in den Gemeinden des Amtes Landhagen:
| Behrenhoff | Mesekenhagen |
| Dargelin | Neuenkirchen |
| Dersekow | Wackerow |
| Hinrichshagen | Weitenhagen |
| Levenhagen | |
| 1. | Das Wählerverzeichnis zu der oben aufgeführten Wahl für die Gemeinden des Amtes Landhagen wird in der Zeit vom 21.04.2025 bis 25.04.2025 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) – während der allgemeinen Öffnungszeiten – im Amt Landhagen, Theodor-Körner-Straße 36, 17498 Neuenkirchen, Meldebehörde (Zi. E 50), barrierefrei für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. | |
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| Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. | |
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| Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. | |
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| 2. | Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 25.04.2025 bis 12:00 Uhr (16. Tag vor der Wahl), bei der Gemeindewahlbehörde Amt Landhagen, Theodor-Körner-Straße 36, 17498 Neuenkirchen, Meldebehörde (Zi. E 50 oder Zi. E 27), barrierefrei unter Angabe der Gründe Einspruch einlegen bzw. einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen. | |
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| Der Einspruch bzw. Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. | |
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| 3. | Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten für die Landratswahl bis spätestens 19.04.2025 (22. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung. | |
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| Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. | |
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| Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. | |
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| 4. | Wahlscheine werden bei der Erfüllung der wahlrechtlichen Voraussetzungen erteilt. | |
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| Wer einen Wahlschein für die Wahl der Landrätin / des Landrates hat, kann an der Wahl durch Briefwahl oder durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises Vorpommern-Greifswald teilnehmen. | |
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| 5. | Einen Wahlschein erhält auf Antrag | |
| 5.1 | eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, | |
| 5.2 | eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, | |
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| a) | wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis § 15 Abs. 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung M-V bei Deutschen und Unionsbürgern (bis zum 04.04.2025) oder die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 16 Absatz 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung M-V (bis zum 25.04.2025) versäumt hat, |
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| b) | wenn ihr Wahlrecht im Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist; |
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| Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen bis Freitag 09.05.2025 (2. Tag vor der Wahl), 12:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich (nicht telefonisch), schriftlich oder elektronisch beantragt werden. | |
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| Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, gestellt werden. | |
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| Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tage vor der Wahl (10.05.2025), 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. | |
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| Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Personen können aus den unter 5.2. Buchstabe a bis b angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, stellen. | |
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| Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dazu berechtigt zu sein. | |
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| Eine wahlberechtigte Person mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. | |
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| 6. | Mit dem Wahlschein erhalten wahlberechtigte Personen | |
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| • | einen amtlichen orangen Stimmzettel, |
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| • | einen amtlichen grauen Stimmzettelumschlag, |
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| • | einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag, versehen mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist. |
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| Wenn der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde persönlich abgeholt wird, kann gleich an Ort und Stelle gewählen. | |
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| Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Bei Landtagswahlen ist die Aushändigung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen an Dritte auch ohne schriftliche Vollmacht bei Vorlage des unterschriebenen Wahlscheinantrags zulässig (§ 20 Absatz 2 Satz 1 LKWO). | |
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| Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. | |
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| Bei der Briefwahl muss der Wähler den jeweiligen Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht. | |
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| Bei einer möglichen Stichwahl erhält der Wahlberechtigte, der für die Hauptwahl einen Wahlschein erhalten hat, von Amts wegen erneut einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen ausgestellt. | |
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| Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. | |