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Mitteilungsblatt des Amtes Landhagen
Ausgabe 6/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Beschluss Flächennutzungsplan Gemeinde Neuenkirchen

Amt Landhagen

Beschluss-Nr.:

NEU/040/2024

Fachbereich Bauen und Liegenschaften

Datum:

28.05.2024

Gemeindevertretung Neuenkirchen  — – öffentlich

Beschluss

Beratungsgegenstand:

Flächennutzungsplan Gemeinde Neuenkirchen - erneute Auslegung des Entwurfs und Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB (4. Beteiligung)

Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt folgendes:

1.

Der Entwurf des Flächennutzungsplans und die Begründung zum Entwurf mit Stand April 2024 wird gebilligt

2.

Der Geltungsbereich des Flächennutzungsplans umfasst das gesamte Gemeindegebiet Neuenkirchens.

3.

Mit dem Flächennutzungsplan wird die erste städtebauliche Planung für das gesamte Gemeindegebiet Neuenkirchen dargestellt.

4.

Der geänderte Entwurf des Flächennutzungsplans in der Fassung April 2024 bestehend aus

dem Flächennutzungsplan

der Begründung und dem Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung,

dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag,

sowie die nach Einschätzung der Gemeinde Neuenkirchen wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen zum Entwurf

wird gemäß § 3 Absatz 2 BauGB i.V.m. § 4a BauGB erneut öffentlich ausgelegt (4. Beteiligung).

Die öffentliche Auslegung wird gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1-3 BauGB in einem verkürzten Zeitraum von 2 Wochen durchgeführt.

Die Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange, Nachbargemeinden sind von der Auslegung zu benachrichtigen.

Die Auslegung erfolgt im Amt Landhagen, Theodor-Körner-Straße 36, 17498 Neuenkirchen.

5.

Die Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wird gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a BauGB und Nachbargemeinden gemäß § 2 Absatz 2 BauGB durchgeführt. Die Behördenbeteiligung erfolgt als eingeschränkte Beteiligung.

6.

Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

Begründung / Stellungnahme:

Der Aufstellungsbeschluss wurde auf der Gemeindevertretungssitzung am 17.08.2010 gefasst. Die Planungsanzeige erfolgte am 18.08.2010.

Mit dem Flächennutzungsplan wird die erste städtebauliche Planung für das gesamte Gemeindegebiet Neuenkirchen dargestellt.

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB

Mit einem Vorentwurf wurden Öffentlichkeit und Behörden frühzeitig beteiligt und über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichtet. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte nach Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Amtes Landhagen vom 08.09.2010 im Rahmen einer Einwohnerversammlung am 16.09.2010. Am 08.07.2010/ 07.10.2010 fand ein Scoping-Termin mit den betroffenen Fachbehörden statt.

Mit Schreiben vom 09.09.2010 wurden die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB aufgefordert, den Vorentwurf des Bebauungsplans und dessen Begründung (ohne Umweltbericht) mit dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag hinsichtlich ihrer Belange zu prüfen und entsprechende Stellungnahmen abzugeben. Im Rahmen des Abwägungsprozesses der bisher eingegangenen Stellungnahmen zum Vorentwurf gab es keine Einwände. Die wesentlichen Hinweise werden im vorliegenden Entwurf des Flächennutzungsplans in der Fassung vom April 2018 berücksichtigt.

1. Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB

In dem Zeitraum vom 01.10.2018 - 06.11.2018 fand die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB statt. Mit Schreiben vom 30.10.2018 erfolgte gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.

2. Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB und Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB

Aufgrund der Ausweisung weiterer Flächen als Wohnbaufläche (Gewerbefläche am Kohlgraben und im Bereich des Kohlgrabens nördlich des Gartenwegs) erfolgte die erneute öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB.

In dem Zeitraum vom 23.11.2020 - 23.12.2020 fand die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB statt. Mit Schreiben vom 18.12.2020 erfolgte gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.

3. Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB und Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB

Im Rahmen der Abwägung wurden mit der Universitäts- und Hansestadt Greifswald und dem Amt für Raumordnung und Landesplanung Vorpommern folgenden Ergänzungen abgestimmt:

Im Bereich Marktflecken wird eine bisher als „SO Handel“ ausgewiesene Fläche zum Teil umgewandelt in „SO Mobilität“ um zukünftig die Voraussetzung für die Schaffung von „P+R Parkplätzen“ nach Greifswald zu ermöglichen.

Der gesamte Bereich des geplanten B-Plan Nr. 18 „Südlich Marktflecken“ wurde bisher im FNP als Wohnbaufläche dargestellt. Der Bereich für die geplante Tagespflege wird als Sondergebiet „SO Pflege“ ausgewiesen.

Aufgrund der vorgenommen Ergänzungen erfolgt die erneute öffentliche Auslegung des Entwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB.

4. Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB und Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB

Aufgrund der vorgenommen Ergänzungen im Umweltbericht erfolgt die erneute öffentliche Auslegung des Entwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB.

Die Abstimmung lt. Beschlussvorlage ergab:

13

Mitglieder gesamt

12

davon anwesend

11

Ja-Stimmen

1

Nein-Stimmen

0

Stimmenthaltungen

Von der Beratung und Abstimmung nach § 24 Kommunalverfassung M-V ausgeschlossen war/en: Keiner