| in den Gemeinden des Amtes Landhagen: | |
| Behrenhoff | Mesekenhagen |
| Dargelin | Neuenkirchen |
| Dersekow | Wackerow |
| Hinrichshagen | Weitenhagen |
| Levenhagen |
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1. Das Wählerverzeichnis zu der oben aufgeführten Wahl für die Gemeinden des Amtes Landhagen
werden in der Zeit vom 31. August 2026 bis 04. September 2026 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) – während der allgemeinen Öffnungszeiten –
im Amt Landhagen, Theodor-Körner-Straße 36, 17498 Neuenkirchen, Einwohnermeldewesen (Zi. E 50), barrierefrei
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen können alle Wahlberechtigten, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind oder einen Wahlschein haben.
1.1 allgemeine Öffnungszeiten:
| Dienstag: | Mittwoch: | Donnerstag: |
| 08.30 Uhr – 12.00 Uhr | 08.30 Uhr – 12.00 Uhr | 13.00 Uhr – 17.00 Uhr |
| 13.00 Uhr – 18.00 Uhr |
| (Einwohnermeldewesen nur nach Terminvereinbarung) |
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 04. September 2026 (16. Tag vor der Wahl) bis 12:00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde
Amt Landhagen, Theodor-Körner-Straße 36, 17498 Neuenkirchen, Einwohnermeldewesen (Zi. E 50 oder Zi. E 27), barrierefrei
unter Angabe der Gründe Einspruch einlegen bzw. einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.
Der Einspruch bzw. Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten für die Landtagswahl bis spätestens zum 29. August 2026 (22. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen / einen Antrag auf Berichtigung/Eintragung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
4.Wahlscheine werden bei der Erfüllung der wahlrechtlichen Voraussetzungen erteilt.
Wer einen Wahlschein für die Landtagswahl hat, kann an der Wahl zum Landtag von Mecklenburg-Vorpommern im Wahlkreis
29 - Vorpommern-Greifswald II durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
| a) | wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 3 der Landes- und Kommunalwahlordnung (bis zum 28. August 2026 [23. Tag vor der Wahl]) oder die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 16 Absatz 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung (bis zum 04. September 2026 (16. Tag vor der Wahl]) versäumt hat, |
| b) | wenn ihr Wahlrecht im Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist; |
5.3 Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen bis zum 18. September 2026 (2. Tag vor der Wahl), 12:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, gestellt werden. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
5.4 Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Personen können aus den unter 5.2. angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, stellen.
5.5 Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dazu berechtigt zu sein.
Eine wahlberechtigte Person mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhalten wahlberechtigte Personen zur Landtagswahl
6.1 Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
6.2 Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und darf nicht Wahlbewerberin oder Wahlbewerber oder Vertrauensperson sein. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Auf die Strafbarkeit einer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten erfolgten Stimmabgabe wird hingewiesen.
Blinde oder sehbehinderte wahlberechtigte Personen können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer Stimmzettelschablone bedienen, die von den Blindenverbänden kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen ist die rechte obere Ecke aller Stimmzettel gelocht oder abgeschnitten. Dies dient dem richtigen Anlegen der Stimmzettelschablonen. Auskünfte zu Stimmzettelschablonen erhalten Sie unter der Telefonnummer 0381-778980
6.3 Stimmzettel, die mit den Briefwahlunterlagen ausgegeben worden sind, werden bei Verlust nicht ersetzt.
6.4 Die briefliche Stimmabgabe ist nur gültig, wenn der Wahlbrief bis zum Wahltag, 18.00 Uhr, bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde (Adresse auf dem hellroten Wahlbriefumschlag) eingegangen ist.
Der Wahlbrief muss daher rechtzeitig zur Post gegeben werden, und zwar möglichst nicht später als drei Werktage vor der Wahl, bei entfernt liegenden Orten noch früher. Bei der Übersendung aus dem Ausland kann der Versand mit Luftpost erforderlich sein.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durch die Deutsche Post AG unentgeltliche befördert. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform durch eine wahlberechtigte Person, zum Beispiel Express-Versand, Einschreiben oder Luftpost muss das dafür fällige - zusätzliche - Leistungsentgelt durch Postwertzeichen oder Freistempelabdruck entrichtet werden.
Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Gemeindewahlbehörde abgegeben werden.