Aufgrund von § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Kommunalverfassung M-V, in der jeweils geltenden Fassung, hat die Gemeindevertretung von Hinrichshagen auf ihrer Sitzung am 25.09.2024 für den Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Chausseesiedlung" folgende Satzung beschlossen:
Die Gemeindevertretung von Hinrichshagen hat auf ihrer Sitzung am 21.09.2022 den Aufstellungsbeschluss für die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Chausseesiedlung" nach § 2 Abs. 1 BauGB gefasst.
Für den Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Chausseesiedlung" wird eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB beschlossen und erlassen.
Die Veränderungssperre umfasst die nachstehenden Grundstücke der Gemarkung Hinrichshagen, Flur 3, Flurstücke 35/283, 31/1, 22/5 und 22/2. Der Geltungsbereich ist in der Anlage zur Satzung über die Veränderungssperre dargestellt.
| In dem räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 2) dürfen | |
| 1. | Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; |
| 2. | erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. |
| 3. | Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. |
| 4. | Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre bedürfen Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr begründet wird der Genehmigung der Gemeinde. Die Genehmigung nach Satz 1 darf nur versagt werden, wenn für die mit dem Rechtsvorgang bezweckte Nutzung eine Ausnahme nach Abs. 2 nicht erteilt werden könnte. |
| 5. | Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie die Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. |
Diese Satzung über die Veränderungssperre tritt mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung in Kraft.
Sie tritt nach § 17 BauGB nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist, sonst nach Ablauf von zwei Jahren seit ihrem Inkrafttreten; diese Frist kann um ein Jahr und wenn besondere Umstände es erfordern, um bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängert werden.
Wenn danach die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen, kann die Veränderungssperre erneut beschlossen werden.
Der Bürgermeister wird beauftragt, die Satzung anzuzeigen.
Die Satzung der Veränderungssperre ist ortsüblich bekannt zu machen.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der geltenden Fassung (KV M-V vom 23.07.2019, GS Meckl.- Vorp. GI. Nr. 2020-9) nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften oder wenn der Verstoß nach Satz 1 innerhalb der Jahresfrist schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.