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Mitteilungsblatt des Amtes Landhagen
Ausgabe 11/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bebauungsplan Nr. 16 Wohnbebauung Guester Straße Lange Reihe, OT Diedrichshagen der Gemeinde Weitenhagen - Bekanntmachung Beschluss zur Veränderungssperre


Amt Landhagen

Fachbereich Bauen und Liegenschaften

Beschluss-Nr.:

WEI/069/2025

Datum:

27.10.2025

Gemeindevertretung Weitenhagen

- öffentlich

Beschluss

Beratungsgegenstand:

Bebauungsplan Nr. 16 "Wohnbebauung Guester Straße/Lange Reihe, OT Diedrichshagen" der Gemeinde Weitenhagen - Satzung über eine Veränderungssperre

Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt für den Geltungsbereich zum Bebauungsplan Nr. 16 „Wohnbebauung Guester Straße/ Lange Reihe, OT Diedrichshagen" die Satzung über eine Veränderungssperre gern. § 14 ff BauGB.

Begründung / Stellungnahme

Die Gemeinde Weitenhagen beabsichtigt mit der Aufstellung des B-Plans Nr. 16 „Wohnbebauung Guester Straße/ Lange Reihe, OT Diedrichshagen" eine schonende Wohnbauentwicklung.

Mit der Aufstellung einer Veränderungssperre sollen die planerischen Ziele gesichert werden, damit während der Aufstellung des B-Plans keine tatsächlichen Veränderungen eintreten, die dem künftigen Bebauungsplan widersprechen.

Die Voraussetzung für den Beschluss der Veränderungssperre ist durch den gefassten Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 16 „Wohnbebauung Guester Straße/ Lange Reihe, OT Diedrichshagen" gegeben.

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist identisch mit dem Planbereich der des Bebauungsplans Nr. 16 „Wohnbebauung Guester Straße/ Lange Reihe, OT Diedrichshagen", für den die Gemeindevertretung am 04.09.2023 den Aufstellungsbeschluss WEI/065/2023 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB gefasst hat. Die Grenzen der Veränderungssperre sind somit hinreichend bestimmt.

Am 04.09.2023 wurde die Veränderungssperre erstmals beschlossen.

Die Abstimmung lt. Beschlussvorlage ergab:

Mitglieder gesamt

13

davon anwesend

12

Ja-Stimmen

12

Nein-Stimmen

%

Stimmenthaltungen

%

Von der Beratung und Abstimmung nach § 24 Kommunalverfassung M-V ausgeschlossen war/en: keiner