Ausfertigung
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern
Badenstraße 18, 18439 Stralsund
Az.: 33259/5433.31/Horst
Nach den §§ 53 und 56 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. 1. S. 1418) mit späteren Änderungen in Verbindung mit dem § 8 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I. S. 546) mit späteren Änderungen ergeht folgender Beschluss:
Das Verfahrensgebiet des Flurneuordnungsverfahrens „Horst", Landkreise Vorpommern-Rügen und Vorpommern-Greifswald, wird hiermit geändert.
Folgende Flurstücke werden aus dem Verfahren ausgeschlossen:
| Gemarkung: | Segebadenhau |
| Flur: | 2 |
| Flurstück: | 173/2; 173/6 |
Folgendes Flurstück wird dem Verfahren hinzugezogen:
| Gemarkung: | Griebenow |
| Flur: | 1 |
| Flurstück: | 21 |
Die Größe der zuzuziehenden Fläche beträgt 2 m2.
Das neue Verfahrensgebiet ist auf der mit diesem Beschluss verbundenen Gebietskarte orange gekennzeichnet. Die zugezogenen Flächen sind blau, die auszuschließenden Flächen rot dargestellt.
Die genaue Abgrenzung nach Flurstücken kann im Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern (Hausanschrift: Badenstraße 18, 18439 Stralsund) in einem Zeitraum von zwei Wochen, gerechnet vom ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung, zu den üblichen Dienststunden eingesehen werden.
Die Eigentümer und ggf. Erbbauberechtigten der nachträglich zum Verfahren zugezogenen Flurstücke werden Teilnehmer der „Teilnehmergemeinschaft des Flurneuordnungsverfahrens Horst" mit Sitz in Sundhagen. Diese ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Nebenbeteiligte sind die Genossenschaften, die Gemeinden, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Wasser- und Bodenverbände und Inhaber von Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet.
Nebenbeteiligte sind des Weiteren Eigentümer von nicht zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurneuordnungsgebietes mitzuwirken haben.
Inhaber von Rechten an den zugezogenen Flurstücken, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurneuordnungsverfahren berechtigen, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten — gerechnet vom ersten Tag der Bekanntmachung dieses Beschlusses - bei dem
Vermessungsbüro Golnik & Partner
Lise-Meitner-Ring 7, 18059 Rostock
anzumelden.
Diese Rechte sind auf Verlangen innerhalb einer zu setzenden Frist nachzuweisen. Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die o.g. beliehene Stelle (Vermessungsbüro Golnik & Partner) die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurneuordnungsplanes dürfen ohne Zustimmung der o.g. beliehenen Stelle (Vermessungsbüro Golnik & Partner)
Bei Zuwiderhandlungen können Maßnahmen zu 1. und 2. im Flurneuordnungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die o.g. beliehene Stelle (Vermessungsbüro Golnik & Partner) kann den früheren Zustand wiederherstellen lassen.
Im Falle der Ziffer 3 müssen Ersatzpflanzungen angeordnet werden (§ 34 FlurbG). Ferner dürfen bis zur Ausführungsanordnung Holzeinschläge über den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung hinaus nur mit Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde vorgenommen werden, andernfalls sie die Wiederaufforstung anordnen kann (§ 85 Ziffer 5 und 6 FlurbG). Bei den zutreffenden Maßnahmen handelt die Flurneuordnungsbehörde im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde.
Verstöße gegen die in den § 34 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 85 Nr. 5 FlurbG genannten Tatbeständen können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen geahndet werden (§ 154 FlurbG).
Die Flurstücke 173/2 und 173/6, Flur 2, Gemarkung Segebadenhau sollten mit dem 1. Änderungsbeschluss ausgeschlossen werden, da diese außerhalb des bereits festgestellten Verfahrensumrings liegen. Auf Grund eines Schreibfehlers ist dies fehlgeschlagen, so dass der Ausschluss mit diesem Beschluss nachzuholen ist.
Das Flurstück 21, Flur 1, Gemarkung Griebenow befindet sich innerhalb des Verfahrensgebietes, wurde jedoch bisher nicht zum Verfahren hinzugezogen. Mit diesem Beschluss erfolgt die Hinzuziehung des Flurstücks.
Gegen diesen Änderungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Sitz Stralsund oder dessen Außenstelle, Sitz Ueckermünde, erhoben werden.
Stralsund, den 22.01.2024
Im Auftrag
gez. Garbers | LS |
Abteilungsleiter | |
Integrierte ländliche Entwicklung | |
Stralsund, 24.01.2022
Im Auftrag