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Mitteilungsblatt des Amtes Landhagen
Ausgabe 11/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Satzung für den Bebauungsplan Nr. 17 Wohnbebauung östlich des Alwine-Wuthenow-Rings der Gemeinde Neuenkirchen

Gemeinde Neuenkirchen

Bekanntmachung der Satzung für den Bebauungsplan Nr. 17 „Wohnbebauung östlich des Alwine-Wuthenow-Rings“ der Gemeinde Neuenkirchen

Die Satzung zum Bebauungsplan Nr. 17 „Wohnbebauung östlich des Alwine-Wuthenow-Rings“ der Gemeinde Neuenkirchen bestehend aus der Planzeichnung Teil A und dem Text – Teil B einschließlich der Begründung und des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags wird entsprechend der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung auf der Sitzung am 24.09.2024 erlassen.

Das Plangebiet umfasst auf der Flur 1 der Gemarkung Neuenkirchen folgende Flurstücke:

40/2, 41/6 und 44 sowie anteilig das Flurstück 40/4. Es ist ca. 0,8 ha. groß.

Das Plangebiet wird begrenzt:

  • im Osten und im Süden durch Wohnbebauung,
  • im Westen durch Wohnbebauung und durch die Verkehrsfläche der Straße Alwine-Wuthenow-Ring,
  • im Nordwesten durch Wohnbebauung,
  • im Norden durch Grünland- und Gehölzflächen.

Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 17 „Wohnbebauung östlich des Alwine-Wuthenow-Rings“ der Gemeinde Neuenkirchen wird hiermit bekannt gemacht.

Jedermann kann die Satzung zum Bebauungsplan Nr. 18 „Südlich Marktflecken“ der Gemeinde Neuenkirchen bestehend aus der Planzeichnung Teil A und dem Text - Teil B einschließlich der Begründung, dem Umweltbericht, des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags und der zusammenfassenden Erklärung im

Fachbereich Bauen und Liegenschaften des Amtes Landhagen, Theodor-Körner-Str. 36, 17498 Neuenkirchen während der

Öffnungszeiten:

Dienstag:

8:30-12:00 Uhr

13:00-18.00 Uhr

Mittwoch:

8:30-12:00 Uhr

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Donnerstag:

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13:00-17:00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß 8 215 Abs. 1 und 2 BauGB werden eine nach 8 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des 8 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans- und des Flächennutzungsplans und nach 8 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des $ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung des Landes M- V (KV M- V) kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Die Satzung zum Bebauungsplan Nr. 17 „Wohnbebauung östlich des Alwine-Wuthenow-Rings“ der Gemeinde Neuenkirchen tritt mit Ablauf des 15.11.2024 in Kraft.

Neuenkirchen, den 24.10.2024

Veröffentlicht im amtlichen Mitteilungsplatt des Amtes Landhagen Nr. 11 vom 15.11.2024.