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Mitteilungsblatt des Amtes Landhagen
Ausgabe 3/2025
Kirchliche Nachrichten
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Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe der Ev. Kirchengemeinde Dersekow-Levenhagen in Dersekow, Levenhagen und Alt Pansow

Gemäß § 21 der Kirchengemeindeordnung vom 27.05.2012 und § 27 der Friedhofsordnung für die Friedhöfe der Ev. Kirchengemeinde Dersekow-Levenhagen hat der Kirchengemeinderat am 21.02.2024 folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Friedhöfe und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Kirchengemeinde werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2

Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig sind der Antragsteller und der Nutzungsberechtigte.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht mit Erbringung der Leistung.

§ 4

Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen.

(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§ 5

Stundung und Erlass der Gebühren

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 6

Gebührentarif

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:

Wahlgrabstätte Sarg:

a)

Personen über 5 Jahre für 25 Jahre

b)

für jedes Jahr der Verlängerung

c)

Kinder bis 5 Jahre für 25 Jahre

d)

für jedes Jahr der Verlängerung

Urnenwahlgrabstätte:

a)

für 20 Jahre

b)

für jedes Jahr der Verlängerung

Rasenreihengrabstätte für Sarg:

a)

für 25 Jahre mit Pflege

b)

für jedes Jahr Verlängerung

Rasenreihengrabstätte für Urne:

a)

für 20 Jahre mit Pflege

b)

für jedes Jahr Verlängerung

Urnengemeinschaftsgrab (anonyme Bestattung):

a)

für 20 Jahre mit Pflege

b)

für jedes Jahr Verlängerung

Zusätzliche Beisetzung

Gebühr bei zusätzlicher Beisetzung einer Urne in einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte gemäß § 13 Abs. 5 der Friedhofsordnung

II. Sonstige Gebühren:

a)

für Trauerfeiern

Verwaltungsgebühr je Bestattung

Nutzung der Kirche für Nichtkirchenmitglieder mit Pastor

Nutzung der Kirche für weltliche Trauerfeiern

Herrichtung der Kirche für Nichtkirchenmitglieder

Heizen der Kirche (Okt. - Apr.)

Scheide- und Trauerfeiergeläut für Nichtkirchenmitglieder

Orgelnutzungsobolus

b)

für Grabmale

für die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung von Grabmalen:

für die laufende Überprüfung der Standsicherheit während der Dauer des Nutzungsrechts (fällt nicht an bei liegenden Grabmalen) einmalig

für die laufende Überprüfung der Standsicherheit je Verlängerungsjahr:

c)

für Friedhofspflege, Grabauflösung, Umbettung und Berechtigungen

Rasenpflege (Friedhofsunterhaltungsgebühr) je Wahlgrabstätte und Jahr

Entsorgung + Beräumung Grabmal komplett mit Sockel doppeltes stehend

einfaches stehend

liegend

Beräumung und Entsorgung einer Grabumrandung aus Stein

Einzelgrab

Doppelgrab

Hecke bis 0,50m Höhe beräumen und entsorgen/ pro lfd. m

Hecke über 0,50 m Höhe beräumen und entsorgen/ pro lfd. m

Efeu beräumen und entsorgen je Grabstelle

Entfernen von Lebensbäumen und Sträuchern jeweils

Aufschütten von Erde und Rasenansäen

Rasenpflege für nicht ausgelegene Wahlgrabstätten (auf Antrag)

Verwaltungs- und Genehmigungsgebühr für Ausbettung + Versand einer Urne

Verwaltungs- und Genehmigungsgebühr für Urnenumbettung (innerhalb des Friedhofes)

Verwaltungsgebühr für Nutzungsrechtüberschreibung

Entscheidung über die Zulassung gewerblicher Tätigkeiten (Gärtner/ Steinmetze) auf dem Friedhof

einmalig:

§ 7

Zusätzliche Leistungen

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Kirchengemeinderat die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 8

Schlussvorschriften

Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Bestimmungen der Kirchengemeinde für die Friedhöfe außer Kraft.

21.02.2024

Der Kirchengemeinderat
Vorsitzender gez. A. Dümmler

Siegel

Kirchenaufsichtliche Genehmigung