
Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 5.1.1 bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.
Bürgermeisterkandidaten haben ein Führungszeugnis zu Vorlage bei der Behörde (gem. § 30 Abs. 5 BZRG) zu beantragen, Erklärungen zu laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren sowie zu Tätigkeiten für die Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik abzugeben und sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bekennen.
Die notwendigen Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein. Dies gilt auch für das Führungszeugnis.
Alle Personen, die sich bewerben und am 15. Januar 1990 das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatten, haben schriftlich zu erklären, ob sie eine Tätigkeit für die Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik ausgeübt haben. Es steht Ihnen frei, eine Begründung dazu abzugeben.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit von Deutschen
Wahlberechtigt zu den Kommunalwahlen sind alle Deutschen nach Art. 116 Absatz 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger), die am Wahltag
| - | das 16. Lebensjahr vollendet haben, |
| - | seit mindestens 37 Tagen in der Kommune nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten, |
| - | nicht nach § 5 LKWG M-V ausgeschlossen sind. |
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten.
Weitere Voraussetzung für die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sind die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ernennung zur Ehrenbeamtin oder zum Ehrenbeamten.
Nicht wählbar ist, wer aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein deutsches Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind für Kommunalwahlen nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nach § 26 des Bundesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 17.05.2024 (23. Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem 03.05.2024 (am Wahltag seit mindestens 37 Tagen) im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die nicht Deutsche sind (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die bei Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 4.1.3 der Anlage 4 oder Formblatt 5.1.3 der Anlage 5 LKWO M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2 der Anlage 4 oder Formblatt 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).
Formblätter für die Einreichung von Wahlvorschlägen
Die Formblätter und wichtige Informationen zu den Kommunalwahlen 2023 in Mecklenburg-Vorpommern stehen den Wahlbewerbern auf der Homepage der Landeswahlleitung (Landesamt für innere Verwaltung, Der Landeswahlleiter) unter dem folgenden Link zur Verfügung:
https://www.laiv-mv.de/Wahlen/Formulare/
Bei B- ef werden alle amtlichen Formblätter auf Anforderung kostenfrei von der Wahlleitung (Amt Landhagen, Theodor- Körner- Straße 36,17498 Neuenkirchen) während der Öffnungszeiten oder nach Vereinbarung zur Verfügung gestellt (Herr
Falk, Zimmer E. 45, 03834-895121, Frau Buutz, Zimmer E. 27, 03834-895125).
Neuenkirchen, 18.12.2023