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Mitteilungsblatt des Amtes Landhagen
Ausgabe 6/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung der Gemeinde Weitenhagen für das Haushaltsjahr 2026

bekannt gemacht durch Veröffentlichung im Internet unter www.landhagen.de (Button: „Bekanntmachungen und Ortsrecht“) am 27.05.2026

Haushaltssatzung der Gemeinde Weitenhagen für das Haushaltsjahr 2026

Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 16.03.2026 und nach der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird

1.

im Ergebnishaushalt auf

einen Gesamtbetrag der Erträge von

einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von

ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

2.

im Finanzhaushalt auf

a)

einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von

einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von

einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von

b)

einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von

einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

festgesetzt.

_________

1einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden in Höhe von 482.000 € festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Kassenkredite

Der Höchstbetrag des Kassenkredites wird festgesetzt auf 329.800 €.

§ 5

Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtanzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 3,256 Vollzeitäquivalente.

§ 6

Eigenkapital

Nach vorläufigen Angaben betrug der Stand des Eigenkapitales zum

31.12. 2024

5.278.287 EUR

31.12. 2025

5.252.544 EUR

31.12. 2026

4.267.087 EUR

§ 7

Regelungen zur Deckungsfähigkeit

1.

Die Aufwendungen für die bilanziellen Abschreibungen werden nach § 14 Abs.2 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

2.

Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden nach § 14 Abs2 GemHVO-Doppik über den gesamten Haushalt der Gemeinde für gegenseitig deckungsfähig erklärt, analog gilt das für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.

3.

Innerhalb eines Teilhaushaltes werden die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

4.

Erträge und Einzahlungen aus Spenden und Versicherungserstattungen sind zweckgebunden für Aufwendungen und Auszahlungen im jeweiligen Produkt einzusetzen.

5.

Bei der Zweckbindung von Erträgen oder Einzahlungen bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und solche zur Leistung von Auszahlungen bis Zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.

6.

Die Ansätze für Instandhaltungsmaßnahmen sind gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 GemHVO-Doppik übertragbar.

§ 8

Weitere Vorschriften

Die Wertgrenze nach § 4 Abs. 7 GemHVO-Doppik für die Darstellung von Investitionen wird:

-

für Baumaßnahmen / Erwerb unbebauter und bebauter Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte bis zu einer Gesamtinvestition i.H.v. 10.000 €

-

für Erwerb von beweglichen Anlagevermögen bis zu i.H.v. 5.000 €

festgesetzt.

Nachrichtliche Angaben:

Anhand der vorläufigen Jahresrechnungen

1.

Zum Ergebnishaushalt

Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

2.

Zum Finanzhaushalt

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

3.

Zum Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

4.

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

2.

Gewerbesteuer auf

Neuenkirchen, 21.05.2026

Ort, Datum

gez. Jeske
Die Bürgermeisterin

Siegel

Hinweis:

Die rechtsaufsichtliche Entscheidung des Landkreises Vorpommern Greifswald zu der genehmigungspflichtigen Festsetzung sind am 20.05.2026 wie folgt bekanntgegeben worden:

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 2 der Haushaltssatzung

Der Gesamtbetrag in Höhe von 482.000 € wird gemäß § 52 (2) KV MV genehmigt.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung und Anlagen können vom 28.05.2026 bis zum 25.06.2026 zu den Öffnungszeiten im Amt Landhagen, Theodor-Körner-Str. 36, 17498 Neuenkirchen, Zimmer 1.06 eingesehen werden.