Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt
Vorpommern
Badenstraße 18. 18439 Stralsund
Landkreise Vorpommern-Rügen und Vorpommern-Greifswald
Aktenzeichen: 5433.2-N-090-356
| I. | a) | Anordnungsbeschluss |
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| Mit diesem Beschluss wird der Freiwillige Landtausch „Behnkendorf“, Gemeinden Sundhagen und Neuenkirchen, Landkreise Vorpommern-Rügen und Vorpommern-Greifswald nach § 103c Abs, 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) angeordnet. |
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| Dem Freiwilligen Landtausch unterliegen nachfolgende Flurstücke: |
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| Landkreis: Vorpommern-Rügen | |||
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| Gemeinde | Gemarkung | Flur | Flurstücke |
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| Sundhagen | Hildebrandshagen | 5 | 1, 2, 3, 20, 31, 32, 37, 38/1, 40/1, 44, 46, 47, 50, 52, 53, 54, 56 |
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| Sundhagen | Behnkendorf | 3 | 83 |
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| Landkreis: Vorpommern-Greifswald | |||
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| Gemeinde | Gemarkung | Flur | Flurstücke |
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| Neuenkirchen | Neuenkirchen G | 2 | 206 |
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| Das Verfahrensgebiet umfasst nach dem Liegenschaftskataster 147.579 m2. Die dem Freiwilligen Landtausch unterliegenden Flurstücke sind in den mit diesem Beschluss verbundenen Übersichtskarten durch farbige Markierung gekennzeichnet. Die genaue Abgrenzung nach Flurstücken kann im Bedarfsfall auch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern (Hausanschrift: Badenstraße 18, 18439 Stralsund) nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden. | |
| b) | Gründe | |
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| Der Freiwillige Landtausch dient überwiegend der Verbesserung der Agrar- bzw. Forststruktur, dabei | |
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| - | der Zusammenlegung der Flurstücke zu großen Wirtschaftsflächen, |
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| - | der Verbesserung ungünstiger Grundstücksformen und |
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| - | der Verkürzung der Entfernung vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu den zu bewirtschaftenden Flächen. |
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| Die Tauschpartner haben die Durchführung des Freiwilligen Landtausches beantragt und glaubhaft gemacht, dass er sich zeitnah verwirklichen lässt. Er wird hiermit nach §§ 103a ff. FlurbG angeordnet. | |
| II. | Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte |
| § 14 Abs. 1 bis 3 FlurbG |
| Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, die aber zur Beteiligung am Freiwilligen Landtauschverfahren berechtigen, werden auf gefordert, diese Rechte innerhalb von drei Monaten - gerechnet vom ersten Tage dieser Bekanntmachung - bei der Flurbereinigungsbehörde - Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern (Hausanschrift: Badenstraße 18, 18439 Stralsund: Postanschrift: Postfach 2541, 18412 Stralsund) anzumelden. |
| Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. |
| Der Inhabereines vorstehend bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist. |
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss zur Anordnung eines Freiwilligen Landtausches kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirt schaft und Umwelt Vorpommern, Sitz Stralsund oder dessen Außenstelle, Sitz Ueckermünde erhoben werden.
Stralsund, den 19.02.2025
Im Auftrag
gez. Garbers | LS |
Ausgefertigt:
Stralsund, den 24.02.2025
Im Auftrag
Klatt
Anlage 1 zum Anordnungsbeschluss "Behnkendorf'