Auf Grundlage der §§ 5 Abs. 1 und 15 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V 2024, S. 270) und § 50 Abs. 4 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993 (GVOBI. M-V S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 229) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Weitenhagen am 16. September 2024 folgende Satzung erlassen:
(1) Die Gemeinde Weitenhagen betreibt die Reinigung der in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Straßenkörper als eine öffentliche Einrichtung.
(2) Alle in den geschlossenen Ortslagen der Ortsteile Diedrichshagen, Grubenhagen, Guest, Helmshagen I, Helmshagen II, Klein Schönwalde, Potthagen und Weitenhagen gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen.
Öffentliche Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz M-V oder dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind. Art und Umfang der Reinigung richten sich nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(3) Reinigungspflichtig ist die Gemeinde Weitenhagen. Sie reinigt die Straßen,soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe der §§ 2 und 4 dieser Satzung übertragen wird.
(4) Soweit die Reinigungspflicht der Gemeinde Weitenhagen obliegt, unterliegen die an der jeweiligen anliegenden Straße anliegenden sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke dem Anschluss- und Benutzungszwang an die vorstehend definierte öffentliche Einrichtung zur Straßenreinigung der Gemeinde Weitenhagen.
(1) Die Reinigung der Fahrbahnen der öffentlichen Straßen wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen, sofern nicht die Gemeinde die Fahrbahnreinigung in den in Anlage 1 zu dieser Satzung genannten Straßenzügen selbst sicherstellt. Zur Fahrbahn gehören auch die Rinnsteine und Rinnmulden entlang der Fahrbahn, soweit sie nicht durch einen Parkstreifen oder andere Straßenbestandteile von der Fahrbahn getrennt sind.
(2) Die Reinigung folgender Straßenteile wird im gesamten Gemeindegebiet auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:
| a) | Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, und des markierten Teils der Gehwege, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf, |
| b) | Radwege, Trenn-, Baum- und Parkstreifen und Parkbuchten sowie sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Teile des Straßenkörpers und Straßenbegleitgrün, |
| c) | Die Rinnsteine bzw. Rinnmulden und Senken, die durch einen Parkstreifen oder andere Straßenbestandteile von der Fahrbahn getrennt sind. |
(3) Die Reinigung von Bushaltestellen und Fahrgastunterständen ist von der Reinigung durch die Anlieger ausgenommen.
(4) Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht den zur Nutzung dinglich Berechtigten des anliegenden Grundstücks.
(5) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er geeignete Personen mit der Reinigung zu beauftragen.
(6) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde Weitenhagen mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht und nachgewiesen ist.
(7) Eine zusätzliche Reinigung durch die Gemeinde Weitenhagen befreit die Reinigungspflichtigen nicht von ihren Pflichten.
(1) Die Reinigungspflicht der Anlieger bezieht sich jeweils auf die Länge der gemeinsamen Grenze zwischen dem anliegenden Grundstück und der öffentlichen Straße.
(2) Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Straßenteile, die oberflächige Säuberung der oberirdischen Einläufe in Entwässerungsanlagen sowie die Beseitigung von Abfällen und Laub und Hundekot in dem Umfang, wie diese Stoffe in Hausmüll- und Wertstoffbehältern in zulässiger Weise entsorgt werden dürfen.
Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter die Straßenbeläge beschädigen.
(3) Herbizide oder andere chemische Mittel dürfen bei der Wildkräuterbeseitigung in Straßenrandbereichen nicht eingesetzt werden. Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstuck und der Fahrbahn gelegenen Flächen.
(4) Art und Umfang der Reinigung richten sich nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Kehricht und sonstiger Unrat dürfen nicht in die Sinkkästen eingebracht werden.
(5) Ist den Anliegern die Fahrbahnreinigung übertragen, so erstreckt sich die Reinigungspflicht
| a) | jeweils bis zur Fahrbahnmitte, wenn die Anlieger beider Straßenseiten reinigungspflichtig sind und |
| b) | jeweils auf die gesamte Fahrbahn, wenn nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden ist. |
| c) | Bei Stichstraßen, Sackgassen und im Wendehammer sind auch dieEigentümer und zur Nutzung dinglich Berechtigten der an die Kopfseite angrenzenden Grundstücke verpflichtet, die Fahrbahn in einer Tiefe, die der halben mittleren Breite der Fahrbahn entspricht, zu reinigen. Überlappen sich die zu reinigenden Flächen zweier oder mehrerer Anlieger mehr als nur geringfügig, bezieht sich die Reinigungspflicht jeweils auch auf den dem Grundstück zugewandten Teil der – durch diagonale Teilung gebildeten – Überlappungsflächen. |
(1) Die Schnee- und Glättebeseitigung auf Gehwegen einschließlich der gleichzeitig als Radweg gekennzeichneten Gehwege und Fußgängerüberwege wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen. Als Gehweg gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn von 1,50 m Breite, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist. Soweit in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
(2) Gehwege einschließlich der ihnen gleichgestellten Wegeflächen sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten und bei Glätte mit Mitteln wie Sand und Splitt abzustumpfen. Auftauende Mittel (Auftausalze und Salz-/Sandgemische) sind nur bei tatsächlicher Glättebildung erlaubt. Andere umweltschädliche Chemikalien dürfen in keinem Fall verwendet werden.
(3) In allen vorgenannten Fällen gilt:
| a) | Schnee ist in der Zeit von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr ohne schuldhaftes Zögern nach beendetem Schneefall, nach 20.00 Uhr gefallener Schnee bis 08.00 Uhr des folgenden Tages zu entfernen. Auf mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen sind Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehwegflächen zu entfernen. |
| b) | Glätte ist in der Zeit von 08.00 Uhr bis 20,00 Uhr ohne schuldhaftes Zögern nach ihrem Entstehen, nach 20.00 Uhr entstandene Glätte bis 08.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. |
| c) | Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des Gehweges oder Seitenstreifens oder, wo dieses nicht möglich ist, auf dem eigenen Grundstück des Reinigungspflichtigen zu lagern. Der Fahrzeug- und Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden. Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen dienende Wasseranschlüsse sind freizuhalten. Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die öffentlichen Verkehrsflächen geschafft werden. |
(4) § 2 Absätze 4 bis 7 gelten für die Schnee- und Glättebeseitigung
entsprechend.
Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 49 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG-MV) die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Zögern zu beseitigen. Anderenfalls kann die Gemeinde Weitenhagen die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen.
Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne. Mehrere selbstständig nicht baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücke gelten als ein Grundstück, wenn die Eigentümer identisch sind und die Grundstücke nur in ihrer Gesamtheit baulich oder gewerblich nutzbar sind. Satz 2 gilt entsprechend, wenn an der Grundstücksgesamtheit ein Grundstück beteiligt ist, das selbstständig baulich oder gewerblich nutzbar wäre, wenn es einem oder mehreren Nachbargrundstücken desselben Eigentümers die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit vermittelt.
(2) Als anliegende Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten auch die Grundstücke, die vom Gehweg oder von der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Mauern, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind, unabhängig davon, ob sie mit der Vorder-, bzw. Hinter- oder Seitenfront an der Straße liegen. Als anliegendes Grundstück gilt auch ein Grundstück, das von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde Weitenhagen oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, nicht genutzte unbebaute Fläche getrennt ist, wenn es unmittelbar durch die Straße wirtschaftlich oder verkehrsmäßig genutzt werden kann oder wenn von dem Grundstück eine konkrete, nicht unerhebliche Verschmutzung der Straße ausgeht.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig die ihm nach den § 2 bis 4 dieser Satzung
übertragene Reinigungs-pflicht bzw. Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung nicht oder nicht im erforderlichen Umfang nachkommt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Abs. 1 Nr. 7 StrWG-MV mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Straßenreinigungssatzungen der Gemeinde Weitenhagen vom 16.12.1998 sowie der Gemeinde Diedrichshagen vom 23.02.1999 außer Kraft.
Weitenhagen, 26. September 2024
(Siegel)
Die Reinigung der Fahrbahnen der nachfolgend aufgeführten und in Prioritäten 1 bis 3 eingeteilten Straßen stellt die Gemeinde Weitenhagen sicher. Die Durchführung der Schneeräumung und Glättebeseitigung der Fahrbahnen durch die Gemeinde Weitenhagen erfolgt abgestuft nach Einteilung der Straßen von Priorität 1 (hoch) über 2 (mittel) bis 3 (gering). Diese Auflistung begründet keinen Anspruch und Änderungen durch die Gemeinde sind im Bedarfsfall jederzeit möglich.
| Ortsteile und Straßen | Priorität | Priorität | Priorität |
| 1 | 2 | 3 |
Ortsteil Diedrichshagen | |||
| Am Soll |
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| X |
| An der Chaussee |
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| X |
| Lange Reihe bis Hausnummer 18 |
| X |
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| Lange Reihe ab Hausnummer 18 |
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| X |
| Kastanienweg |
| X |
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| Kastanienweg zwischen Hausnummern 16 und 18 |
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| X |
| Kastanienweg Stichweg bis Hausnummer 20 A |
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| X |
| Kleiner Weg |
| X |
|
| Straße zum Tierheim |
| X |
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| |||
Ortsteil Guest | |||
| Gutshof von Siedlung bis Hausnummer 25 b | X |
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| Gutshof von Hausnummer 25 b bis Weitenhäger Landweg |
| X |
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| Siedlung von Gutshof bis Kreisstraße 10 | X |
|
|
| Siedlung von Weitenhäger Landweg bis Kreisstraße 10 |
| X |
|
| Siedlung von Kreisstraße 10 bis Hausnummer 25 |
| X |
|
| Siedlung von Hausnummer 25 bis Solarpark/ Bahn |
|
| X |
| Weitenhäger Landweg von Siedlung bis Hausnummer 1 |
| X |
|
| Weitenhäger Landweg von Hausnummer 1 bis Guester Weg |
|
| X |
| |||
Ortsteil Grubenhagen | |||
| Wiesenweg von L 35 bis einschließlich Wendeschleife | X |
|
|
| Wiesenweg restliche Fahrbahn ab Wendeschleife |
| X |
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| |||
Ortsteil Helmshagen I | |||
| Dorfstraße |
| X |
|
| Helmshäger Weg | X |
|
|
| Potthäger Damm | X |
|
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| Potthäger Damm vor den Wohnblöcken |
| X |
|
| Potthäger Damm - Stichstraßen |
|
| X |
| Zum Voßberg | X |
|
|
| Zum Voßberg - Stichstraßen |
| X |
|
| |||
Ortsteil Helmshagen II | |||
| Am Felde von Helmshagen I bis Wasserwerk und i. R. | |||
| Subzow | X |
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|
| Am Felde – Stichstraße |
| X |
|
| Am Felde – Wirtschaftsweg i. R. Hinrichshagen |
|
| X |
| |||
Ortsteil Klein Schönwalde | |||
| An den Rahdewiesen |
| X |
|
| Gartenstraße bis Hausnummer 23 |
| X |
|
| Gartenstraße bis Hausnummer 11 A |
|
| X |
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| ||
Ortsteile Potthagen und Weitenhagen | |||
| Ahornweg |
|
| X |
| Am Haus der Stille |
|
| X |
| Am Kleinbahndamm zw. Schulstraße und Guester Weg | X |
|
|
| Am Kleinbahndamm von Am Schäperhoff bis An den Rahdewiesen |
| X |
|
| Am Kleinbahndamm zw. Am Schäperhoff und Schulstraße |
|
| X |
| Am Schäperhoff |
| X |
|
| Am Schäperhoff – Stichstraßen |
|
| X |
| Behrenhöfer Weg |
| X |
|
| Birkenweg |
|
| X |
| Eichenweg |
|
| X |
| Erlenweg |
|
| X |
| Feldlerchenweg |
|
| X |
| Fliederweg |
|
| X |
| Grauammerweg |
|
| X |
| Greifswalder Landweg von Kreisel bis Storchenweg |
| X |
|
| Greifswalder Landweg von Storchenweg bis Ortsausgang |
|
| X |
| Guester Weg |
|
| X |
| Hauptstraße vom Kreisel bis Schönwalder Weg | X |
|
|
| Hauptstraße von Schönwalder Weg bis Hausnummer 69 |
| X |
|
| Heide |
| X |
|
| Joelkenbergring |
| X |
|
| Kastanienweg |
|
| X |
| Kiefernsteig |
|
| X |
| Kirchsteig |
|
| X |
| Lärchenweg |
|
| X |
| Schulstraße | X |
|
|
| Schönwalder Weg |
| X |
|
| Storchenweg |
| X |
|
| Zum Mühlenberg |
| X |
|
| Zur Schwedenschanze | X |
|
|