Dipl.-Ing. Gerd Meißner
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Vermessungsstelle (Stelle nach § 5 Absatz 2 GeoVermG 114-V)
Geprüfter Sachverständiger (GIS) für Immobilienbewertung
| Bei Antwortschreiben und Rückfragen bitte angeben: | |
| Antrags-Nr.: | GK220085 |
| Datum: | 16.01.2024 |
| Bearbeiter: | M. Berkholz (VT) |
| Telefon: | 03834 7754675 |
ÖbVI G. Meißner • Hafenstraße 48 • 17489 Greifswald
| Vermessungsobjekt: * | |
| Gemeinde: | Levenhagen |
| Gemarkung: | Kraueishorst |
| Flur: | 1 |
| Flurstück(e): | 59,61,63,65,68,70 |
| Lagebezeichnung: | Krauelshorst, Im Dorf |
Für das oben angegebene Vermessungsobjekt wird ein Grenzfeststellungs- und/oder Abmarkungsverfahren nach dem Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen (Geoinformations- und Vermessungsgesetz - GeoVermG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBI. M-V S. 713), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Mai 2018 (GVOBI. M-V S. 193, 204) geändert worden ist, durchgeführt.
* Vermessungsobjekte sind die Flurstücke, für die eine Amtshandlung nach dem GeoVermG M-V beantragt wurde oder von Amts wegen durchgeführt wird.
Gemäß § 31 Absatz 3 GeoVermG M-V wird den Beteiligten, denen die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung nicht im Grenztermin oder schriftlich bekanntgegeben wurde, die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung durch eine einmonatige Offenlegung der Niederschrift über den Grenztermin bekanntgegeben.
Von der Offenlegung sind folgende Flurstücke betroffen:
Gegen die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegung Widerspruch bei der oben genannten Vermessungsstelle erhwerden.
Entscheidend für die Wahrung der Widerspruchsfrist ist der Eingang des Widerspruchs bei der Vermessungsstelle bzw. der Tag der Kenntnisnahme des Widerspruchs durch die Vermessungsstelle.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über den Widerspruch kostenpflichtig ist, wenn sich die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung als richtig bestätigt.