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Mitteilungsblatt des Amtes Landhagen
Ausgabe 10/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über eine Veränderungssperre nach §§ 14 ff BauGB für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 16 „Wohnsbebauung Guester Straße/ Lange Reihe, OT Diedrichshagen“ der Gemeinde Weitenhagen

Geltungsbereich zur Veränderungssperre für den B-Plan Nr. 16 „Wohnbebauung Guester Straße/ Lange Reihe, OT Diedrichshagen" der Gemeinde Weitenhagen

Aufgrund von § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Kommunalverfassung M-V, in der jeweils geltenden Fassung, hat die Gemeindevertretung von Weitenhagen auf ihrer Sitzung am 04.09.2023 für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 16 „Wohnbebauung Guester Straße/ Lange Reihe, OT Diedrichshagen" folgende Satzung beschlossen:

§1

Zu sichernde Planung

Die Gemeindevertretung von Weitenhagen hat auf ihrer Sitzung am 04.09.2023 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 16 „Wohnbebauung Guester Straße/ Lange Reihe, OT Diedrichshagen" nach § 2 Abs. 1 BauGB gefasst.

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 16 „Wohnbebauung Guester Straße/ Lange Reihe, OT Diedrichshagen" wird eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB beschlossen und erlassen.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Die Veränderungssperre umfasst das nachstehende Grundstück der Gemarkung Diedrichshagen, Flur 4, Flurstück 21/2 (Teilfläche). Der Geltungsbereich ist in der Anlage zur Satzung über die Veränderungssperre dargestellt.

§ 3

Rechtswirkungen der Veränderungssperre

In dem räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 2) dürfen

  1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

  2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

  3. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

  4. Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre bedürfen Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr begründet wird der Genehmigung der Gemeinde. Die Genehmigung nach Satz 1 darf nur versagt werden, wenn für die mit dem Rechtsvorgang bezweckte Nutzung eine Ausnahme nach Abs. 2 nicht erteilt werden könnte.

  5. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie die Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4

Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

Diese Satzung über die Veränderungssperre tritt mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung in Kraft.

Sie tritt nach § 17 BauGB nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist, sonst nach

Ablauf von zwei Jahren seit ihrem Inkrafttreten;

diese Frist kann um ein Jahr und wenn besondere Umstände es erfordern, um bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängert werden.

Wenn danach die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen, kann die Veränderungssperre erneut beschlossen werden.

Die Bürgermeisterin wird beauftragt, die Satzung anzuzeigen.

Die Satzung der Veränderungssperre ist ortsüblich bekannt zu machen.

Hinweis auf § 5 Kommunalverfassung des Landes Land Mecklenburg Vorpommern

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern in der geltenden Fassung (KV M-V vom 23.07.2019, GS Meckl.- Vorp. GI. Nr. 2020-9) nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften oder wenn der Verstoß nach Satz 1 innerhalb der Jahresfrist schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Weitenhagen, den 28.09.2023

Janina Jeske
Bürgermeisterin