Geltungsbereich
Gemeinde Hinrichshagen
Die Satzung zum Bebauungsplan Nr. 6 „Chausseesiedlung West“ der Gemeinde Hinrichshagen bestehend aus der Planzeichnung Teil A und dem Text - Teil B einschließlich der Begründung, des Umweltberichts, des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags und der weiteren Fachgutachten sowie der zusammenfassenden Erklärung wird entsprechend der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung auf der Sitzung am 20.03.2024 und mit Genehmigung durch den Landkreis Vorpommern - Greifswald vom 17.12.2024, Az. 04070-24-44 erlassen. Die Auflagen aus dem Genehmigungsbescheid wurden erfüllt und die Hinweise werden beachtet.
Das Plangebiet befindet sich zwischen den Ortsteilen Chausseesiedlung und Heimsiedlung der Gemeinde Hinrichshagen.
Durch den Geltungsbereich werden in der Gemarkung Hinrichshagen, Flur 3, teilweise die Flurstücke 8/5 und 11 sowie vollständig das Flurstück 9/1 überplant.
Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 5,4 ha.
Die Erteilung der Genehmigung zum Bebauungsplan Nr. 6 „Chausseesiedlung West“ der Gemeinde Hinrichshagen wird hiermit bekannt gemacht.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB kann die Satzung zum Bebauungsplan Nr. 6 „Chausseesiedlung West“ der Gemeinde Hinrichshagen bestehend aus der Planzeichnung Teil A und dem Text - Teil B einschließlich der Begründung, dem Umweltbericht, des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags und der weiteren Fachgutachten sowie der zusammenfassenden Erklärung zu jedermanns Einsicht im
| Fachbereich Bauen und Liegenschaften des Amtes Landhagen, Theodor-Körner-Str. 36, 17498 Neuenkirchen während der | |||
| Öffnungszeiten: | Dienstag: | 8:30 - 12:00 Uhr | 13:00 - 18.00 Uhr |
| Mittwoch: | 8:30 - 12:00 Uhr | ------------------ |
| Donnerstag: | ------------------ | 13:00 - 17:00 Uhr |
eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden.
Der vorgenannte Plan mit seiner Begründung wird gemäß § 10a Absatz 2 BauGB auch im Internet auf der Homepage des Amtes Landhagen (https://www.landhagen.de/bekanntmachung-hinrichshagen/inhalte/offentliche-bekanntmachungen/hinrichshagen/) sowie in dem zentralen Internetportal des Landes
(https://bplan.geodaten-mv.de/bauportal/Bauleitplaene) zur Einsicht zur Verfügung gestellt.
Gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BauGB werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans- und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Nach § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung des Landes M- V (KV M- V) kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.
Veröffentlicht im amtlichen Mitteilungsplatt des Amtes Landhagen Nr. 04 vom 17.04.2025