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Mitteilungsblatt des Amtes Landhagen
Ausgabe 4/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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B-Plan Nr. 16 Wohnbebauung Westlich vom Grünen Weg - OT Gristow der Gemeinde Mesekenhagen - Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses

Amt Landhagen

Beschluss-Nr.:

MES/079/2024

Fachbereich Bauen und Liegenschaften

Datum:

16.12.2024

Gemeindevertretung Mesekenhagen

- öffentlich

Beschluss

Beratungsgegenstand:

Bebauungsplan Nr. 16 "Wohnbebauung Westlich vom Grünen Weg - OT Gristow" der Gemeinde Mesekenhagen - Aufstellungsbeschluss

Beschluss:

Die Gemeindevertretung von Mesekenhagen beschließt die Aufstellung für den

Bebauungsplan Nr. 16 „Wohnbebauung Westlich vom Grünen Weg

- OT Gristow"

1.

Planungsanlass

Ziel des Bebauungsplans ist die Schaffung von planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung einer geringfügigen Wohnbebauung mit maximal 3 Wohneinheiten.

2.

Abgrenzung und Beschreibung des Geltungsbereiches

Das Plangebiet befindet sich in der Ortslage Gristow westlich gelegen von der Straße Grüner Weg das Flurstücke: 161/2, 163/5 (Teilfläche), Flur 1 in der Gemarkung Gristow.

3.

Verfahren

Die frühzeitige Beteiligung erfolgt gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB.

4.

Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Anlagen: Geltungsbereich und Projektbeschreibung

Begründung / Stellungnahme

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 16 „Wohnbebauung Westlich vorn Grünen Weg - OT Gristow" beabsichtigt die Gemeinde Mesekenhagen die Entwicklung einer geringfügigen Wohnbebauung mit maximal 3 Wohneinheiten.

Für die Aufstellung des Bebauungsplans wird mit dem Vorhabenträger ein Städtebaulicher Vertrag geschlossen, der die Kosten für das Aufstellungsverfahren trägt.

Die Abstimmung lt. Beschlussvorlage ergab:

10

Mitglieder gesamt

9

davon anwesend

9

Ja-Stimmen

0

Nein-Stimmen

0

Stimmenthaltungen

Von der Beratung und Abstimmung nach § 24 Kommunalverfassung M-V ausgeschlossen war/en: keiner