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Mitteilungsblatt des Amtes Landhagen
Ausgabe 2/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Ortsübliche Bekanntmachung der Offenlegung der Niederschrift über einen Grenztermin

Dipl.-Ing. Gerd Meißner

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Vermessungsstelle (Stelle nach § 5 Absatz 2 GeoVermG 114-V)

Geprüfter Sachverständiger (GIS) für Immobilienbewertung

Bei Antwortschreiben und Rückfragen bitte angeben:

Antrags-Nr.:

GK220085

Datum:

16.01.2024

Bearbeiter:

M. Berkholz (VT)

Telefon:

03834 7754675

ÖbVI G. Meißner • Hafenstraße 48 • 17489 Greifswald

Vermessungsobjekt: *

Gemeinde:

Levenhagen

Gemarkung:

Kraueishorst

Flur:

1

Flurstück(e):

59,61,63,65,68,70

Lagebezeichnung:

Krauelshorst, Im Dorf

Ortsübliche Bekanntmachung der Offenlegung der Niederschrift über einen Grenztermin

Für das oben angegebene Vermessungsobjekt wird ein Grenzfeststellungs- und/oder Abmarkungsverfahren nach dem Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen (Geoinformations- und Vermessungsgesetz - GeoVermG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBI. M-V S. 713), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Mai 2018 (GVOBI. M-V S. 193, 204) geändert worden ist, durchgeführt.

* Vermessungsobjekte sind die Flurstücke, für die eine Amtshandlung nach dem GeoVermG M-V beantragt wurde oder von Amts wegen durchgeführt wird.

Gemäß § 31 Absatz 3 GeoVermG M-V wird den Beteiligten, denen die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung nicht im Grenztermin oder schriftlich bekanntgegeben wurde, die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung durch eine einmonatige Offenlegung der Niederschrift über den Grenztermin bekanntgegeben.

Von der Offenlegung sind folgende Flurstücke betroffen:

Gemeinde Levenhagen, Gemarkung Krauelshorst, Flur 1, Flurstück(e) 69
Die Offenlegung erfolgt in den Geschäftsräumen der oben angegebenen Vermessungsstelle während der Geschäftszeiten: Mo. - Do.: 10:00 Uhr - 16:00, Fr.: 10:00 Uhr - 14:00 Uhr in der Zeit vom 14.02.2024 bis zum 15.03.2024.
Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegung Widerspruch bei der oben genannten Vermessungsstelle erhwerden.

Entscheidend für die Wahrung der Widerspruchsfrist ist der Eingang des Widerspruchs bei der Vermessungsstelle bzw. der Tag der Kenntnisnahme des Widerspruchs durch die Vermessungsstelle.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über den Widerspruch kostenpflichtig ist, wenn sich die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung als richtig bestätigt.