Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern
Badenstraße 18, 18439 Stralsund
| Az: | 31/32205/5433.31-0 |
| Flurneuordnungsverfahren: | Görmin |
| Gemeinde: | Görmin |
| Landkreis: | Vorpommern-Greifswald |
Im Auftrag des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft „Görmin“ werden die Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten im Verfahrensgebiet sowie die sonstigen Beteiligten am Flurneuordnungsverfahren (gern. § 10 Nr. 2 FlurbG) oder ihre gesetzlichen Vertreter und Bevollmächtigten hiermit zu einer Teilnehmerversammlung eingeladen.
| Versammlungstermin: | Mittwoch, den 27.09.2023 um 19:00 Uhr |
| Versammlungsort: | „Dörphus“ |
| Max-Köster-Straße 4 |
| 17121 Görmin |
Information über Flurneuordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Stand des Flurneuordnungsverfahrens „Görmin“
Nachwahl von 4 stellvertretenden Mitgliedern des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft
Sonstiges
Mit dem Beschluss über die Anordnung des Verfahrens ist die Teilnehmergemeinschaft des Flurneuordnungsverfahrens „Görmin“ als Körperschaft des öffentlichen Rechts entstanden. Die Teilnehmergemeinschaft ist Trägerin des Verfahrens und besteht aus der Gesamtheit der Eigentümer und Erbbauberechtigten. Für sie handelt als ausführendes Gremium und Interessenvertretung ein aus ehemals 4 Mitgliedern und 4 Stellvertretern bestehender Vorstand, der auf 5 Mitglieder und 5 Stellvertreter vergrößert werden soll.
Wahlberechtigt sind alle im Wahltermin anwesenden Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte oder deren Bevollmächtigte. Jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte hat eine Stimme; gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Bevollmächtigte haben sich im Wahltermin durch eine schriftliche Vollmacht des zu vertretenden Eigentümers auszuweisen.
Wählbar sind die Verfahrensbeteiligten aber auch Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind. Ebenso können auch am Wahltermin abwesende Personen gewählt werden, wenn die Bereitschaft hierzu schriftlich im Wahltermin vorgelegt wird. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten (§ 21 Abs. 3 FlurbG).