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Mitteilungsblatt des Amtes Landhagen
Ausgabe 10/2025
Amtliche Mitteilungen
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Haushaltssatzung der Gemeinde Weitenhagen

bekannt gemacht durch Veröffentlichung im Internet unter www.landhagen.de (Button: „Bekanntmachungen und Ortsrecht“) am 01.10.2025

Haushaltssatzung der Gemeinde Weitenhagen

für das Haushaltsjahr 2025

Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 07.04.2025 und nach der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird

1.

im Ergebnishaushalt auf

einen Gesamtbetrag der Erträge von

einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von

3.467.000 EUR

ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

-405.800 EUR

2.

im Finanzhaushalt auf

a)

einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von

einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen von

einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von

b)

einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von

einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

festgesetzt.

_________

1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden in Höhe

von 450.000 € festgesetzt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden in Höhe von 2.925.000 € festgesetzt.

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag des Kassenkredites wird festgesetzt auf 296.400 €.

§ 5 Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtanzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 3,256 Vollzeitäquivalente.

§ 6 Eigenkapital

Nach vorläufigen Angaben betrug der Stand des Eigenkapitales zum

31.12. 2023

4.974.793 EUR

31.12. 2024

4.445.692 EUR

31.12. 2025

3.194.167 EUR

§ 7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

1.

Die Aufwendungen für die bilanziellen Abschreibungen werden nach § 14 Abs.2 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

2.

Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden nach § 14 Abs2 GemHVO-Doppik über den gesamten Haushalt der Gemeinde für gegenseitig deckungsfähig erklärt, analog gilt das für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.

3.

Innerhalb eines Teilhaushaltes werden die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

4.

Erträge und Einzahlungen aus Spenden und Versicherungserstattungen sind zweckgebunden für Aufwendungen und Auszahlungen im jeweiligen Produkt einzusetzen.

5.

Bei der Zweckbindung von Erträgen oder Einzahlungen bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und solche zur Leistung von Auszahlungen bis Zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.

6.

Die Ansätze für Instandhaltungsmaßnahmen sind gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 GemHVO-Doppik übertragbar.

§ 8 Weitere Vorschriften

Die Wertgrenze nach § 4 Abs. 7 GemHVO-Doppik für die Darstellung von Investitionen wird:

-

für Baumaßnahmen / Erwerb unbebauter und bebauter Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte ab einer Gesamtinvestition i.H.v. 10.000 €

-

für Erwerb von beweglichen Anlagevermögen i.H.v. 5.000 €

festgesetzt.

Nachrichtliche Angaben:

Anhand der vorläufigen Jahresrechnungen

1.

Zum Ergebnishaushalt

Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

2.

Zum Finanzhaushalt

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

3.

Zum Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum

31. Dezember des Haushaltsjahres

beträgt voraussichtlich

4.

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen

(Grundsteuer A) auf

b)

für die Grundstücke

(Grundsteuer B) auf

2.

Gewerbesteuer auf

Neuenkirchen, 29.09.2025

gez. Jeske

Die Bürgermeisterin

Siegel

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß §§ 47 Absatz 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald mit Schreiben vom 17.04.2025 angezeigt worden. Die rechtsaufsichtliche Entscheidung des Landkreises Vorpommern Greifswald zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen sind am 24.06.2025 und 25.09.2025 wie folgt bekanntgegeben worden:

1.

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 2 der Haushaltssatzung

Vom Gesamtbetrag in Höhe von 450.000 € wird gemäß § 52 (2) KV MV ein Betrag in Höhe von 151.400 € versagt.

Die Entscheidung zum Betrag in Höhe von 298.600 € wird genehmigt.

2.

Verpflichtungsermächtigung gemäß § 3 der Haushaltssatzung

Der Gesamtbetrag in Höhe von 2.925.000 € wird gemäß § 54 (4) KV MV genehmigt.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung und Anlagen können vom 07.10.2025 bis zum 04.11.2025 zu den Öffnungszeiten im Amt Landhagen, Theodor-Körner-Str. 36, 17498 Neuenkirchen, Zimmer 1.06 eingesehen werden.