bekannt gemacht durch Veröffentlichung im Internet unter www.landhagen.de (Button: „Bekanntmachungen und Ortsrecht“) am 01.10.2025
Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 07.04.2025 und nach der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
| 1. | im Ergebnishaushalt auf | |
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| einen Gesamtbetrag der Erträge von | 3.061.200 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von | 3.467.000 EUR |
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| ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | -405.800 EUR |
| 2. | im Finanzhaushalt auf | ||
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| a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 2.964.700 EUR1 |
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| einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen von | 3.311.000 EUR |
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| einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | -346.300 EUR |
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| b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 151.400 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 486.000 EUR |
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| einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | -334.600 EUR |
festgesetzt.
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1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden in Höhe
von 450.000 € festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen werden in Höhe von 2.925.000 € festgesetzt.
Der Höchstbetrag des Kassenkredites wird festgesetzt auf 296.400 €.
Die Gesamtanzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 3,256 Vollzeitäquivalente.
Nach vorläufigen Angaben betrug der Stand des Eigenkapitales zum
| 31.12. 2023 | 4.974.793 EUR |
| 31.12. 2024 | 4.445.692 EUR |
| 31.12. 2025 | 3.194.167 EUR |
| 1. | Die Aufwendungen für die bilanziellen Abschreibungen werden nach § 14 Abs.2 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 2. | Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden nach § 14 Abs2 GemHVO-Doppik über den gesamten Haushalt der Gemeinde für gegenseitig deckungsfähig erklärt, analog gilt das für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen. |
| 3. | Innerhalb eines Teilhaushaltes werden die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 4. | Erträge und Einzahlungen aus Spenden und Versicherungserstattungen sind zweckgebunden für Aufwendungen und Auszahlungen im jeweiligen Produkt einzusetzen. |
| 5. | Bei der Zweckbindung von Erträgen oder Einzahlungen bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und solche zur Leistung von Auszahlungen bis Zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. |
| 6. | Die Ansätze für Instandhaltungsmaßnahmen sind gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 GemHVO-Doppik übertragbar. |
Die Wertgrenze nach § 4 Abs. 7 GemHVO-Doppik für die Darstellung von Investitionen wird:
| - | für Baumaßnahmen / Erwerb unbebauter und bebauter Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte ab einer Gesamtinvestition i.H.v. 10.000 € |
| - | für Erwerb von beweglichen Anlagevermögen i.H.v. 5.000 € |
festgesetzt.
Anhand der vorläufigen Jahresrechnungen
| 1. | Zum Ergebnishaushalt | |
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| Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | -798.500 EUR. |
| 2. | Zum Finanzhaushalt | |
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| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 714.540 EUR. |
| 3. | Zum Eigenkapital | |
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| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 4.001.007 EUR. |
| 4. | Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: | |||
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| 1. | Grundsteuer | ||
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| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen | |
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| (Grundsteuer A) auf | 320 v.H. |
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| b) | für die Grundstücke | |
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| (Grundsteuer B) auf | 438 v.H. |
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| 2. | Gewerbesteuer auf | 390 v.H. | |
Neuenkirchen, 29.09.2025
gez. Jeske |
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Die Bürgermeisterin | Siegel |
Die Haushaltssatzung ist gemäß §§ 47 Absatz 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald mit Schreiben vom 17.04.2025 angezeigt worden. Die rechtsaufsichtliche Entscheidung des Landkreises Vorpommern Greifswald zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen sind am 24.06.2025 und 25.09.2025 wie folgt bekanntgegeben worden:
| 1. | Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 2 der Haushaltssatzung |
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| Vom Gesamtbetrag in Höhe von 450.000 € wird gemäß § 52 (2) KV MV ein Betrag in Höhe von 151.400 € versagt. |
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| Die Entscheidung zum Betrag in Höhe von 298.600 € wird genehmigt. |
| 2. | Verpflichtungsermächtigung gemäß § 3 der Haushaltssatzung |
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| Der Gesamtbetrag in Höhe von 2.925.000 € wird gemäß § 54 (4) KV MV genehmigt. |
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung und Anlagen können vom 07.10.2025 bis zum 04.11.2025 zu den Öffnungszeiten im Amt Landhagen, Theodor-Körner-Str. 36, 17498 Neuenkirchen, Zimmer 1.06 eingesehen werden.