| Amt Landhagen | Beschluss-Nr.: | WEI/064/2022 |
| Fachbereich Bauen und Liegenschaften | Datum: | 29.08.2022 |
| Gemeindevertretung Weitenhagen | - öffentlich |
vorhabensbezogener Bebauungsplan Nr. 14 „Solarpark Helmshagen“, Gemeinde Weitenhagen - Aufstellungsbeschluss
Die Gemeindevertretung beschließt die Aufstellung für den
Vorhabensbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 „Solarpark Helmshagen“
| 1. | Planungsanlass | |
| Antragsteller ist die TRIANEL Energieprojekte GmbH & Co. KG. Ziel der Planung ist die Aufstellung eines vorhabensbezogenen Bebauungsplans für die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage sowie den dazugehörigen Nebenanlagen. | ||
| Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 15 ha mit einer geplanten Nennleistung von ca. 19,5 MWp. | ||
| 2. | Abgrenzung und Beschreibung des Geltungsbereiches | |
| Das Plangebiet befindet sich zwischen den Ortsteilen Klein Schönwalde und Guest und umfasst folgende Flurstücke: | ||
| Gemarkung | Helmshagen | |
| Flure | 2 und 3 | |
| Flurstücke | 60/12 und 51/30, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 63/2, 69 und 70. | |
| Die Lage ist aus dem Planauszug ersichtlich. Dieser ist Bestandteil des Beschlusses. | ||
| 3. | Verfahren | |
| Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wird nach § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange wird nach § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. | ||
| Als gesonderter Teil der Begründung soll gemäß § 2a BauGB ein Umweltbericht erarbeitet werden, in dem für diesen Bereich, die auf Grund der Umweltprüfung ermittelten und zu bewertenden Umweltbelange darzulegen sind. | ||
| 4. | Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. | |
Anlagen: Geltungsbereich
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans leistet die Gemeinde Weitenhagen in dem ihr möglichen Rahmen einen Beitrag, den Anteil erneuerbarer Energieträger am Primärenergieverbrauch zu erhöhen und damit im Interesses des Klima- und Umweltschutzes den Verbrauch fossiler Energieressourcen sowie energiebedingter CO2-Emissionen zu reduzieren.
Die Firma TRIANEL möchte im gekennzeichneten Bereich auf ca. 15 ha eine Photovoltaik-Freiflächenanlage mit einer Nennleistung von ca. 19,5 MWp errichten.
Bei der geplanten Anlage handelt es sich um eine Anlage aus einem nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) nicht förderfähigen Anlagenteil.
Aufgrund gesunkener Gestehungspreise können Anlagen in nicht geförderten Bereichen dennoch durch Veräußerung des erzeugten Stromes am Strommarkt wirtschaftlich betrieben werden.
Die Durchführung des Bauleitplanverfahrens dient der Schaffung des Baurechts. Sämtliche Kosten dafür übernimmt die Antragstellerin. Die Kostenübernahme wird in einem städtebaulichen Vertrag geregelt.
Das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2021) regelt die Vergütung von Strom aus solarer Strahlungsenergie.
In §37 (1) Abschnitt 2 c EEG 2021 wird die Flächenkulisse entlang von Schienenwegen als vergütungs-fähig definiert, sofern die Freiflächenanlage in einer Entfernung bis zu 200 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn liegt.
Welche Photovoltaik-Freiflächenanlagen konkret gefördert werden, bestimmt sich nach dem Ausgang eines wettbewerblichen Ausschreibungsverfahrens, das die Bundesnetzagentur durchführt. Die Trianel möchte sich mit der geplanten Photovoltaik-Freiflächenanlage dort um einen Zuschlag bewerben. Voraussetzung für die Teilnahme ist u.a. ein Aufstellungsbeschluss der Gemeindevertretung für einen Bebauungsplan zum Zwecke der Errichtung einer Freiflächenanlage und die Hinterlegung von Sicherheiten bei der Bundesnetzagentur.
| 13 | Mitglieder gesamt |
| 8 | davon anwesend |
| 8 | Ja-Stimmen |
| 0 | Nein-Stimmen |
| 0 | Stimmenthaltungen |
Von der Beratung und Abstimmung nach § 24 Kommunalverfassung M-V ausgeschlossen war/en: keine