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Mitteilungsblatt des Amtes Landhagen
Ausgabe 10/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung des Amtes Landhagen

Amt Landhagen  — Beschluss-Nr.: WEI/065/2023

Fachbereich Bauen und Liegenschaften — Datum: 04.09.2023

Gemeindevertretung Weitenhagen

- öffentlich

Beschluss

Beratungsgegenstand:

Bebauungsplan Nr. 16 „Wohnbebauung Guester Straße/ Lange Reihe, OT Diedrichshagen“ der Gemeinde Weitenhagen - Aufstellungsbeschluss

Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt die Aufstellung für den

Bebauungsplan Nr. 16 „Wohnbebauung Guester Straße/ Lange Reihe, OT Diedrichshagen"

1.

Planungsanlass

Ziel des Bebauungsplans ist die Schaffung von planungsrechtlichen Voraussetzungen zur schonenden Wohnbauentwicklung.

Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von ca. 2,7 ha.

2.

Abgrenzung und Beschreibung des Geltungsbereiches

Das Plangebiet befindet sich in der Ortslage Diedrichshagen im Kreuzungsbereich der „Guester Straße" und „Lange Reihe" und umfasst das Flurstück: 21/2 (TF), Flur 4 in der Gemarkung Diedrichshagen.

3.

Verfahren

Die frühzeitige Beteiligung erfolgt gern. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt gern. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gern. § 4 Abs. 2 BauGB.

4.

Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Anlagen: Geltungsbereich

Begründung / Stellungnahme

Mit der 1. Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Weitenhagen beabsichtigt die Gemeinde Weitenhagen eine schonende Entwicklung für eine Wohnbebauung im Kreuzungsbereich „Guester Straße" und „Lange Reihe" und hat die Flächen als Wohnbaufläche dargestellt.

Die Gemeinde möchte mit dem Aufstellungsbeschluss für den B-Plan Nr. 16 „Wohnbebauung Guester Straße/ Lange Reihe, OT Diedrichshagen" diese Entwicklung vorantreiben.

Die Abstimmung lt. Beschlussvorlage ergab:

13

Mitglieder gesamt

10

davon anwesend

10

Ja-Stimmen

0

Nein-Stimmen

0

Stimmenthaltungen

Von der Beratung und Abstimmung nach § 24 Kommunalverfassung M-V ausgeschlossen war/en: Keiner