Der Reinertrag für die Jagdjahre vom 01.04.2022 bis zum 31.03.2025 wird nicht an die Jagdgenossen ausgekehrt, sondern an die Gemeinde Görmin zur Verwendung für Zwecke in der Gemeinde in Form einer Spende ausgezahlt.
Von der Spende soll die FFW 50% erhalten.
Hinweis nach § 10 Abs. 3 Bundesjagdgesetz
Jeder Jagdgenosse, der den Beschluss über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung auf der Versammlung der Jagdgenossen der Jagdgenossenschaft Görmin vom 11.10.2024 nicht zugestimmt hat, kann die Auszahlung seines Anteils am Reinertrag verlangen.
Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird.
Görmin, 23.10.2024