| hier: | Bekanntmachung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB |
Die Stadtvertretung der Stadt Loitz hat in der öffentlichen Sitzung am 16.10.2025 den Vorentwurf der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 5 für das Gebiet „Solarpark Zarnekla" bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) einschließlich der Begründung gebilligt und zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) bestimmt.
Die Stadt Loitz beabsichtigt zur Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energien beizutragen. Planungsziel ist daher die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung und den Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage östlich der Ortslage Zarnekla. Die Fläche wird derzeit vorwiegend landwirtschaftlich genutzt. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 23,7 ha.
Es werden jeweils Teilflächen der folgenden Flurstücke überplant: 1/1; 39/5 und 9; Flur 5; Gemarkung Zarnekla. Der Geltungsbereich ist dem nachfolgenden Übersichtsplan zu entnehmen.
Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Stadt Loitz bestehen für die Fläche des geplanten Geltungsbereiches gegenwärtig keine Darstellungen. Es wird daher im sogenannten Parallelverfahren eine Ergänzung des Flächennutzungsplans durchgeführt.
Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB werden der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 5 für das Gebiet “Solarpark Zarnekla" einschließlich der Begründung in der Zeit
vom 04.02.2026 bis einschließlich 06.03.2026
während der Dienststunden sowie nach vorheriger Terminvereinbarung auch über diese Zeiten hinaus im Amt Peenetal/Loitz, Lange Straße 83, 17121 Loitz zur allgemeinen Einsicht veröffentlicht.
Während der Veröffentlichungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgeben. Stellungnahmen können auch per E-Mail an Frau Jacob unter c.jacob@loitz.de gesendet werden. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB auch Kinder und Jugendliche Teil der Öffentlichkeit sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht rechtzeitig, d. h. während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 5 unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Hinweis: Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Datenschutzgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (DSG M-V). Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absender abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.