Geltungsbereich
Die Satzung zum Bebauungsplan Nr. 18 „Südlich Marktflecken“ der Gemeinde Neuenkirchen bestehend aus der Planzeichnung Teil A und dem Text - Teil B einschließlich der Begründung, des Umweltberichts, des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags und der zusammenfassenden Erklärung wird entsprechend der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung auf der Sitzung am 28.02.2023 und mit Genehmigung durch den Landkreis Vorpommern - Greifswald vom 11.10.2023, Az. 03437-23-44 erlassen. Die Maßgaben und Auflagen aus dem Genehmigungsbescheid wurden erfüllt und mit dem Beitrittsbeschluss über die Erfüllung der Maßgaben vom 12.12.2023 bestätigt. Die Hinweise werden beachtet.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 18 „Südlich Marktflecken“ befindet sich in der Gemarkung Neuenkirchen, am westlichen Rand der Ortslage Neuenkirchen. Im Westen grenzt er an die Kreisstraße K 5 „Chausseestraße“, im Norden an das Fließgewässer „Kohlgraben“ sowie das sich anschließende Gewerbegebiet Marktflecken, im Osten an das Wohngebiet des Bebauungsplans Nr. 15 „Kohlgraben I“, den er teilweise überlagert. Im Süden grenzt er an ein Wohngebiet. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 2,2 ha und umfasst folgende Grundstücke:
Flurstücke 142/85, 142/99, 142/100, 142/101, 142/102, 142/103, 142/162, 142/161, 142/105, 142/160, 142/107, 142/108 und 142/98 (TF), Flur 2, Gemarkung Neuenkirchen.
Die Erteilung der Genehmigung zum Bebauungsplan Nr. 18 „Südlich Marktflecken“ der Gemeinde Neuenkirchen wird hiermit bekannt gemacht.
Jedermann kann die Satzung zum Bebauungsplan Nr. 18 „Südlich Marktflecken“ der Gemeinde Neuenkirchen bestehend aus der Planzeichnung Teil A und dem Text - Teil B einschließlich der Begründung, dem Umweltbericht, des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags und der zusammenfassenden Erklärung im Fachbereich Bauen und Liegenschaften des Amtes Landhagen, Theodor-Körner-Str. 36, 17498 Neuenkirchen während der
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einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BauGB werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans- und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Nach § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung des Landes M- V (KV M- V) kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Die Satzung zum Bebauungsplan Nr. 18 „Südlich Marktflecken“ der Gemeinde Neuenkirchen tritt mit Ablauf des 19.07.2024 in Kraft.
Neuenkirchen, den 01.07.2024
Veröffentlicht im amtlichen Mitteilungsplatt des Amtes Landhagen Nr. 07 vom 19.07.2024.