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Mitteilungsblatt des Amtes Landhagen
Ausgabe 7/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Beschluss

Beratungsgegenstand:

Bebauungsplan Nr. 17 "Wohnbebauung östlich der Karrendorfer Straße im OT Groß Karrendorf" der Gemeinde Meskenhagen gem. $ 10 BauGB - Aufstellungsbeschluss

Beschluss:

Die Gemeindevertretung von Mesekenhagen beschließt die Aufstellung für den Bebauungsplan Nr. 17 „Wohnbebauung östlich der Karrendorfer Straße im OT Groß Karrendorf"

1.

Planungsanlass

Ziel des Bebauungsplans ist die Schaffung von planungsrechtlichen Voraussetzungen für die geringfügige Entwicklung von Wohnbebauung.

2.

Abgrenzung und Beschreibung des Geltungsbereiches

Das Plangebiet befindet sich in der Ortslage Groß Karrendorf und umfasst die Flurstücke 192/2 und 192/3 (Teilfläche), Flur 1 in der Gemarkung Karrendorf. Begrenzt wird der Geltungsbereich nach Süden und Westen durch die Dorfstraße, nach Norden durch vorhandene Grünflächen und ein Wohnhaus an der Dorfstraße sowie nach Osten durch vorhandene Wohnbebauung.

Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von ca. 0,5 ha.

3.

Verfahren

Die frühzeitige Beteiligung erfolgt gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB.

Die Beteiligung der Offentlichkeit erfolgt gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB.

4.

Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Anlagen: Übersicht Geltungsbereich

Begründung/ Stellungnahme

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 17 „Wohnbebauung östlich der Karrendorfer Straße im OT Groß Karrendorf™ beabsichtigt die Gemeinde Mesekenhagen die Schaffung von planungsrechtlichen Voraussetzungen für die geringfügige Entwicklung von Wohnbebauung.

Für die Aufstellung des Bebauungsplans wird mit dem Investor ein Städtebaulicher Vertrag geschlossen, der die Kosten für das Aufstellungsverfahren trägt.

Die Abstimmung It. Beschlussvorlage ergab:

10

Mitglieder gesamt

9

davon anwesend

9

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

-

Stimmenthaltungen

Von der Beratung und Abstimmung nach § 24 Kommunalverfassung M-V ausgeschlossen war/en: Keiner

 

 

 

Bürgermeister