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Mitteilungsblatt des Amtes Landhagen
Ausgabe 2/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Gemeinde Weitenhagen

Geltungsbereich

Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Satzung zur 1. Änderung für den Bebauungsplan Nr. 7 „Am Haus der Stille" der Gemeinde Weitenhagen

Die Satzung zur 1. Änderung für den Bebauungsplan Nr. 7 „Am Haus der Stille" der Gemeinde Weitenhagen, bestehend aus der Planzeichnung Teil A und dem Text Teil B sowie der Begründung, wird, entsprechend der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung auf der Sitzung am 07.04.2025, erlassen.

Der Geltungsbereich umfasst anteilig das Flurstück 171/22 und vollständig die Flurstücke 171/20 sowie 171/19, Flur in der Gemarkung Weitenhagen und hat eine Fläche von < 1 ha. Er befindet sich zentral im Hauptort Weitenhagen.

Der Satzungsbeschluss zur 1. Änderung für den Bebauungsplan Nr. 7 “Am Haus der 7 Stille" der Gemeinde Weitenhagen wird hiermit bekannt gemacht.

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB kann die Satzung zur 1. Änderung für den Bebauungsplan Nr. 7 „Am Haus der Stille" der Gemeinde Weitenhagen bestehend aus der Planzeichnung Teil A und B dem Text - Teil B sowie der Begründung zu jedermanns Einsicht im Fachbereich Bauen und Liegenschaften des Amtes Landhagen, Theodor-Körner-Str. 36, 17498 Neuenkirchen während der

Öffnungszeiten:

Dienstag:

8:30 - 12:00 Uhr

13:00 - 18:00 Uhr

Mittwoch:

8:30 - 12:00 Uhr

Donnerstag:

13:00 - 17:00 Uhr

eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden.

Der vorgenannte Plan mit seiner Begründung wird gemäß § 10a Absatz 2 BauGB auch im Internet auf der Homepage des Amtes Landhagen

(https://www.landhagen.de/bekanntmachung-hinrichshagen/inhalte/offentliche-

bekanntmachungen/hinrichshagen/) sowie in dem zentralen Internetportal des Landes

(https://bplan.geodaten-mv.de/bauportal/Bauleitplaene) zurEinsicht zur Verfügung gestellt.

Gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BauGB werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans- und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Demnach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Nach § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung des Landes M-V (KV M-V) kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Die Satzung zur 1. Änderung für den Bebauungsplan Nr. 7 „Am Haus der Stille" der Gemeinde Weitenhagen tritt mit Ablauf des 20.02.2026 in Kraft.

Weitenhagen, den 29.01.2026

Bürgermeisterin Janina Jeske

Veröffentlicht im amtlichen Mitteilungsplatt des Amtes Landhagen Nr. 02 vom 20.02.2026