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Mitteilungsblatt des Amtes Landhagen
Ausgabe 6/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Ausfertigung

Staatliches Amt für

Landwirtschaft und Umwelt

Vorpommern

Badenstraße 18, 18439 Stralsund

Az.: 5433.31/N19/Horst

Ausführungsanordnung mit Überleitungsbestimmungen

im Flurneuordnungsverfahren Horst

A.

Ausführungsanordnung

I.

Im Flurneuordnungsverfahren Horst, Landkreise Vorpommern - Rügen und Vorpommern - Greifswald, Gemeinden Sundhagen, Süderholz und Wackerow wird hiermit gemäß § 61 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) vom 03. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418) mit späteren Änderungen die Ausführung des Flurneuordnungsplanes Horst angeordnet.

II.

Als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes und damit der rechtlichen Wirkungen des Flurneuordnungsplanes wird der 01.11.2023 festgesetzt.

Mit diesem Tage werden die neuen Grundstücke anstelle der alten Grundstücke Eigentum der Teilnehmer. Hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken treten die neuen Grundstücke an die Stelle der alten Grundstücke.

Das Gleiche gilt auch für die Pachtverhältnisse soweit in den Überleitungsbestimmungen nicht abweichend geregelt.

III.

Der Übergang des Besitzes und der Nutzung der Grundstücke erfolgt spätestens mit Eintritt des neuen Rechtszustandes am 01.11.2023, soweit die Teilnehmer untereinander nichts Abweichendes vereinbart haben.

Der Übergang des Besitzes und der Nutzung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke wird durch die Überleitungsbestimmungen geregelt, die Bestandteil dieser Anordnung sind.

IV.

Haben Festsetzungen des Flurneuordnungsplanes Auswirkungen auf Nießbrauchs- oder Pachtverhältnisse, können Anträge auf

a)

Verzinsung einer Ausgleichzahlung, die der Empfänger der neuen Grundstücke für eine dem Nießbrauch unterliegende Mehrzuteilung von Land zu leisten hat (§ 69 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) mit späteren Änderungen),

b)

Veränderungen des Pachtzinses oder ähnliches bei einem Wertunterschied zwischen altem und neuem Pachtbesitz (§ 70 Abs. 1 FlurbG) und

c)

Auflösung des Pachtverhältnisses bei wesentlicher Erschwerung in der Bewirtschaftung des Pachtbesitzes aufgrund der Änderungen durch die Bodenordnung (§ 70 Abs. 2 FlurbG)

nur binnen einer Frist von 3 Monaten seit dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Anordnung beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Badenstr. 18, 18439 Stralsund gestellt werden.

In den Fällen zu c) ist nur der Pächter antragsberechtigt.

Gründe:

Grundlage der Ausführungsanordnung ist der genehmigte unanfechtbare Flurneuordnungsplan. Seine Ausführung war gemäß § 61 Landwirtschaftsanpassungsgesetz anzuordnen.

B.

Überleitungsbestimmungen für die Bewirtschaftung der als Acker- und Grünland bewirtschafteten Flächen

I.

Zeitpunkt der Besitznahme

Abweichend vom in der vorstehenden Ausführungsanordnung zum Flurneuordnungsverfahren Horst festgesetzten Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (01.11.2023) gehen Besitz und Nutzung der Grundstücke wie folgt auf den neuen Besitzer über:

Für alle Flächen, die weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden:

-

für Getreideflächen zum 01. September 2023

-

für Hackfruchtflächen nach Aberntung, spätestens zum 30. November 2023

-

für Grünland und Sonderkulturflächen zum 01. Oktober 2023.

Mit dem als Termin angegebenen Tag muss die Abräumung der Flächen erfolgt sein.

Spätestens von diesem Zeitpunkt an kann der neue Besitzer mit der Bestellung der ihm zugewiesenen neuen Grundstücke beginnen.

II.

Bestimmungen über Bäume, Hecken und Sträucher sowie Einfriedungen, Stroh- bzw. Rübenmieten, Windschutzanlagen, Pumpen und Brunnen

Bäume, Hecken, Sträucher gehen in den Besitz des Empfängers über.

Tote Einfriedungen kann der Eigentümer bis zum 01. Oktober 2023 fortschaffen.

Künstliche Windschutzanlagen sowie Pumpen sind bis zum 01. Oktober 2023 zu entfernen.

Brunnen gehen entschädigungslos in den Besitz des Empfängers über.

Grundsätzlich sind Stroh- und Rübenmieten auf den abzugebenden Flächen von den alten Besitzern nicht anzulegen.

III.

Beiträge zu Wasser-, Boden- und Unterhaltungsverbänden

Die Beiträge zu Wasser- und Bodenverbänden sowie anderen Unterhaltungsverbänden sind ab dem Beitragsjahr 2024 von den Empfängern zu leisten.

Anderweitige Vereinbarungen zu den Ziffern I. und II. zwischen einzelnen Beteiligten sind zulässig.

C.

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I. S. 686) mit späteren Änderungen wird die sofortige Vollziehung der vorstehenden Ausführungsanordnung angeordnet. Dies hat zur Folge, dass Rechtsbehelfe gegen die Ausführungsanordnung keine aufschiebende Wirkung haben.

Gründe:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im öffentlichen sowie im überwiegenden Interesse der Eigentümer.

Die Hemmung des Rechtsübergangs durch etwa eingelegte Rechtsbehelfe gegen die Ausführungsanordnung würde die rechtliche Umsetzung des Verfahrens verhindern.

Zudem sollen bereits auf dem Konto der Teilnehmergemeinschaft eingegangene Geldausgleichszahlungen für Mehrausweisungen in Land zeitnah zum Eintritt des neuen Rechtszustandes den anspruchsberechtigten Teilnehmern mit einer Minderausweisung in Land ausgezahlt werden. Dies ist nur möglich, wenn der in der Ausführungsanordnung genannte Stichtag für den Rechtsübergang durch mögliche Rechtsbehelfe nicht in Frage gestellt werden kann.

Im Übrigen wird auf die allgemeine Zielstellung des Flurneuordnungsverfahrens verwiesen.

Der Gesetzgeber definiert die Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse als eine vordringlich zu betreibende Maßnahme, um nach der Wiedervereinigung Deutschlands Rechtssicherheit und einheitliche Rechtsverhältnisse zu schaffen.

Erst durch das Inkrafttreten der rechtlichen Wirkungen des Flurneuordnungsplans können diese Ziele erreicht und die o.g. Probleme gelöst werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Ausführungsanordnung mit Überleitungsbestimmungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Sitz Stralsund oder dessen Außenstelle, Sitz Ueckermünde erhoben werden.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 17489 Greifswald, der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt werden.

Stralsund, den 08.05.2023

Im Auftrag

gez. Gerbers

LS

Abteilungsleiter
Integrierte ländliche Entwicklung

Ausgefertigt:

Stralsund, den 10.05.2023

Im Auftrag