Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 20.06.2023 (WAC/036/2023) folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
| 1. | im Ergebnishaushalt auf |
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| einen Gesamtbetrag der Erträge von | 2.109.700 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von | 2.158.100 EUR |
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| ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | - 48.400 EUR |
| 2. | im Finanzhaushalt auf |
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| a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 2.104.800 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von | 2.096.700 EUR |
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| einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | 8.100 EUR |
| b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 171.700 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 200.300 EUR |
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| einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | -28.600 EUR |
festgesetzt.
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1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen wird festgesetzt auf — 0 EUR.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf — 0 EUR
Der Höchstbetrag des Kassenkredites wird festgesetzt auf — 210.400 EUR.
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | |||
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf | 560 v.H. | |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 700 v.H. | |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 450 v.H. | ||
Die Gesamtanzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 2,769 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
Die Gemeinde weist kein Eigenkapital in der Bilanz aus. Nach vorläufigen Angaben beträgt der nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag:
| 31.12.2021 | 1.275.630 EUR |
| 31.12.2022 | 1.039.890 EUR |
| 31.12.2023 | 991.620 EUR |
Die Aufwendungen für die bilanziellen Abschreibungen werden nach § 14 Abs.2 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden nach § 14 Abs2 GemHVO-Doppik über den gesamten Haushalt der Gemeinde für gegenseitig deckungsfähig erklärt, analog gilt das für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
Innerhalb eines Teilhaushaltes werden die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Erträge und Einzahlungen aus Spenden und Versicherungserstattungen sind zweckgebunden für Aufwendungen und Auszahlungen im jeweiligen Produkt einzusetzen.
Bei der Zweckbindung von Erträgen oder Einzahlungen bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und solche zur Leistung von Auszahlungen bis Zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.
Die Ansätze für Instandhaltungsmaßnahmen sind gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 GemHVO-Doppik übertragbar.
Die Wertgrenze nach § 4 Abs. 7 GemHVO-Doppik für die Darstellung von Investitionen wird:
festgesetzt.
| 1. | Zum Ergebnishaushalt |
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| Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 1.590.368 EUR. |
| 2. | Zum Finanzhaushalt |
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| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | -644.549,12 EUR. |
| 3. | Zum Eigenkapital |
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| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 991.620 EUR. |
Neuenkirchen, 31.08.2023
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Absatz 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald mit Schreiben vom 27.06.2023 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung und Anlagen können innerhalb des folgenden Monats auf die Bekanntmachung zu den Öffnungszeiten im Amt Landhagen, Theodor-Körner-Str. 36, 17498 Neuenkirchen, Zimmer 1.06 eingesehen werden.