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Mitteilungsblatt des Amtes Landhagen
Ausgabe 2/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amt Landhagen

Fachbereich Bauen und Liegenschaften

Beschluss-Nr.:

WEI/030/2025

Datum:

07.04.2025

Gemeindevertretung Weidenhagen – öffentlich –

Beschluss

Beratungsgegenstand:

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 "Am Haus der Stille" der Gemeinde Weitenhagen – Satzungsbeschluss

Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung für die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 "Am Haus der Stille" der Gemeinde Weitenhagen

Auf Grund des § 10 des Baugesetzbuches in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung sowie nach § 86 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung i.V.m. § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung (KV M/V) in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung beschließt die Gemeindevertretung von Weitenhagen die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 "Am Haus der Stille" der Gemeinde Weitenhagen bestehend aus derA Planzeichnung Teil A und dem Text - Teil B Stand August 2024 als Satzung.

Die Begründung mit Stand vom August 2024 wird gebilligt.

Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 "Am Haus der Stille" der Gemeinde Weidenhagen wird gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Teilflächennutzungsplan der Gemeinde Weitenhagen entwickelt. Eine Genehmigung durch den Landkreis Vorpommern-Greifswald ist daher nicht erforderlich.

Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 "Am Haus der Stille" der Gemeinde Weitenhagen ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist auch anzugeben, wo der Bebauungsplan mit der Begründung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

Die Bürgermeisterin wird beauftragt, die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 "Am Haus der Stille" der Gemeinde Weitenhagen beim Landkreis Vorpommern-Greifswald anzuzeigen.

Die Abstimmung It. Beschlussvorlage ergab:

13

Mitglieder gesamt

9

davon anwesend

9

Ja-Stimmen

0

Nein-Stimmen

0

Stimmenthaltungen

Von der Beratung und Abstimmung nach § 24 Kommunalverfassung M-V ausgeschlossen war/en: keiner